Rechtsanwälte am Hallplatz

Rechtsanwälte am Hallplatz Auf dieser Facebook Seite informiere ich sachlich über meine berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt.

Die Informationen sind nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet.

08/03/2026

Unser early-bird-Service:
Ab sofort erreichen Sie uns Mo-Mi telefonisch bereits ab 7.30 Uhr!

13/02/2026

// Eine schwangere Frau hatte einen Vertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen. Als bei ihr jedoch eine Risikoschwangerschaft festgestellt wurde, untersagte ihr Arzt aus medizinischen Gründen jegliches Sporttreiben. Da sie die Mitgliedschaft nicht mehr nutzen konnte, erklärte sie die fristlose Kündigung. Das Fitnessstudio akzeptierte dies nicht und bestand auf die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit, forderte weiterhin Zahlungen und drohte mit Inkassomaßnahmen. Der Kundin wurde lediglich eine sogenannte Ruhezeit mit anschließender Vertragsverlängerung angeboten. Dagegen wehrte sich die angehende Mutter allerdings und zog vor Gericht.

Das Landgericht (LG) Freiburg im Breisgau gab der Kundin recht und bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Als zentralen Grund führte es an, dass die Risikoschwangerschaft mit Sportverbot ein unvorhersehbarer, schwerwiegender Umstand i.S.d. §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war, der außerhalb des Einflussbereichs der Kundin lag. Da sie die vertragliche Hauptleistung (Sportnutzung) nicht mehr in Anspruch nehmen konnte, wäre eine weitere Vertragsbindung eine unangemessene Härte gewesen.
Auch eine Ruhezeit mit anschließender Vertragsverlängerung, wie sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Fitnessstudios vorgesehen war, benachteiligte die Kundin unangemessen. Die fristlose Kündigung war damit wirksam und die Kundin musste keine weiteren Mitgliedsbeiträge zahlen.

LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 06.02.2025 - Az. 3 S 124/23 //

13/02/2026

Wir verabschieden uns in den Fasching und wünschen allen eine gute närrische Zeit! Ab Mittwoch, dem 18.2.26 sind wir wieder für Sie da.

24/12/2025
21/12/2025

// Der Weihnachtsfrieden hat jedoch keine gesetzliche Grundlage und unterliegt keinem vorgeschriebenen Zeitraum. In diesem Jahr startet er in NRW beispielsweise bereits am 17. Dezember, während z.B. in Bayern oder Thüringen noch bis zum 22. Dezember entsprechende Bescheide versendet werden. //

21/12/2025

Ein Tierhalter ist mit seiner Klage gegen das Erzbistum Paderborn gescheitert. Das teure Tier erschrak und verletzte sich am Rande einer Wallfahrt.

15/12/2025

Für unsere Kooperationskanzlei in Rodalben veröffentlicht:

Zum 40-jährigen Rechtsanwalts-Jubiläum herzlichen Glückwunsch! 🥳 🥂
22/10/2025

Zum 40-jährigen Rechtsanwalts-Jubiläum herzlichen Glückwunsch! 🥳 🥂

Wir gratulieren unserer Auszubildenden Frau Angelina Hess zum erfolgreichen Abschluss mit bestem Ergebnis!
20/10/2025

Wir gratulieren unserer Auszubildenden Frau Angelina Hess zum erfolgreichen Abschluss mit bestem Ergebnis!


29/09/2025

// Dies hat das Amtsgericht Erfurt entschieden. Es sprach damit eine 25-Jährige frei, die einem Raucher ein Glas an den Kopf geworfen hatte. Sie hatte den Mann mehrfach auf das Rauchverbot in der Erfurter Diskothek hingewiesen - anschließend sei dieser auf der Tanzfläche auf sie zugegangen und habe ihr Zigarettenqualm absichtlich direkt ins Gesicht geblasen. Weil sie ihm daraufhin ein Glas gegen den Kopf warf, verklagte der Raucher sie wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Richter urteilte jedoch zugunsten der Studentin und wertete das Verhalten des Mannes als Körperverletzung. Demnach enthalte Zigarettenqualm nicht nur krebserregende Stoffe, sondern auch Viren und Bakterien aus dem Speichel des Rauchers. Der Glaswurf sei somit als Notwehr gerechtfertigt gewesen.

Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 18.09.2013, Az.: 910 Js 1195/13 - 48 Ds //

28/09/2025

// So entschied der BGH im sogenannten Pillen-Fall von 1986. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass zwei Partner nach allgemeiner Auffassung beim Geschlechtsverkehr nicht die Absicht haben, einen rechtlich bindenden Vertrag einzugehen. Daher ergibt sich auch keine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Schadensersatz. Zudem sei die intime Beziehung zwischen Partnern ein höchstpersönlicher privater Kernbereich des Lebens, weshalb ein Eingriff des Staates hier unzulässig wäre. Diese Auffassung des BGH wird bis heute weitestgehend vertreten. //

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