07/10/2026
Kindesunterhalt – reicht ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist die wichtigste Orientierungshilfe für die Berechnung des Kindesunterhalts. Den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt kann man aber nicht immer einfach aus der Tabelle ablesen.
📊 Entscheidend ist zunächst das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.
Dabei muss nicht in jedem Fall lediglich das monatliche Nettoeinkommen zugrunde gelegt werden. Je nach Situation können weitere Einkünfte, bestimmte Abzüge oder auch besondere Belastungen zu berücksichtigen sein.
👨👩👧 Tabellenbetrag und Zahlbetrag sind nicht dasselbe.
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt angerechnet. Der Betrag, der tatsächlich zu zahlen ist, kann deshalb niedriger sein als der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Tabellenbetrag.
💶 Auch weitere Unterhaltspflichten können eine Rolle spielen.
Die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle gehen von bestimmten typischen Unterhaltspflichten aus. Je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten kann deshalb eine Einordnung in eine andere Einkommensgruppe in Betracht kommen.
📄 Für eine verlässliche Berechnung werden Einkommensunterlagen benötigt.
Unterhaltsberechtigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf Vorlage entsprechender Belege. Erst auf dieser Grundlage lässt sich der geschuldete Unterhalt zuverlässig beurteilen.
⚠️ Auch ein bereits festgelegter Unterhalt muss nicht für immer unverändert bleiben.
Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich, kann zu prüfen sein, ob eine Anpassung des Unterhalts erforderlich und rechtlich möglich ist.
👉 Merksatz: Die Düsseldorfer Tabelle ist Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung – sie ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Gerade bei verändertem Einkommen, mehreren Unterhaltspflichten oder Unklarheiten über die Einkommensverhältnisse sollte geprüft werden, welcher Kindesunterhalt tatsächlich geschuldet ist.