12/12/2016
Hausdurchsuchung – Wie sollten Sie sich verhalten?
Besuch von der Polizei bedeutet selten etwas Gutes - vor allem, wenn die Beamten im Morgengrauen vor der Tür stehen und den Staatsanwalt dabei haben. Wer sich nicht selbst ans Messer liefern will, sollte wissen, was er dann tut.
Treffen kann es jeden, in dessen Wohnung Beweismaterial für eine Straftat vermutet wird. Das kommt bei Steuerdelikten ebenso vor wie bei Drogenhandel, bei Schwarzarbeit genauso wie bei Terrorverdacht. In der Regel sind die Besuchten vorher nicht gewarnt und entsprechend überrumpelt. Da kann es nicht schaden, wenn man wenigstens seine Rechte kennt.
Wann darf die Hausdurchsuchung starten?
Oft steht die Polizei schon im Morgengrauen vor der Tür. Dann ist die Wahrscheinlichkeit am größten, dass jemand zu Hause ist. Es gibt aber auch Ausschlusszeiten: Nach 21 Uhr dürfen keine Hausdurchsuchungen stattfinden. Von April bis einschließlich September dürfen die Fahnder ab vier Uhr morgens anrücken. In den Wintermonaten verschiebt sich die Startzeit auf sechs Uhr. Auch nach 21 Uhr dürfen sich Verdächtige aber nicht in Sicherheit wiegen: Bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr können die Beamten auch mitten in der Nacht aufschlagen, wenn sie einen entsprechenden Amtsgerichtsbeschluss haben.
Muss man die Tür aufmachen?
Ja! Sich tot zu stellen bringt nichts. Die Polizei darf sich nämlich auch gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen. Ist niemand zu Hause, wird die Tür eben aufgebrochen. Die Kosten bekommt man nur erstattet, wenn das Verfahren später eingestellt wird oder der Prozess mit einem Freispruch endet.
Wie verhält man sich bei der Durchsuchung?
Bevor man die Beamten in die Wohnung lässt, sollte man sich den Durchsuchungsbefehl zeigen lassen. Darin steht, um welches Vergehen es geht und welche Räume durchsucht werden dürfen. Außerdem erfährt man, ob die Polizei nach bestimmten Gegenständen oder Unterlagen fahndet oder ob sie alles mitnehmen kann, was als Beweismittel dienen könnte. Ersteres macht die Sache sehr viel einfacher. Dann kann man das Material einfach herausgeben, bevor die Wohnung auf den Kopf gestellt wird. So lässt sich auch verhindern, dass der Polizei zufällig noch andere Beweismittel in die Hände fallen, etwa wenn beim mutmaßlichen Dealer auch noch Spraydosen gefunden werden.
Oft sucht die Polizei bestimmte Unterlagen. Lesen darf die Papiere aber nur die Staatsanwaltschaft, es sei denn, der Durchsuchungsbeschluss erlaubt die Durchsicht vor Ort. Ansonsten müssen die Beamten die sichergestellten Unterlagen separat verpacken und an die Staatsanwaltschaft übergeben.
Niemand ist gezwungen, mit der Polizei zu kooperieren, man darf sie aber auch nicht behindern. Wer sich zu Beleidigungen hinreißen lässt, hat schnell auch noch eine weitere Anzeige am Hals. Die persönliche Handlungsfreiheit ist während der Durchsuchung nicht eingeschränkt. Man kann also ohne weiteres telefonieren und sollte das nutzen, um schnell einen Anwalt anzurufen. Kommt kein Anwalt, sollte man andere Zeugen hinzuzuziehen. Unbeaufsichtigt dürfen sich die Beamten übrigens nicht in der Wohnung zu schaffen machen, sie dürfen also auch nicht mehrere Räume gleichzeitig durchsuchen. Ist niemand zuhause, muss die Polizei den Nachbarn oder eine andere Person hinzu bitten.
Am Ende der Durchsuchung gibt es ein Protokoll mit einer Übersicht der beschlagnahmten Sachen. Wichtig ist es, sich eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses aushändigen zu lassen. Es empfiehlt sich außerdem, Widerspruch gegen die Durchsuchung einzulegen. Dann muss nachher ein Richter über die Beschlagnahme entscheiden.
Was darf man sagen?
So wenig wie möglich! Es gibt ein Aussageverweigerungsrecht und davon sollte man auch Gebrauch machen. Auch scheinbar unverfängliche Fragen könnten einem später auf die Füße fallen. Auf keinen Fall sollte man Angaben zur Sache machen.
Was ist, wenn bei der Hausdurchsuchung etwas kaputt geht?
Bei Hausdurchsuchungen geht die Polizei nicht unbedingt mit Samthandschuhen vor. So dürfen wenn nötig Fenster, Türen oder Schränke aufgebrochen werden. In manchen Fällen kann man dafür später Schadensersatz verlangen. Ob man darauf Anspruch hat, hängt davon ab, wie der Fall ausgeht: Entschädigung gibt es, wenn man später im Prozess freigesprochen wird, wenn das Verfahren eingestellt wird, oder wenn es nicht zum Hauptverfahren kommt.