05/05/2025
Prämienanpassungsklausel in Personenversicherung unwirksam
OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.11.2024 – 12 UKI 1/24
Das OLG Karlsruhe hatte sich mit der Frage der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit von Prämienanpassungsklauseln in der Personenversicherung auseinanderzusetzen.
Die beanstandeten Regelungen sahen lediglich ein einseitiges Recht des Versicherers vor, gestiegene eigene Kosten in Form von Prämienerhöhungen auf die Versicherungsnehmer umzulegen – nicht aber auch die Verpflichtung des Versicherers zur Herabsetzung der Prämien bei gesunkenen eigenen Kosten.
Das OLG entschied, dass eine derart asymmetrische Gestaltung die Versicherungsnehmer jedenfalls in Personenversicherungen unangemessen benachteilige und das vertragliche Äquivalenzprinzip verletze.
Das Äquivalenzprinzip gebiete dem Versicherer, bei Prämienanpassungsklauseln gefallene und gestiegene Kosten gleichermaßen zu berücksichtigen und damit Prämien sowohl bei steigenden als auch bei fallenden Kosten nach gleichen Maßstäben anzupassen (sog. Symmetriegebot). Die Möglichkeit des Versicherers, bei gesunkenen Kosten auf eine Reduzierung der Prämie zu verzichten und damit die eigene Gewinnmarge zu erhöhen, sei mit diesem Grundsatz unvereinbar.
Damit seien Preisanpassungsklauseln jedenfalls in Personenversicherungen nach § 307 BGB unwirksam, die lediglich ein einseitiges Recht des Versicherers vorsehen, gestiegene eigene Kosten in Form von Prämienerhöhungen auf die Versicherungsnehmer abzuwälzen, den Versicherer aber nicht zugleich auch zu einer Herabsetzung der Prämien bei gesunkenen eigenen Kosten verpflichten.
Auch ein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers könne diese Benachteiligung nicht ausgleichen. Gerade in der Personenversicherung stelle eine Kündigung für viele Versicherungsnehmer – insbesondere im höheren Alter oder bei Vorerkrankungen – keine zumutbare Alternative dar, da ein gleichwertiger Versicherungsschutz oft nicht mehr erhältlich sei.
Für Versicherungsnehmer bedeutet die Entscheidung einen wichtigen Schutz vor unangemessenen Prämienerhöhungen. Das Urteil unterstreicht einmal mehr die Bedeutung einer ausgewogenen Vertragsgestaltung im Versicherungsrecht und stellt klar, dass einseitige Anpassungsmechanismen zulasten der Versicherungsnehmer mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sind.
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