27/01/2023
Beachtenswertes Urteil zum Versuch der Versicherungen, Sachverständigenkosten mit unsinnigen Argumenten bei der Schadensregulierung zu kürzen!
Wir helfen bei Unfallregulierungen
Liebe Leserinnen und Leser,
den Schadengutachtern unter unseren Lesern wird es aus der Seele sprechen, wie eine Amtsrichterin dem Versicherer die Leviten liest und ihm aufgrund seiner im Prozess vorgetragenen Ansichten die betriebswirtschaftliche Kompetenz abspricht. Sein Versuch, das Gutachtenhonorar in eine Zeithonorarabrechnung zu zwingen, scheitert grandios, und dann muss er lesen:
„Die Beklagte versucht Schreibkosten und Fotokosten nach eigenem Gutdünken zu berechnen, wobei das erkennende Gericht der Beklagten die erforderliche Sachkunde abspricht, sämtliche Kalkulationsgrundlagen und betriebswirtschaftlichen Berechnungen eines freischaffenden Kfz-Sachverständigen-Gutachters zu überblicken. Weder dem Gericht noch dem durchschnittlichen Privatmann sind die Kosten eines qualitativ hochwertigen Farbdruckers, von Farbkassetten, von Farbpapier und Fotoapparaten geläufig. Offensichtlich fehlen hier auch Bürokosten, Personalkosten und die Kosten für das weitere technische Equipment. Die Kalkulation der Beklagten kann deshalb hier keine offensichtliche Überhöhung der Nebenkosten aufzeigen.
Eine Zumutung ist es auch, die Lichtbildkosten mit den Preisen im dm-Drogeriemarkt zu vergleichen, es sei denn die Beklagte rechnet den Zeitaufwand für das jeweilige Aufsuchen des dm-Drogeriemarkts pro Gutachten in den Zeitaufwand für ihr Grundhonorar ein.“ (Amtsgericht Dillingen a.d. Donau, Urteil vom 28.12.2022, Az. 2 C 316/22, Abrufnummer 233294, eingesandt von Sachverständiger Mario Müller, Wemding)
Ich verneige mich vor der Richterin.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Otting | Schriftleiter