26/08/2026
Bundesgerichtshof schützt Rechte des Vertragserben
BGH, Urteil vom 08.07.2026, Az. IV ZR 256/25
Sachverhalt: Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen einen Erbvertrag und setzt sich bindend wechselseitig zum Vorerben und ihre Kinder zum Nacherben ein. In einem Nachtrag vereinbarten sie, dass der überlebende Ehegatte einseitig berechtigt sein soll, seinen Nachlass unter den Kindern abweichend von dem Erbvertrag zu verteilen. Darüber hinaus behielten sich beide ein Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor.
Zu Lebzeiten übertrug der Erblasser umfangreich Vermögen an seine Tochter. Nach dem Tod des Erblassers verlangte Sohn des Erblassers von seiner Schwester der Herausgabe der hälftigen Vermögenswerte gemäß § 2287 BGB.
Frage: Verliert der Vertragserbe aufgrund des Rücktrittsvorbehaltes seinen Schutz?
BGH: Der Erblasser bleibt an den Erbvertrag gebunden, wenn er den Rücktritt nicht tatsächlich ausübt. Solange dürfe der Vertragserbe darauf vertrauen, entsprechend dem Erbvertrag Erbe zu werden. Andernfalls könnte der Erblasser zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen verschenken.
Susanne Waldkönig
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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