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Prämienanpassungsklausel in Personenversicherung unwirksamOLG Karlsruhe, Urt. v. 21.11.2024 – 12 UKI 1/24Das OLG Karlsru...
05/05/2025

Prämienanpassungsklausel in Personenversicherung unwirksam

OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.11.2024 – 12 UKI 1/24
Das OLG Karlsruhe hatte sich mit der Frage der AGB-rechtlichen Unwirksamkeit von Prämienanpassungsklauseln in der Personenversicherung auseinanderzusetzen.
Die beanstandeten Regelungen sahen lediglich ein einseitiges Recht des Versicherers vor, gestiegene eigene Kosten in Form von Prämienerhöhungen auf die Versicherungsnehmer umzulegen – nicht aber auch die Verpflichtung des Versicherers zur Herabsetzung der Prämien bei gesunkenen eigenen Kosten.

Das OLG entschied, dass eine derart asymmetrische Gestaltung die Versicherungsnehmer jedenfalls in Personenversicherungen unangemessen benachteilige und das vertragliche Äquivalenzprinzip verletze.

Das Äquivalenzprinzip gebiete dem Versicherer, bei Prämienanpassungsklauseln gefallene und gestiegene Kosten gleichermaßen zu berücksichtigen und damit Prämien sowohl bei steigenden als auch bei fallenden Kosten nach gleichen Maßstäben anzupassen (sog. Symmetriegebot). Die Möglichkeit des Versicherers, bei gesunkenen Kosten auf eine Reduzierung der Prämie zu verzichten und damit die eigene Gewinnmarge zu erhöhen, sei mit diesem Grundsatz unvereinbar.

Damit seien Preisanpassungsklauseln jedenfalls in Personenversicherungen nach § 307 BGB unwirksam, die lediglich ein einseitiges Recht des Versicherers vorsehen, gestiegene eigene Kosten in Form von Prämienerhöhungen auf die Versicherungsnehmer abzuwälzen, den Versicherer aber nicht zugleich auch zu einer Herabsetzung der Prämien bei gesunkenen eigenen Kosten verpflichten.

Auch ein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers könne diese Benachteiligung nicht ausgleichen. Gerade in der Personenversicherung stelle eine Kündigung für viele Versicherungsnehmer – insbesondere im höheren Alter oder bei Vorerkrankungen – keine zumutbare Alternative dar, da ein gleichwertiger Versicherungsschutz oft nicht mehr erhältlich sei.

Für Versicherungsnehmer bedeutet die Entscheidung einen wichtigen Schutz vor unangemessenen Prämienerhöhungen. Das Urteil unterstreicht einmal mehr die Bedeutung einer ausgewogenen Vertragsgestaltung im Versicherungsrecht und stellt klar, dass einseitige Anpassungsmechanismen zulasten der Versicherungsnehmer mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sind.

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Vermieter in der Pflicht: Nachträgliches Entfallen des Eigenbedarfs kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehenLG Ber...
28/04/2025

Vermieter in der Pflicht: Nachträgliches Entfallen des Eigenbedarfs kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen

LG Berlin II, Grundurteil vom 04.09.2024 – 64 S 281/22

In dem kürzlich ergangenen Urteil entschied das LG Berlin II als Berufungsgericht zugunsten der Kläger, die Schadenersatz forderten, weil der Beklagte den Eigenbedarf nicht umsetzte. Der Beklagte hatte 2018 das Mietverhältnis gekündigt, um mit seiner Familie in die Wohnung einzuziehen, doch der Umzug fand nie statt. Stattdessen blieb die Wohnung ungenutzt oder wurde von Verwandten des Beklagten bewohnt.

Der zentrale Streitpunkt war, ob der Eigenbedarf des Beklagten nachträglich entfallen war. Der Beklagte erklärte, dass Renovierungsarbeiten an der Wohnung sowie die Corona-Pandemie den Umzug verhindert hätten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Gründe nicht ausreichten, um den Entfall des Eigenbedarfs nachvollziehbar und konkret zu belegen. Ein Vermieter muss nachweisen, dass der Eigenbedarf ernsthaft und realistisch war, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Da der Beklagte keine konkreten Pläne und eine klare zeitliche Vorstellung für den Umzug vorlegen konnte, wurde die Kündigung als nicht gerechtfertigt angesehen. Die Kläger, die aufgrund der Kündigung die Wohnung aufgegeben hatten, erhielten Schadenersatz für Mietmehraufwände, Umzugskosten und Rechtsanwaltsgebühren.

Das Urteil zeigt, dass Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung genaue und nachvollziehbare Pläne vorlegen müssen, um rechtlich abgesichert zu sein. Andernfalls können Mieter Schadenersatzansprüche geltend machen.

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Kein Führerschein? Trotzdem Fahrrad & E-Scooter erlaubt!OVG NRW Beschl. v. 05.12.2024, Az. 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24...
07/04/2025

Kein Führerschein? Trotzdem Fahrrad & E-Scooter erlaubt!

OVG NRW Beschl. v. 05.12.2024, Az. 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24

Dürfen Verkehrssünder, die keinen Führerschein haben, vom Rad- oder E-Scooter-Fahren ausgeschlossen werden? Nein, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen – es gibt dafür keine klare Rechtsgrundlage.

Hintergrund: Zwei Männer waren unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss mit Fahrrad und E-Scooter unterwegs. Die Behörden wollten ihnen daraufhin verbieten, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu nutzen. Doch das OVG kippte diese Anordnung (Beschl. v. 05.12.2024, Az. 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24).

Begründung: Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sei zu ungenau, um solche Verbote zu rechtfertigen. Zudem seien Fahrräder und E-Scooter weniger gefährlich als Kraftfahrzeuge. Ein pauschales Verbot wäre unverhältnismäßig und würde die Bewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) einschränken.

Damit folgt das OVG NRW der Linie anderer Gerichte, etwa in Bayern und Rheinland-Pfalz. Fazit: Auch wer keinen Führerschein hat, darf Fahrrad oder E-Scooter fahren – solange kein neues Gesetz das ändert.

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Kündigung wegen bedrohlicher Fotomontage auf FacebookArbG Berlin, Urteil vom 7.10.2024 – 59 Ca 8733/24Ein Straßenbahnfah...
31/03/2025

Kündigung wegen bedrohlicher Fotomontage auf Facebook

ArbG Berlin, Urteil vom 7.10.2024 – 59 Ca 8733/24
Ein Straßenbahnfahrer der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) verlor seinen Arbeitsplatz, nachdem er in einer Facebook-Gruppe für BVG-Mitarbeitende eine bedrohliche Fotomontage veröffentlicht hatte. Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin bestätigte die Kündigung in seinem Urteil vom 7. Oktober 2024 (Az. 59 Ca 8733/24).

In einer Facebook-Gruppe mit über 1.000 Mitgliedern, die ausschließlich BVG-Fahrpersonal anspricht, veröffentlichte der Fahrer eine Fotomontage mit einer auf den Kopf einer knienden Person gerichteten Pistole, versehen mit Logos der Deutschen Bahn und der Gewerkschaft ver.di sowie dem Titel: „VER.DI HÖRT DEN WARNSCHUSS NICHT!“. Nach Beschwerden sprach die BVG eine Kündigung aus.

Das ArbG Berlin bewertete die Fotomontage als Bedrohung und bestätigte die ordentliche Kündigung. Die Darstellung sei eindeutig bedrohlich und durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, da der Arbeitgeber ein solches Verhalten klar nicht tolerieren könne.

Das Urteil zeigt die Grenzen der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis. Selbst in privaten Social-Media-Gruppen können bedrohliche Inhalte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wenn sie den Betriebsfrieden stören oder die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzen.

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BGH bestätigt seine Rechtsprechung zum "Kündigungsdoppel"BGH, Urt. v. 23.10.2024 – VIII ZR 106/23 (LG Berlin)Das Urteil ...
24/03/2025

BGH bestätigt seine Rechtsprechung zum "Kündigungsdoppel"

BGH, Urt. v. 23.10.2024 – VIII ZR 106/23 (LG Berlin)

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zum „Kündigungsdoppel“ im Zahlungsverzug. Konkret geht es darum, dass ein Ausgleich von Mietrückständen während der Schonfrist des § 569 Abs. 3 BGB Auswirkungen nur auf die fristlose Kündigung hat, nicht jedoch auf eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung, die auf denselben Mietrückstand gestützt wird. Das bedeutet, dass auch wenn die Mietrückstände während der Schonfrist beglichen werden, eine ordentliche Kündigung weiterhin wirksam bleiben kann, sofern die Voraussetzungen des § 573 BGB erfüllt sind.

Der BGH stellt klar, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, eine solche Unterscheidung zwischen der Wirkung auf fristlose und ordentliche Kündigungen zu treffen. Die Zahlung während der Schonfrist verhindert nicht die ordentliche Kündigung, selbst wenn die Rückstände zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist beglichen sind.

Das Gericht bestätigt damit frühere Entscheidungen und stellt sicher, dass die bestehende Auslegung des Gesetzes beibehalten wird. Es wird betont, dass Gerichte nicht willkürlich von den gesetzgeberischen Vorgaben abweichen dürfen, insbesondere bei der Auslegung des § 569 BGB und § 573 BGB. Die Argumentation des Berufungsgerichts, dass eine nachträgliche Zahlung die Pflichtverletzung heilt, wird zurückgewiesen.

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17/03/2025

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei AufgabendelegationBGH, Urteil vom 14.3.2024 – III ZR 133/22In dem zugrundeliegende...
16/12/2024

Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Aufgabendelegation

BGH, Urteil vom 14.3.2024 – III ZR 133/22

In dem zugrundeliegenden Fall machte ein Kläger Schadensersatzansprüche wegen gescheiterter Investitionen gegen einen Geschäftsführer einer GmbH geltend, welche als Projektgesellschaft Immobiliengeschäfte getätigt, dabei aber nicht über eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften verfügt hatte. Der Vorwurf lautete auf Sorgfaltspflichtverletzung sowie Organisations- und Überwachungsverschulden des Geschäftsführers.

Der Beklagte hatte gegen seine Haftung eingewandt, er sei als Geschäftsführer ausschließlich für einen begrenzten Aufgabenbereich zuständig gewesen, der sich auf die technische Leitung der Bauprojekte als Architekt beschränkt habe. Die Verantwortung für die finanziellen Geschäfte sei ihm nicht übertragen worden. Demnach habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass die Gesellschaft ohne Erlaubnis Bankgeschäfte erbracht habe.

Der BGH entschied, dass sich bei Betreiben von Bankgeschäften ohne entsprechende Erlaubnis im Falle des Verschuldens eine Strafbarkeit aus dem Kreditwesengesetz ergebe. Erfolgten diese Geschäfte für eine juristische Person, sei diese zivilrechtlich der Betreiber. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit liege gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dann bei der Person, die in ihrer organschaftlichen Funktion für die juristische Person tätig sei.

Eine Delegation von Aufgaben und Bildung von Zuständigkeitsressorts sei zwar möglich, aber begrenzt durch die Organisations- und Überwachungspflichten der Organe, welche aus deren Allzuständigkeit resultierten. Diese Pflichten verlangten ein Eingreifen, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den jeweils Zuständigen nicht mehr gewährleistet sei. Danach könne die straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit eines Organs in der GmbH durch interne Zuständigkeitsregelungen zwar nicht aufgehoben werden. Unterhalb der Interventionsschwelle könne die Organhaftung jedoch durch interne Verantwortlichkeits- und Kompetenzregelungen beschränkt werden.

Festzuhalten bleibt damit: Auch bei einer klaren Ressortaufteilung muss ein Geschäftsführer regelmäßig das Handeln der anderen Organmitglieder kontrollieren. In der Praxis sollte eine engmaschige Kontrolle erfolgen.

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Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellenBAG, Urt....
07/10/2024

Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen

BAG, Urt. v. 20.6.2024 - 2 AZR 213/23

Die Parteien stritten sich darüber, zu welchem Zeitpunkt das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Beklagten aufgelöst wurde. Das entsprechende Kündigungsschreiben, welches auf den 28.09.2021 datierte, wurde durch einen Bediensteten der Deutschen Post AG am 30.9.2021 in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Da die Kündigung aufgrund einer arbeitsvertraglichen Regelungen nur zum Quartalsende erfolgen konnte, war es hier entscheidend, festzustellen, ob der Zugang noch im September oder erst im Oktober erfolgte.

Der Beklagte vertrat dabei die Ansicht, dass die ortsüblichen Postzustellungszeiten gerade durch das Zustellverhalten der Bediensteten der Deutschen Post AG geprägt sei. Daher gebe es für einen Zugang außerhalb der üblichen Zeiten gar keinen Anhaltspunkt.

Diese Auffassung überzeugte im Ergebnis auch das Bundesarbeitsgericht:

Eine Willenserklärung - hier die Kündigung - geht einem Abwesenden dann zu, wenn sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen" und den „Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen. Und eben jene allgemeine örtliche Postzustellungszeiten sind auch dazu geeignet, die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens zu beeinflussen. Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesarbeitsgericht einen sogenannten Beweis des ersten Anscheins dahingehend an, dass das Kündigungsschreiben am Zustelltag zu den üblichen Postzustellzeiten in den Hausbriefkasten gelegt wurde.

Da es dem Empfänger in solchen Fällen verbleibt, diesen Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, was mit hohen Anforderungen verbinden ist, kommt einer Feststellung des Zustellverhalten der Bediensteten der Deutschen Post AG noch erheblichere Bedeutung zu.

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Fahrtenbuchauflage ohne die Nutzung von Google unzulässig!VG Berlin, Urt. v. 26.06.2024 – 37 K 11/23In einem aktuellen F...
30/09/2024

Fahrtenbuchauflage ohne die Nutzung von Google unzulässig!

VG Berlin, Urt. v. 26.06.2024 – 37 K 11/23

In einem aktuellen Fall hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage für ein Unternehmen rechtswidrig war, weil die Behörde nicht alle zumutbaren Mittel genutzt hatte, um den tatsächlichen Fahrer eines Firmenwagens zu ermitteln, der einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß begangen hatte. Der Fall drehte sich um einen Audi Quattro, der in einer 50er-Zone mit 80 km/h geblitzt wurde. Obwohl ein brauchbares Blitzerfoto vorlag, konnte die Polizei den Fahrer zunächst nicht identifizieren, da das Unternehmen keine Angaben dazu machte.

Die Behörde verhängte daraufhin eine Fahrtenbuchauflage, gegen die das Unternehmen erfolgreich klagte. Das Gericht stellte fest, dass eine einfache Google-Bildersuche ausgereicht hätte, um den Geschäftsführer des Unternehmens als Fahrer zu identifizieren. Der Richter führte dies selbst durch und konnte so den Fahrer problemlos ermitteln. Da die Behörde diese naheliegende Möglichkeit nicht genutzt hatte, durfte sie keine Fahrtenbuchauflage anordnen.

Das Urteil verdeutlicht, dass Behörden bei der Fahrerermittlung alle zumutbaren Mittel ausschöpfen müssen, bevor sie Maßnahmen wie eine Fahrtenbuchauflage ergreifen. Eine solche Auflage ist nur zulässig, wenn die Ermittlung des Fahrers tatsächlich unmöglich war, was in diesem Fall jedoch nicht zutraf.

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Begründet die Vereinbarung einer Umsatzmiete automatisch eine Betriebspflicht des Gewerberaummieters?OLG Dresden (5. Ziv...
24/09/2024

Begründet die Vereinbarung einer Umsatzmiete automatisch eine Betriebspflicht des Gewerberaummieters?

OLG Dresden (5. Zivilsenat), Urteil vom 08.05.2024 – 5 U 1856/23
Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 08. Mai 2024 beschäftigt sich mit der Rechtsfrage, ob die bloße Vereinbarung einer Umsatzmiete eine konkludente Betriebspflicht des Mieters begründet. Hintergrund ist die häufige Praxis, Mietverträge mit einer Umsatzmiete zu verbinden, bei der die Höhe der Miete an den tatsächlichen Umsatz des Gewerberaummieters gekoppelt wird. Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung einer Umsatzmiete allein nicht ausreicht, um eine Betriebspflicht zu begründen.

In der Urteilsbegründung betont das OLG Dresden, dass es für die Annahme einer Betriebspflicht einer klaren und ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedarf. Der Mieter von Gewerberaum ist daher nicht automatisch verpflichtet, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, nur weil die Miete auf Grundlage des erzielten Umsatzes berechnet wird. Diese Entscheidung stärkt die Position von Gewerberaummietern, die flexibel auf wirtschaftliche Veränderungen reagieren möchten, ohne befürchten zu müssen, aufgrund der Mietstruktur zur Betriebsfortführung gezwungen zu sein.

Das Urteil des OLG Dresden hat weitreichende Bedeutung für die Praxis der Mietvertragsgestaltung im gewerblichen Bereich. Vermieter, die sicherstellen wollen, dass ein Mieter seinen Betrieb dauerhaft fortführt, müssen diese Verpflichtung explizit und eindeutig im Vertrag festhalten. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Umsatzmiete allein nicht als ausreichende Grundlage für eine Betriebspflicht angesehen wird.

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Schadensersatzpflicht des Unternehmensberaters gegenüber dem Geschäftsführer der beauftragenden GmbH bei Pflichtverletzu...
19/08/2024

Schadensersatzpflicht des Unternehmensberaters gegenüber dem Geschäftsführer der beauftragenden GmbH bei Pflichtverletzungen nach IDW S6-Standard

OLG Bamberg Urteil vom 31.7.2023 – 2 U 38/22
In einem kürzlich ergangenen Urteil des OLG Bamberg (Urteil vom 31.7.2023 – 2 U 38/22) wurde die Schadensersatzpflicht eines Unternehmensberaters gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH bei Pflichtverletzungen im Rahmen eines Sanierungsgutachtens nach IDW S6-Standard thematisiert. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis der Unternehmensberatung und die Haftung von Sanierungsgutachtern.

Ein Sanierungsgutachten nach IDW S6-Standard muss insbesondere auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen, um die verantwortlichen Personen zur Einleitung der erforderlichen insolvenzrechtlichen Maßnahmen anzuhalten. Der Gutachter kann sich dabei nicht auf die Nichterbringung von Rechts- und Steuerberaterleistungen zurückziehen, selbst wenn er weder Rechtsanwalt noch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist. Die Pflichten nach IDW S6 beinhalten notwendigerweise Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

Das OLG Bamberg stellte klar, dass der Begutachtungsvertrag nach IDW S6-Standard Schutzwirkungen zugunsten des Geschäftsführers entfaltet. Dieser wird in gleicher Weise wie die GmbH als Auftraggeber mit der Frage der Insolvenzreife konfrontiert. Daher muss der Sanierungsgutachter den Geschäftsführer entsprechend informieren, um rechtzeitige Maßnahmen zu ermöglichen.

Ein Sanierungsberater mit spezifischen Fachkenntnissen genießt ein besonderes Vertrauen, vergleichbar mit wirtschaftsprüfenden Berufen, die ein gesetzlich geregeltes Haftungsregime haben. Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit sowie eine Begrenzung der Haftungshöhe in den AGB benachteiligt den Auftraggeber unbillig und ist unwirksam. Diese Unwirksamkeit ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Die Entscheidung des OLG Bamberg verdeutlicht die hohen Anforderungen an Sanierungsgutachten nach IDW S6 und die daraus resultierenden Haftungspflichten der Gutachter. Unternehmensberater sollten sich dieser Anforderungen bewusst sein und sicherstellen, dass ihre Gutachten den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entsprechen. Für Geschäftsführer und Auftraggeber bietet das Urteil eine wichtige Orientierung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Pflichtverletzungen durch Sanierungsberater.

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Rückwirkender Verfall einer Karenzentschädigung bei Verstoß gegen WettbewerbsverbotBGH, Urteil vom 23.04.2024 - II ZR 99...
05/08/2024

Rückwirkender Verfall einer Karenzentschädigung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

BGH, Urteil vom 23.04.2024 - II ZR 99/22
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 23.4.2024 - II ZR 99/22) den rückwirkenden Verfall einer Karenzentschädigung bei Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestätigt. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für GmbHs und deren Geschäftsführer.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur dann wirksam, wenn sie die berufliche Freiheit nicht übermäßig einschränken und notwendig sind, um den Vertragspartner vor illoyaler Verwertung seiner Arbeitsergebnisse zu schützen. Diese Verbote müssen räumlich, gegenständlich und zeitlich angemessen sein.

Im konkreten Fall klagte ein ehemaliger Geschäftsführer auf Zahlung einer Karenzentschädigung, obwohl er gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen hatte. Sein Anstellungsvertrag sah eine zweijährige Wettbewerbsbeschränkung und eine monatliche Entschädigung von 50 % der letzten Bezüge vor. Bei Verstoß sollte die Karenzentschädigung rückwirkend entfallen.

Der BGH wies die Klage ab und bestätigte, dass der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zum rückwirkenden Verlust der Karenzentschädigung führt. Das Wettbewerbsverbot sei wirksam und notwendig, um die Interessen des Arbeitgebers zu schützen.

Diese Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung klarer und angemessener Wettbewerbsverbote in Anstellungsverträgen von Geschäftsführern. Geschäftsführer sollten sich der Konsequenzen eines Verstoßes bewusst sein, insbesondere des Verlustes der Karenzentschädigung. Gesellschafter wiederum sollten sicherstellen, dass solche Verbote präzise definiert und angemessen sind, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

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