PMAB. Anwälte Avvocati

PMAB. Anwälte Avvocati Rechtsanwaltskanzlei in Bozen, Meran und Rovereto / Studio Legale a Bolzano, Merano e Rovereto

In den 1980er-Jahren sollte die alte Talferbrücke abgerissen werden, da sie als verkehrsgefährdend galt.Viele Boznerinne...
11/11/2025

In den 1980er-Jahren sollte die alte Talferbrücke abgerissen werden, da sie als verkehrsgefährdend galt.

Viele Boznerinnen und Bozner – unter ihnen auch der Gründer unserer Kanzlei, RA Peter Platter (im Artikel namentlich erwähnt) – setzten sich jedoch mit großem Engagement für den Erhalt des Bauwerks ein. Auf Antrag von RA Platter stoppte der Staatsrat an einem Freitag den für den darauffolgenden Montag geplanten Abbruch (damals gab es das Verwaltungsgericht Bozen noch nicht). Nach rund drei Rekursen gelang es schließlich, die Stadtverwaltung davon zu überzeugen, die Brücke zu sanieren, anstatt sie abzureißen.

1990 wurde sie feierlich wiedereröffnet. Nun liegt die Wiedereröffnung bereits 35 Jahre zurück und wir erinnern uns gerne an diesen prägenden Moment.

Die Presse berichtet über uns.Auch vor dem Oberlandesgericht konnten die Rechtsanwälte Alexander Bauer und Gregor Raffl ...
03/11/2025

Die Presse berichtet über uns.

Auch vor dem Oberlandesgericht konnten die Rechtsanwälte Alexander Bauer und Gregor Raffl die erstinstanzlich zu Gunsten eines Südtiroler Hoteliers ergangene Grundsatzentscheidung verteidigen. Damit wurde bestätigt, dass die im Jahr 2007 eingeführte Bindung der Unteilbarkeit nicht für gastgewerbliche Betriebe gilt, die bereits vor 2007 qualitativ oder quantitativ erweitert wurden.

Über den Fall berichtete die Dolomiten vom 29.10.2025.
https://pmab.it/die-presse-berichtet-ueber-uns-29-10-2025/

19/09/2025

Kleinunternehmen aufgepasst!

Der italienische Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 118 vom 21.07.2025 die bisherige Obergrenze von 6 Monatsgehältern für Kündigungsentschädigungen in Kleinbetrieben (unter 15 Beschäftigte) für verfassungswidrig erklärt (Art. 9, Abs. 1, G.v.D. 23/2015).

Damit kann Angestellten von Kleinbetrieben künftig im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung eine Entschädigung von 3 bis 18 (anstatt 3-6) Monatsgehältern zugesprochen werden.

Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass eine starre Deckelung die einzelfallbezogene richterliche Abwägung ausschließe, die abschreckende Wirkung gegenüber Arbeitgebern erheblich mindere sowie gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und des effektiven Rechtsschutzes verstoße.

Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Arbeitsrechtsexperten RA Kathrin Platter und RA Julian Daniel gerne zur Verfügung.

Schon gehört? Unsere neue Homepage ist online!Lo sapevi? Abbiamo un nuovo sito!Guess what? Our new website is live!𝘄𝘄𝘄.𝗽...
02/09/2025

Schon gehört? Unsere neue Homepage ist online!

Lo sapevi? Abbiamo un nuovo sito!

Guess what? Our new website is live!

𝘄𝘄𝘄.𝗽𝗺𝗮𝗯.𝗶𝘁

10/07/2025

Gemäß Art. 19 Gesetz 203/2024 – in Kraft seit 12.01.2025 – gilt die fortdauernde Absenz des Arbeitnehmers, welcher sich unentschuldigt vom Arbeitsort fernhält, als faktische und stillschweigende Kündigungsabsicht des Mitarbeiters (welcher somit das Anrecht auf Arbeitslosengeld verliert).

Dabei muss die unentschuldigte Absenz für jenen Zeitraum, welcher im anwendbaren Kollektivvertrag vorgesehen ist, oder – im Falle einer fehlenden kollektivvertraglichen Regelung – für mindestens 15 Tage andauern.

Es stellt sich nun die Frage, ob die kollektivvertraglich vorgesehene Frist auch kürzer als die gesetzliche sein kann.

Laut dem Rundschreiben des Arbeitsministeriums Nr. 6 vom 27.03.2025 darf der Kollektivvertrag die gesetzliche Frist von 15 Tagen keinesfalls unterschreiten. Laut einem jüngst ergangenen Urteil des LG Trient hingegen kann der anwendbare Kollektivvertrag auch eine kürzere Frist vorsehen (Urteil 87 vom 05.06.2025).

Um einer unterschiedlichen Auslegung der Gesetzesnorm entgegenzuwirken und Rechtssicherheit zu gewähren, müsste der Gesetzgeber eine authentische Interpretation liefern oder die Bestimmung neu formulieren.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Arbeitsrechtsexperten Kathrin Platter und Julian Daniel gerne zur Verfügung.

Die Tageszeitung "Dolomiten" vom 18.06.2025 berichtet über einen interessanten Fall, den unsere Kanzlei betreut hat.RA A...
19/06/2025

Die Tageszeitung "Dolomiten" vom 18.06.2025 berichtet über einen interessanten Fall, den unsere Kanzlei betreut hat.

RA Alexander Bauer hat einen privaten Grundeigentümer vertreten, welcher sich gegen eine Bauleitplanänderung zur Wehr gesetzt hat. Die Gemeinde St. Ulrich plante auf dessen Grundstück einen Busbahnhof zu errichten.

Gegen die entsprechenden Beschlüsse hat unsere Kanzlei einen Rekurs eingereicht, welcher vom Verwaltungsgericht Bozen angenommen wurde.

10/06/2025

Die „Arbeit auf Abruf“ (Job on call) gilt als atypisches und flexibles Arbeitsverhältnis, welches zur Bewältigung von kurzfristigen Notwendigkeiten vereinbart werden kann.

Der italienische Gesetzgeber erlaubt diese Vertragsform jedoch nur in Ausnahmefällen (Art. 13 G.v.D. 81/2015; zuvor Art. 40 G.v.D. 276/2003), und zwar alternativ:
1) für bestimmte Altersklassen (unter 24 oder über 55 Jahre);
2) für bestimmte Berufsprofile, welche in den Kollektivverträgen oder mittels Ministerialdekrets festgelegt werden.

Mit Bezug auf letzteren Punkt hat die Regierung das Dekret vom 23.10.2004 erlassen, welches – zwecks Festlegung des Tätigkeitenkatalogs – wiederum auf das königliche Dekret Nr. 2657 vom 06.12.1923 verwiesen hat (z.B. Personal im Gastgewerbe und Transportwesen, Hausmeister, Reinigungsfachkräfte).

Letztere Rechtsquelle wurde jedoch (mitsamt einer Reihe von weiteren königlichen Dekreten, welche vor Gründung der Republik zurückliegen) jüngst mittels Gesetzes Nr. 56/2025 abgeschafft und ist seit dem 09.05.2025 nicht mehr in Kraft.

In der Praxis stellt sich nunmehr die Frage, ob der dort enthaltene Tätigkeitenkatalog weiterhin Gültigkeit hat oder nicht.
Die Frage kann bejahend beantwortet werden, da der Katalog als „materielle“ Auflistung, sprich nicht als Bestimmung normativen Charakters gilt (siehe Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit Nr. 34/2010) und folglich – trotz Aufhebung des königlichen Dekretes, welches diesen enthalten hat – fortbesteht (Art. 1, Abs. 3, Gesetz Nr. 56/2025).

Die „Arbeit auf Abruf“ ist somit auch weiterhin für die dort genannten Berufsprofile zulässig.

Für Rückfragen zum Thema stehen Ihnen unsere Partner RA Kathrin Platter und RA Julian Daniel gerne zur Verfügung.

Wir teilen mit großer Freude mit, dass unser Mitarbeiter Leonardo Torelli die Anwaltsprüfung erfolgreich bestanden hat.K...
16/05/2025

Wir teilen mit großer Freude mit, dass unser Mitarbeiter Leonardo Torelli die Anwaltsprüfung erfolgreich bestanden hat.
Kollege Torelli beschäftigt sich vorwiegend mit Verwaltungsrecht, insbesondere mit Thematiken rund um das Bauwesen, Enteignungen sowie Umweltrecht.
Wir sind gewiss, dass dieser Erfolg die Dienstleistungen, die wir unseren Kunden anbieten, zunehmend bereichern wird.

Siamo felici di comunicare che il nostro collaboratore Leonardo Torelli ha superato con successo l’Esame di Stato.
Il Collega Torelli si occupa prevalentemente di diritto amministrativo, con particolare attenzione ai temi dell’edilizia, dell’espropriazione e del diritto dell’ambiente.
Siamo certi che questo traguardo arricchirà ulteriormente le competenze del nostro Studio e i servizi che offriamo ai nostri clienti.

16/10/2024

Die italienische Regierung versucht der steigenden Anzahl an Arbeitsunfällen auf Baustellen entgegenzuwirken, indem sie ein Punktesystem einführt (siehe novellierter Art. 27 Einheitstext für Arbeitssicherheit Nr. 81/2008).

Im Detail müssen sich seit dem 01.10.2024 alle Bauunternehmen und Unternehmen, welche auf Baustellen mitwirken (mit Ausnahme von reinen Lieferanten und intellektuellen Freiberuflern wie Ingenieuren, Architekten und Geometern), mit einem Punkteausweis ausstatten. Die Leistungserbringung an einer Baustelle ist somit nur mehr unter Vorlage des Ausweises möglich.

Der anfängliche Punktestand liegt bei 30 Punkten, welcher mittels Investitionen in die Arbeitssicherheit bis auf 100 Punkte erhöht werden kann. Bei Vergehen oder Unfällen, welche vom Gesetzgeber gelistet sind (z.B. unterbliebene Ausarbeitung von Sicherheitsdokumenten oder Arbeitsunfälle mit Todesfolge bzw. Invalidität), wird der Punktestand entsprechend gekürzt. Sinkt dieser auf unter 15 Punkte, ist die Tätigkeit auf der Baustelle einzustellen bzw. dürfen nur mehr jene Arbeiten abgeschlossen werden, welche bereits zu mindestens 30% des Vertragswertes fertiggestellt sind. Anschließend können die Punkte anhand von Investitionen in die Arbeitssicherheit wieder aufgestockt werden.

Für weitere Fragen zu dieser weitreichenden Neuerung im Bauwesen stehen Ihnen RA Kathrin Platter und RA Julian Daniel gerne zur Verfügung.

05/08/2024

Jüngst ist im Bereich des Arbeitsrechts ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes von großer Tragweite ergangen.

Bekanntlich greift für jene Arbeitnehmer, welche nach dem 07.03.2015 mit unbefristetem Arbeitsvertrag angestellt wurden, der progressive Kündigungsschutz gemäß G.v.D. Nr. 23/2015 („tutele crescenti“), an Stelle der vorherigen Schutzbestimmungen gemäß Art. 18 des Arbeiterstatuts (Gesetz Nr. 300/1970).

Die beiden Gesetzesquellen unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Folgen einer unrechtmäßigen Kündigung.

Während der progressive Kündigungsschutz eine unrechtmäßige Kündigung tendenziell mit einer Geldentschädigung zugunsten des Arbeitnehmers („tutela obbligatoria“) ahndet, sieht das Arbeiterstatut als Sanktion hierfür tendenziell die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb ("tutela reale“) vor.

Unter dem Geltungsbereich des progressiven Kündigungsschutzes greift somit die Wiedereingliederung nur in Ausnahmefällen. Im Detail wurde – gemäß der bisherigen Gesetzeslage – der Arbeitnehmer nur dann wieder in den Betrieb mit aufgenommen, wenn der Kündigungsgrund gar nicht existiert, sprich rein vorgeschoben ist („insussistenza del fatto materiale“). Dies galt jedoch nur für disziplinarrechtliche Entlassungen wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers (wichtiger oder subjektiv gerechtfertigter Grund) und nicht auch für betriebsbedingte Entlassungen, welche der Produktionstätigkeit Rechnung tragen (objektiv gerechtfertigter Grund). Für Letztere sah der Gesetzgeber nach wie vor die reine Geldentschädigung vor, auch wenn der Kündigungsgrund vorgeschoben war (Art. 3 G.v.D. Nr. 23/2015).

Unter diesem Aspekt waren Arbeitnehmer, welchen aus disziplinarrechtlichen Gründen gekündigt wurde, bessergestellt als jene, welche eine betriebsbedingte Entlassungen erlitten.

Mit dem am 16.07.2024 veröffentlichten Urteil Nr. 128/2024 hat nun der Verfassungsgerichtshof diese Ungleichbehandlung als im Widerspruch zum verfassungsrangigen Gleichheitssatz erachtet. Folglich hat der Gerichtshof den Art. 3, Abs. 2, G.v.D. Nr. 23/2015 insofern als verfassungswidrig erklärt, als dass er nicht in allen Fällen einer vorgeschobenen Kündigung (d.h. Nichtbestehen des angeführten Grundes) die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb vorsieht, unabhängig davon, ob es sich um disziplinarrechtliche oder betriebsbedingte Entlassungen handelt.

Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen RA Kathrin Platter und RA Julian Daniel gerne zur Verfügung.

Adresse

SüdtirolerStr. 40
Bolzano

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von PMAB. Anwälte Avvocati erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an PMAB. Anwälte Avvocati senden:

Teilen