Rechtsanwaltskanzlei Ferdi Coskun

Rechtsanwaltskanzlei Ferdi Coskun Rechtsanwalt für Straf-, Verkehrs- und Familienrecht Ich berate und vertrete Sie in den Gebieten

Strafrecht
Familienrecht
Verkehrsrecht.

Bei Fragen kontaktieren Sie mich per E-Mail oder rufen Sie einfach in der Kanzlei an. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung. Es wird sehr großen Wert darauf gelegt, Sie schnell, effizient und kostengünstig zum erwünschten Erfolg zu führen.

17/03/2020

Ihre Rechte bei Flugannullierungen
In der derzeitigen „Corona Krise“ kommt es zu immer mehr Flugannullierungen, sei es durch Grenzschließungen oder Sicherheitsmaßnahmen durch die Fluggesellschaften selbst, die für die Sicherheit Ihrer Passagiere die Flüge stornieren.

Dann stellt sich für viele Reisende die Frage welche Rechte man eigentlich hat und ob man sein Geld zurückbekommt.
Die Fluggesellschaften bieten derzeit vermehrt die Möglichkeit die gebuchten Flüge auf einen späteren Zeitpunkt umzubuchen. Dies ist eine Möglichkeit, damit Ihre Flüge nicht verfallen und Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Eine andere Möglichkeit besteht jedoch, wenn die Flüge bereits annulliert wurden und Sie Ihre Reise gar nicht erst antreten können. Dann haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit die Kosten für den Flug zurückzufordern.

Beachten Sie aber, dass Sie, wenn Sie einmal Ihre Flüge umgebucht haben, die Zahlungen nicht mehr zurückfordern können. Dann haben Sie sich nämlich zur Umbuchung entschieden und diese auch akzeptiert.
Es ist daher für diejenigen Personen, die die gesamten Flugkosten erstattet bekommen möchten und keine Umbuchung vornehmen möchten wichtig, den Flugstatus immer wieder zu überprüfen. Wenn Ihr Flug annulliert wurde besteht für Sie die Möglichkeit die Kosten zurückfordern.

Sollten Sie reiserechtliche Fragen haben oder Ihre Rechte mit Hilfe eines Rechtsanwaltes einfordern wollen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und berate Sie individuell auf Ihren jeweiligen Fall bezogen.

16/03/2020

Corona Virus und das Infektionsschutzgesetz
In Zeiten von Corona und den damit bevorstehenden Einschränkungen für die Allgemeinheit, wie zum Beispiel Versammlungsverbote oder Verbote von Freizeitaktivitäten, stellt sich die Frage wie die rechtlichen Grundlagen hierzu eigentlich aussehen.
Die Grundlage für sämtliche Einschränkungen bildet das Infektionsschutzgesetz.
Dort sind Krankheiten aufgeführt, bei denen gewisse Einschränkungen durch den Staat erlaubt werden.
Das „Corona-Virus“ gehört seit einer ab dem 01.02.2020 geltenden Verordnung (CorViMV) zu diesen Krankheiten, die vom Infektionsschutzgesetz umfasst werden.
Der Staat darf auf dieser Grundlage gewisse Grundrechte zum Wohl der Allgemeinheit einschränken.
Hierzu gehören nach § 28 IfSG Verbot und Schließungen von beispielsweise Veranstaltungen und Versammlungen, sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Schulen oder Badeanstalten. Diese Einschränkungen müssen jedoch verhältnismäßig sein.
Auch können Bürger dazu verpflichten werden, an einem Ort zu bleiben oder bestimmte Orte nicht zu betreten. Hierunter fällt die Quarantäne nach § 30 IfSG.
Gemäß § 31 des Infektionsschutzgesetzes kann auch ein berufliches Tätigkeitsverbot für Infizierte angeordnet werden.
Die Anordnungen gelten unverzüglich, es müssen keine gerichtlichen Verfügungen erfolgen. Die Anordnungen können aber gerichtlich durch Betroffene überprüft werden.

Aber es gibt bei aller Sorge auch Grund zur Hoffnung. Wer von den Einschränkungen unmittelbar betroffen ist, hat Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach §§ 56 ff. IfSG.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können mich gerne kontaktieren.

24/08/2017

Hier das erste Video im Thema Strafrecht.
Alkohol am Steuer!

24/08/2017

Wie viel Alkohol darf ich trinken, wenn ich mit dem Auto fahren möchte? Was passiert in einer Polizeikontrolle? Welche Promillegrenzen gibt es?Das erläutern in den nächsten Tagen Rechtsanwaltskanzlei Päßler und Rechtsanwaltskanzlei Ferdi Coskun

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