05/06/2024
Ich nehme vermehrt Fragestellungen zu dem Thema "Weitere Zahlungen vor Ort" zur Kenntnis.
Hier zuerst einmal eine Kopie meines Beitrages von soeben:
"Mein Beitrag, dass der Reiseveranstalter die Hotelzimmer im Voraus gezahlt hat, wird von Einigen zu Recht infrage gestellt. Allerdings ändert es nichts daran, dass der Reisende aufgrund seines Vertrages mit dem Reiseveranstalter (Vertrag zugunsten Dritter) einen direkten Anspruch gegen den Leistungsträger (Hotelbetrieb) auf Erbringung der Leistungen besitzt. Es ist verständlich aber nicht gerechtfertigt, dass die Hoteliers nochmals von den Reisenden Zahlung verlangen. In der fvw war heute zu lesen, dass türkische Hotelverbände ihre Mitglieder gebeten haben, von Kunden der FTI nicht nochmals Zahlungen zu verlangen, da in der Vergangenheit dieser Reiseveranstalter dem Türkeitourismus sehr hilfreich gewesen ist. Wenn das von den türkischen Hoteliers beachtet wird, ist das sehr lobenswert."
Grundsätzlich gilt, dass der Reisende vor Ort k e i n e (ausdrücklich: keine) Zahlungen an Leistungsträger mehr leisten muss, denn mit der Zahlung des Reisepreises hat der Reisende seine Verbindlichkeit als Gegenleistung zum Reisevertrag erfüllt. Wenn der Leistungsträger (Hotelbetrieb) sich darauf einlässt, mit dem Reiseveranstalter zu vereinbaren, dass erst gezahlt wird, wenn der Kunde abgereist ist, dann ist es das Risiko des Hotelbetriebs, wenn er diese Zahlung vom Veranstalter nicht mehr erhält. Dieses Risiko kann der Hotelbetrieb nicht nachträglich auf den Reisenden abwälzen.
Der Gesetzgeber hat aber die Gefahr vorhergesehen, dass Hotelbetriebe die Reisenden im Insolvenzfall des Reiseveranstalters nochmals zur Zahlung bitten bzw. drängen (oder sogar nötigen), sodass auch für diesen Fall die Insolvenzversicherung zugunsten des Reisenden eintritt. Wenn es sich nicht vermeiden lässt, muss der Reisende vor Ort für den Aufenthalt nochmals zahlen und erhält diese Mehrkosten vom Reisesicherungsfonds zurück. Wichtig ist, dass sich Reisende in der Situation eine Quittung über die geleisteten Mehrkosten ausstellen lassen, damit die zusätzliche Zahlung nachgewiesen werden kann.