Rechtsanwalt Daniel Alexander Lea

Rechtsanwalt Daniel Alexander Lea Ihr Prozessanwalt in Wiesbaden, dem Taunus und dem Rhein-Main-Gebiet.

26/07/2023

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So, die Website funktioniert wieder! 😊
03/01/2023

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Getreu dem Motto „Klasse statt Masse" bin ich überzeugt, dass ein Mandant mehr sein muss als ein Aktenzeichen oder ein Stapel Papier.

31/12/2022

Aufgrund von Komplikationen mit einem Domain-Umzug von einem Hosting-Anbieter zu einem anderen ist meine Website aktuell nicht erreichbar. Ich arbeite daran, die Erreichbarkeit wiederherzustellen, aber es gestaltet sich schwieriger, als es sein sollte.

Zum derzeitigen Stand ist meine Erreichbarkeit via E-Mail an [email protected] sowie telefonisch unter der 0611 9491-1860 gewährleistet.

14/07/2022

Absolutes Waffenverbot nach § 41 WaffG
Behörden schießen oft übers Ziel hinaus

Die Regelung des § 41 WaffG – Waffenverbote für den Einzelfall – trat bereits zum 1. April 2004 in Kraft. In den letzten Jahren ist jedoch eine zunehmende Anwendung dieser Vorschrift zu beobachten. Sie bietet den zuständigen Waffenbehörden eine Ermächtigungsgrundlage, Personen im Einzelfall den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, deren Erwerb und Besitz nach dem WaffG eigentlich frei (ab 18) ist. Nicht immer ist die Anordnung eines Waffenverbotes jedoch gerechtfertigt.

Was ist das Waffenverbot nach § 41 WaffG?

Die zuständige Behörde kann jemandem nach § 41 Abs. 1 WaffG den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, oder 2., wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder d***l ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Dies betrifft sämtliche Gegenstände, die zwar unter die Regelungen des WaffG fallen, deren Erwerb und Besitz – vorbehaltlich der Alterserfordernisse – aber keiner Erlaubnis bedarf. Hierunter fallen bspw. Schreckschusswaffen, Luftgewehre, Schlagstöcke oder Schwerter.

§ 41 Abs. 2 WaffG ermöglicht den Behörden außerdem jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, zu untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Diese Regelung zielt auf die Ausnahmetatbestände des § 12 WaffG ab. Bei einem Verbot nach § 41 Abs. 1 WaffG sind diese nicht mehr anwendbar, sodass bspw. das Schießen mit Vereinswaffen sowie der Erwerb von Munition am Schießstand zum sofortigen Verbrauch nicht mehr möglich sind. (WaffVwV Nr. 41.2; Gade WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 9)

Was sind die Voraussetzungen für ein Waffenverbot? Wann und gegen wen kann ein Waffenverbot erlassen werden?

§ 41 WaffG ist als sog. „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet. Anders als im Falle der Versagung oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK, Waffenschein, etc.) ist die Erteilung des Waffenverbots daher nicht zwingend. Der Behörde ist insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet.

Die Ausübung des Entschließungsermessens hat in der letzten Zeit jedoch zunehmend willkürlichere Züge angenommen. Das beginnt bereits mit der Frage, von welchen Sachverhalten die Waffenbehörden überhaupt mitbekommen. So melden die Polizeibehörden manche Sachverhalte von sich aus an die Waffenbehörden und regen die Erteilung eines Waffenverbots an. Wird gegen einen Waffenbesitzer (z. B. Sportschütze oder Jäger) ein Strafverfahren geführt, erfährt die Behörde hierdurch entweder im Rahmen der regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder durch die obligatorische Mitteilung bei Verurteilung.

Dies führt zu der Verzerrung, dass zahlreiche Gewaltverbrecher nicht mit einem Waffenverbot belegt werden, weil die Waffenbehörden von der Verurteilung schon gar keine Kenntnis erlangen, hingegen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis bereits wegen kleinerer Vergehen, neben dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, auch die Erteilung eines Waffenverbots fürchten müssen.

Dabei kann man sich des Eindrucks nicht verwehren, dass die Waffenverbote im Widerrufsbescheid „einfach mit erklärt“ werden sollen, in der Hoffnung, der Waffenbesitzer werde sich auch dagegen schon nicht zur Wehr setzen.

Die Waffenbehörde hat jedoch bei der Erteilung eines Waffenverbots stets die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen. Dabei hat sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.

Ein Waffenverbot wegen Gefährlichkeit kommt gegenüber Personen in Betracht, die zum Nachteil von den persönlichen Grundeigenschaften eines volljährigen Durchschnittsbürgers abweichen, wobei die Abweichung so nachhaltig sein muss, dass für den Fall des Umgangs auch mit an sich erlaubnisfreien Waffen, Gefahren für die Rechtsordnung zu befürchten sind (VG Augsburg, Beschluss vom 1. Februar 2020 – Au 4 S 12.52 – juris Rn. 29; Gerlemann in: Steindorf Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 4 – beck-online) Anordnungen nach § 41 Absatz 1 und 2 sind insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen oder Sprengstoff begangen hat, besonders leichtfertig mit Waffen umgegangen ist oder Waffen an Nichtberechtigte überlassen hat oder Straftaten begangen hat, die – wie Einbruchdiebstähle oder Raub – nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden. (WaffVwV Nr. 41.3)

Anknüpfungspunkt ist also stets die individuelle Gefährlichkeit der betroffenen Person und die Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Gefährdung Dritter. (Gade WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 6, 9)

Da es sich bei § 41 WaffG um Gefahrenabwehrrecht handelt, gilt die Unschuldsvermutung nicht. Anordnungen nach § 41 setzen eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verurteilung des Betroffenen daher nicht voraus. (Gade WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 6a; WaffVwV Nr. 41.3) Hingegen muss die Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht eigene Feststellungen zum Bestehen einer entsprechenden Gefahr im Einzelfall anstellen. Ein bloßer Anfangsverdacht oder eine Behauptung ins Blaue hinein genügen hierfür nicht.

Nach § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG kommt ein Waffenverbot außerdem dann in Betracht, wenn die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG oder die persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG nicht gegeben sind. Der Maßstab ist hierfür derselbe, wie auch bei der Versagung oder dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. (VGH München, Beschluss vom 15.10.2020 – 24 ZB 18.1159; Gade WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 7 m. w. N.) Gleichwohl ist auch im Falle der fehlenden Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung die Verhängung des Waffenverbotes nicht zwingend, sondern steht im Ermessen der Behörde. Diese hat das Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Dabei hat sie stets eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit vorzunehmen. (BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11; Gade WaffG, 3. Aufl. 2022, § 41 Rn. 1; WaffVwV Nr. 41.1) An der besonderen Erforderlichkeit fehlt es jedoch häufig in den Fällen, in denen ein Waffenbesitzer bloß aufgrund seiner Eigenschaft als Erlaubnisinhaber in das Visier der Waffenbehörde gerät.

Wie kann man sich gegen ein Waffenverbot wehren?

Die größten Erfolgsaussichten bestehen nach meiner anwaltlichen Erfahrung dann, wenn bereits vor Erlass des Verwaltungsaktes, also im Rahmen der Anhörung, mit der Behörde in den Dialog getreten wird. Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann für Sie schon von Anfang an auf Augenhöhe mit der Behörde sprechen und hat dabei die erforderliche emotionale Distanz zu Ihrem Fall.

In einem jüngst von mir betreuten Fall wurde ein Sportschütze wegen eines vorsätzlichen Vergehens im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen verurteilt. Damit war die Regel-Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG erfüllt. Da sich aus der Akteneinsicht auch keine besonderen mildernden Umstände ergeben haben, war der Verlust der WBK bis zum Ablauf der 5-Jahres-Frist unumgänglich.

Im Anhörungsschreiben teilte die Behörde jedoch außerdem mit, dass sie beabsichtigt, Waffenverbote nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG auszusprechen.

Noch im Anhörungsverfahren konnte eine Vereinbarung mit der Behörde dahingehend getroffen werden, dass die betroffene Person ihre Waffe für die verbleibenden vier Jahre der Unzuverlässigkeit bei einem Waffenhändler einlagert und die WBK freiwillig zurückgibt. Außerdem konnten etwaige Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) durch Vorlage eines MPU-Gutachtens ausgeräumt werden. Damit konnte ein förmlicher (und kostenpflichtiger) Bescheid abgewendet werden und auch das Waffenverbot war damit vom Tisch.

In einem anderen von mir betreuten Fall hatte die Polizei ein Waffenverbot angeregt, weil mein Mandant angeblich in der Vergangenheit schon mehrfach wegen Gewaltdelikten aufgefallen sei und nun im Verdacht stehe, an einem versuchten Totschlag beteiligt gewesen zu sein. Nach Einsicht in die Akten stellte sich heraus, dass die Polizei in ihrer Schilderung wesentlich zu dick aufgetragen hatte und hinsichtlich der Beteiligung am versuchten Totschlag nur ein äußerst dünner Anfangsverdacht vorlag. Auch in diesem Falle konnte erreicht werden, dass das Waffenverbot – jedenfalls bis zum Abschluss der Ermittlungen – nicht mehr weiterverfolgt wird.

Zwar wird sich nicht jeder Fall so einfach lösen lassen. Es lohnt sich jedoch, sofort adäquat auf eine entsprechende Anhörung durch die Behörde zu reagieren.

Ist ein Bescheid bereits erlassen oder wurden die Waffen nach § 46 Abs. 4 WaffG bereits sichergestellt, ist Eile geboten. Je nach Bundesland muss innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Anfechtungsklage erhoben werden. Wird diese Frist verpasst, wird der Bescheid bestandskräftig und ist nicht mehr anfechtbar. Ergeht im Widerspruchsverfahren (sofern statthaft) ein belastender Widerspruchsbescheid, muss gegen diesen binnen eines Monats Anfechtungsklage erhoben werden. Wird die Klage in der ersten Instanz durch das Verwaltungsgericht abgewiesen stehen ggf. die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision zur Verfügung. Der sofortige Vollzug des Verbots kann im Wege des einstweiligen (Eil-)Rechtsschutzes ggf. aufgeschoben werden.

Was ist, wenn schon ein bestandskräftiges Waffenverbot ausgesprochen wurde?

Das Waffenverbot ist zeitlich nicht begrenzt. Es kommt daher nur eine Aufhebung des Verbots in der Zukunft in Betracht. Dies wird geboten sein, wenn die Voraussetzungen für das Verbot im dann maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Wurde das Verbot auf die Unzuverlässigkeit gestützt, so wird das Verbot nach Ablauf der in § 5 WaffG genannten Fristen regelmäßig wieder aufzuheben sein. Wurde das Verbot auf eine mangelnde persönliche Eignung i. S. d. § 6 WaffG gestützt, können die Eignungszweifel durch Vorlage eines entsprechenden medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt werden. Auch dann wäre eine Aufhebung des Verbots angezeigt. Im Übrigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob die betroffene Person sich über einen ausreichend langen Zeitraum (bspw. 10 Jahre) unauffällig geführt hat, sodass nicht mehr von einer Gefährlichkeit der betroffenen Person ausgegangen werden kann.

Rechtsanwalt Daniel Alexander Lea, LL.B

Strafverfahren wegen – legalem – Bitcoin-Handel?Der Handel mit   und anderen   ist in aller Regel nicht strafbar. Wer si...
20/01/2022

Strafverfahren wegen – legalem – Bitcoin-Handel?

Der Handel mit und anderen ist in aller Regel nicht strafbar. Wer sich an bestimmte – insbesondere steuerliche – Regeln hält, hat daher für gewöhnlich nichts zu befürchten.

Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass Kryptowährungen zunehmend auch von Kriminellen als Zahlungsmittel für eine Vielzahl illegaler Produkte und Aktivitäten genutzt werden. Oft unter der vermeintlichen Anonymität des werden hiermit Drogen, illegale Pornographie, illegale Waffen oder gar Auftragsmorde bezahlt. Auch Geldwäsche spielt in diesem Zusammenhang häufig eine Rolle.

Kritisch wird es immer dann, wenn jemand durch gutgläubigen Handel mit Kryptowährungen unbeabsichtigt mit Kriminellen in Verbindung gebracht wird. So auch im Fall eines kürzlich von mir verteidigten Mandanten.

Was war geschehen?

Besagter Mandant nutzte eine beliebte , die in Kooperation mit einer Online-Bank den sekundenschnellen Handel mit Bitcoin und durch reserviertes Guthaben ermöglicht. Die Teilnehmer treten auf dieser Börse unter beliebigen Benutzernamen auf. Persönliche Daten werden nicht ausgetauscht, sodass man in aller Regel nicht weiß, mit wem man handelt. Mein Mandant tätigte dutzende Transaktionen, wobei die Handelspartner stets nur nach dem besten Preis ausgesucht wurden. Gekauft wurden Bitcoins, die jeweils mit Euros bezahlt wurden, welche die Online-Bank speziell hierfür „eingefroren“ hatte.

Einer der Handelspartner war jedoch auch ein sog. „Powerseller“, der in großem Stile Methamphetamin im Darknet verkauft hatte.

Nachdem diese Person schließlich aufflog und die Ermittlungsbehörden Zugriff auf ihre Bankdaten erhielten, unterlagen die Ermittlungsbehörden einem fatalen Fehler. Sie gingen fälschlicherweise davon aus, dass die Geldeingänge auf der Online-Bank in Euro umgetauschte Bitcoin-Zahlungen, für die im Darknet verkauften Drogen waren.

Daraufhin erhielt mein Mandant mehr als vier Jahre (!) nach der Transaktion eine Vorladung als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der Vorwurf: illegaler Handel in nicht geringer Menge mit Methamphetamin gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Schock saß dementsprechend tief, handelt es sich doch um ein Verbrechen, das mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.

Die gute Nachricht: Im Rahmen der Akteneinsicht konnte der Fehler aufgedeckt werden. Durch eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft, in welcher die Funktionsweise der Kryptobörse in Verbindung mit der Online-Bank erläutert wurde und entsprechende Belege vorgelegt wurden, konnte bereits nach wenigen Wochen eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (weil keine Straftat vorlag) erreicht werden.

Ärgerlich ist dieser Vorgang trotzdem, kann ein solches Verfahren – neben der psychischen Belastung für den zu Unrecht Beschuldigten – doch Beförderungen bei Beamten verhindern oder bei Sicherheitsüberprüfungen in sensiblen Berufen für Probleme sorgen. Aus der Akteneinsicht ist bekannt, dass neben meinem Mandanten wohl noch über 50 weitere Teilnehmer dieser Kryptobörse mit gleichlautenden Tatvorwürfen konfrontiert worden sein müssen.

Potenzielle Hausdurchsuchungen können zu Zufallsfunden führen oder die Betroffenen traumatisieren. In einem solchen Fall gilt wie immer: Ruhe bewahren und keine unüberlegten Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden machen. Wer Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, hat von Anfang an das Recht, sich durch einen Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Wem ein Verbrechen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) zur Last gelegt wird, wer in Untersuchungshaft genommen werden soll oder bei dem ein anderer Grund des § 140 StPO erfüllt ist, hat ab Mitteilung des Tatvorwurfs (§ 141 Abs. 1 StPO) das Recht auf einen vom Staat bezahlten Pflichtverteidiger, wenn er sich keinen Wahlverteidiger leisten kann oder möchte. Grundsätzlich kann man jeden Anwalt seines Vertrauens bitten, dass dieser seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt.

Durch das Recht auf Akteneinsicht kann ein solches Missverständnis dann in aller Regel aufgeklärt und das Verfahren zur Einstellung gebracht werden.

Nachrichten wie diese liest man leider häufig. Es bleibt zu hoffen, dass die Verfahren gegen die „wohlmeinenden Erben“ w...
05/09/2021

Nachrichten wie diese liest man leider häufig. Es bleibt zu hoffen, dass die Verfahren gegen die „wohlmeinenden Erben“ wegen geringer Schwere der Schuld nach § 153 StPO eingestellt werden.

Wissenswert:

Das Erbrecht ist in Deutschland durch das Grundgesetz besonders geschützt. Erben und Vermächtnisnehmer von berechtigten Waffenbesitzern (Sportschützen, Jägern, Waffensammlern, etc.) dürfen die Waffen daher behalten, auch wenn sie selbst kein sonstiges Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen können. Geregelt ist das in § 20 WaffG. Voraussetzung ist, dass der Erbe oder Vermächtnisnehmer innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder Inbesitznahme des Vermächtnisses, einen Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde stellt. Je nach Bundesland sind hierfür entweder die Landkreise (Landratsamt/Kreisausschuss) oder die Polizeipräsidien zuständig. In den kreisfreien Städten häufig das Ordnungsamt des Magistrates.

Haben die Erben nicht schon selbst eine Erlaubnis (z. B. Sportschützen-WBK oder Jagschein), wird dann eine Erben-WBK ausgestellt, auf der die Waffen eingetragen werden.
Sind die Erben z. B. selbst Jäger oder Sportschützen, können die Erbwaffen auch entsprechend umgetragen werden, sofern die Waffen auf das jeweilige Bedürfnis passen.

Haben die Erben selbst kein Bedürfnis zum Waffenbesitz, dann müssen die Erbwaffen in aller Regel durch einen Büchsenmacher mit einem zugelassenen Blockiersystem blockiert werden. Die Kosten für die Blockierung können leider nicht selten den materiellen Wert der Waffen deutlich übersteigen. Sofern den Waffen kein entsprechender immaterieller Wert anhaftet, besteht die Möglichkeit die Waffen an Berechtigte zu veräußern. Dabei ist selbstverständlich darauf zu achten, dass der Erwerber auch tatsächlich über eine entsprechende Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der Waffe verfügt.

Im besten Falle sollten berechtigte Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen schon zu Lebzeiten mit ihren Angehörigen abklären, wie mit den Waffen in einem Erbfall zu verfahren ist. Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann hierbei behilflich sein.

Illegale Waffen dürfen auf diese Weise aber selbstredend nicht von den Erben „übernommen“ werden. In diesem Falle ist große Vorsicht geboten. Wie der Fall aus dem Rems-Murr-Kreis zeigt, kann sich auch der Finder mit den besten Intentionen schnell einem Strafverfahren ausgesetzt sehen! Werden neben „Opas alter Uniform“ auch noch Waffen und im schlimmsten Falle sogar Handgranaten etc. gefunden, dann gilt: Fundwaffen an Ort und Stelle liegenlassen und umgehend die örtliche Polizeidienststelle informieren. Diese können die Waffen sachkundig sicherstellen und im Extremfall auch Experten wie den Kampfmittelräumdienst hinzuziehen. Auf keinen Fall dürfen solche Fundwaffen transportiert werden. In diesem Fall liegt ein unerlaubtes Führen vor, und zwar auch dann, wenn die Waffen ungeladen und in einem Behältnis sind. Auch ein längeres „Liegenlassen“ von Fundwaffen kann zu dem Vorwurf führen, man habe die Waffen bewusst ohne Erlaubnis in Besitz genommen und unerlaubt besessen. Auch in diesem Falle droht ein Strafverfahren.

Das gilt nicht nur für Schusswaffen, sondern auch für illegale Hieb- und Stichwaffen wie Butterfly- und Fallmessern, Faustmessern, Wurfsternen, Nunchakus, etc.

Außerdem zu beachten: Auch erlaubnisfreie Waffen (Luftgewehre, Armbrüste, Schwerter & Kampfmesser, Schreckschusspistolen, u. ä.) müssen heutzutage in aller Regel mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Sonst droht auch hier eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach dem Waffengesetz.

Wer hierzu nicht sicher ist, sollte sich qualifiziert beraten lassen.

- Rechtsanwalt Daniel Alexander Lea LL.B.

https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.rems-murr-kreis-frau-gibt-waffen-ab-und-wird-angezeigt.3dc73784-2fbd-46b6-848f-9750196b4199.html?utm_source=Facebook&utm_medium=Social&utm_campaign=share&fbclid=IwAR38Pie7O5nJOWkCykOZ4S7dmerMsgFRdirDsepXDYZ_NkYK_ZzL73bl7TE

Weil sie illegale Waffen ihres verstorbenen Mannes abgeben will, fährt eine Frau aus Weinstadt mit den Pistolen zur Polizei. Warum sie deswegen selbst eine Anzeige kassiert, lesen Sie hier.

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Wiesbaden
65183

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