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Weidmann Amin & Partner Die von unserem ehemaligen Seniorpartner Rechtsanwalt und Notar Karl Weidmann bereits im Jahre 1953

Das Landgericht Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung vom 28.02.2024 die Mieterrechte. Der Entscheidung lag folgender...
28/02/2025

Das Landgericht Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung vom 28.02.2024 die Mieterrechte. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
In 2015 kündigte ein Vermieter dem Mieter aufgrund von Eigenbedarf, da seine Tochter einziehen sollte. Daraufhin zog der Mieter in 2018 aus. Tatsächlich zog die Tochter des Vermieters in der Folgezeit jedoch nicht ein. Vielmehr stand die Wohnung monatelang leer.
Daraufhin verklagte der Mieter den Vermieter auf Wiedereinräumung des Besitzes an der leerstehenden Wohnung. In 2021 vermietete der Eigentümer die Wohnung dann an neue Mieter, die sofort einzogen.
Das AG hat die Klage des Mieters im Ergebnis abgewiesen, sodass dieser Berufung einlegte und nun das LG Berlin wie folgt entschieden hat:
Nach Ansicht des Landgerichts steht dem Mieter ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter in Bezug auf den Inhalt des mit den neuen Mietern abgeschlossenen Mietvertrages aus § 242 BGB zu. Der Mieter benötige diese Informationen aus dem Mietvertrag um mögliche weitere Schadensersatzansprüche zu prüfen und geltend zu machen.
Das LG führte weiter aus, dass aufgrund des vorgetäuschten Eigenbedarfs kein wirksamer Kündigungsgrund bestanden habe, sodass der frühere Mieter ein Recht auf “Wiedereinräumung der Besitz- und Mietrechte” erlangt habe. Der Vermieter sei also verpflichtet gewesen, dem Mieter den unmittelbaren Besitz an den Wohnräumen zu ermöglichen. Aber da die Wohnung bereits weiter vermietet war, konnte er diese Pflicht nicht erfüllen.
Für den früheren Mieter bestehe nun die Möglichkeit, nach § 285 Abs. 1 BGB auf ein vorhandenes Surrogat zurückzugreifen. Dieses Surrogat sei hier in der Differenz zwischen der früheren und der neuen Miethöhe zu sehen. Der Vermieter habe den dauerhaft berechtigten Besitz den neuen Mietern überlassen, obwohl der frühere Mieter genau diesen Gegenstand beanspruchen konnte.
Mit dieser Entscheidung werden Vermieter gezwungen unrechtmäßig erzielte Gewinne herauszugeben. Für Mieter ergeben sich neue Wege, um sich gegen rechtswidrige Kündigungen zu wehren.

Ende 2020 kauft sich der Kläger einen Ferrari Stradale für rund 600.000,00 €. Die Lieferung sollte unverbindlich erfolge...
21/02/2025

Ende 2020 kauft sich der Kläger einen Ferrari Stradale für rund 600.000,00 €. Die Lieferung sollte unverbindlich erfolgen im zweiten oder dritten Quartal des Jahres 2021, eine Mahnung sollte möglich sein im April 2022. Doch der Ferrari ließ auf sich warten.

Der beklagte Verkäufer ließ den Kläger über WhatsApp wissen, „der SF 90 Stradale rutscht leider aufs erstes Halbjahr 2022“, was der Käufer mit "Ups 😬" quittierte. Als das Fahrzeug im Mai 2022 noch immer nicht geliefert war (nun wegen falsch verbauter Batterien) und ein Liefertermin in weite Ferne rückte, hatte der Käufer genug und setzte eine dreiwöchige Lieferfrist, sonst würde er vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch diese Frist verstrich, sodass der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktrat und seine Anzahlung von 60.000,00 € zurückforderte.

Hiermit war der Käufer im Recht, wie das OLG München festhielt (Urteil vom 11. November 2024, Az. 19 U 200/24e). Denn das grinsende Emoji „😬“ (Unicode: U+1F62C) bedeutete keine Zustimmung des Klägers zur Verlängerung der Lieferfrist. Laut Emoji-Lexikon sei hierunter Unbehagen, Nervosität oder Ähnliches zu verstehen, nicht aber eine Zustimmung zu einer Lieferverzögerung bis Ablauf des ersten Halbjahres 2022.

Verstirbt der Nutzer einer Social-Media-Plattform aus dem Meta-Imperium, etwa von Instagram, und erfährt die Plattform d...
14/02/2025

Verstirbt der Nutzer einer Social-Media-Plattform aus dem Meta-Imperium, etwa von Instagram, und erfährt die Plattform davon, wird das zugehörige Profil in einen sog. Gedenkzustand versetzt. Nicht alle Erben Verstorbener wollen sich dies gefallen lassen und gehen gegen Meta vor.

Denn nach deutschem Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession: Der Erbe tritt vollumfänglich in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein, erhält also, entgegen landläufiger Meinung, nicht nur einzelne Vermögenswerte. Da der Nutzung eines Social-Media-Kontos ein entsprechender Nutzungsvertrag zugrunde liegt, geht auch diese Rechtsstellung des Erblassers als Vertragspartner von Meta auf den Erben über.

Bereits vor einigen Jahren hat der BGH hierzu grundsätzlich entschieden, dass dies umfangreiche Einsichtsrechte in das Konto des Verstorbenen rechtfertigt, etwa auch bezogen auf private Nachrichten. Nun hat das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 30. Dezember 2024, Az. 13 U 116/23 festgestellt, dass ein Erbe zudem auch das Recht zur aktiven Nutzung des Kontos hat, also unter anderem Posts und Beiträge verfassen und teilen darf. Konkret ging es um das Instagram-Konto von Alphonso Williams, Sänger und Sieger der Castingshow „Deutschland sucht den Superstar“ aus dem Jahr 2017.

Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache möglich.

Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz (NachwG) kann ab sofort in Textform gem. § 126b...
24/01/2025

Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz (NachwG) kann ab sofort in Textform gem. § 126b BGB oder in elektronischer Form gem. § 126a BGB erfolgen. Dies wurde schon seit langem von der Praxis gefordert und erleichtert die Personalverwaltung erheblich. Arbeitgeber müssen allerdings darauf achten, dass das Vertragsdokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert wird und auf Wunsch ausgedruckt werden kann. Gem § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG n.F. können Mitarbeiter nämlich auch weiterhin die Übermittlung ihrer wesentlichen Arbeitsbedingungen in Schriftform verlangen. Für diesen Fall müssen Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen "unverzüglich" zur Verfügung stellen. Es droht ein Ordnungsgeld von bis zu 2.000,00 €, wenn die Personalabteilung diesem Verlangen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

#2025

Welche Informationen benötigen wir von Ihnen, um einen Scheidungsantrag zu fertigen? Für einen Scheidungsantrag benötige...
27/12/2024

Welche Informationen benötigen wir von Ihnen, um einen Scheidungsantrag zu fertigen? Für einen Scheidungsantrag benötigen wir das Hochzeitsdatum, das Datum der Trennung und das Nettoeinkommen beider Ehepartner/innen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags. Weiter müssen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder eingereicht werden.

Ihre Frage bspw. zum Umgang mit einer gemeinsamen Immobilie, Unterhalt, Versorgungsausgleich und gemeinsamen Kindern klären wir mit Ihnen im Rahmen eines Beratungsgesprächs.

Das gesamte Team der Kanzlei Weidmann Amin + Partner wünscht frohe Weihnachten und einen guten Start in das Neue Jahr.  ...
20/12/2024

Das gesamte Team der Kanzlei Weidmann Amin + Partner wünscht frohe Weihnachten und einen guten Start in das Neue Jahr.

Viele Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand (sog. Zugewinngemeinschaft) leben, wissen nicht, dass einseitige Zuwendun...
13/12/2024

Viele Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand (sog. Zugewinngemeinschaft) leben, wissen nicht, dass einseitige Zuwendungen auch untereinander als steuerpflichtige Schenkungen gelten können. Durch einen Wechsel des Güterstandes durch notarielle Vereinbarung endet die Zugewinngemeinschaft. Hierdurch entsteht ein Anspruch auf Ausgleich eines etwaigen Zugewinns. Dieser Ausgleichsanspruch ist steuerfrei und wird nicht als Schenkung betrachtet. Später kann ein erneuter Wechsel des Güterstandes vorgenommen werden.

Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wann darf ein Eigentümer wegen Eigenbedarf eine Kündigung aussprechen? Was ist dabei zu beachten und welche Probleme kön...
06/12/2024

Wann darf ein Eigentümer wegen Eigenbedarf eine Kündigung aussprechen? Was ist dabei zu beachten und welche Probleme können dabei vermieden werden? Wenn ein Vermieter die eigene Wohnung nicht mehr vermieten, sondern selbst nutzen möchte, so besteht gemäß §573 Abs. 2 Nr.2 BGB die Möglichkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs. Eigenbedarf besteht grundsätzlich dann, wenn die Wohnung zur Eigennutzung benötigt wird. Zum Personenkreis, der durch das Gesetz geschützt wird, gehört der Vermieter selbst. Wer noch zu diesem Personenkreis gezählt wird, welche Fristen zu beachten sind und welche Form das Kündigungsschreiben haben muss, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag unter: https://weidmann-amin.de/eigenbedarfskuendigung

Der derzeitige Steuerfreibetrag zugunsten von Kindern liegt bei 400.000,00 €. Vererbt eine Mutter oder ein Vater an ihr ...
29/11/2024

Der derzeitige Steuerfreibetrag zugunsten von Kindern liegt bei 400.000,00 €. Vererbt eine Mutter oder ein Vater an ihr oder sein Kind eine Wohnimmobilie im Wert von 800.000,00 €, kann schnell Erbschaftsteuer im mittleren fünfstelligen Bereich anfallen. Hierbei darf man nicht übersehen, dass in vielen Familien das Vermögen beim Erbfall nur deshalb so hoch ist, weil die Immobilie so wertvoll ist.

„Flüssiges“ Geldvermögen ist in selber Höhe nur selten vorhanden. Die Erbschaftsteuer ist jedoch sofort fällig und wird vom Finanzamt auch eingefordert. Deshalb bleibt oft kaum Zeit, das langjährige Familienheim erst zu verkaufen, was ebenso oft aufgrund des emotionalen Wertes kaum gewünscht sein dürfte.

Das Mittel der Wahl ist eine sogenannte vorweggenommene Erbfolge: Hierbei wird das Familienheim von den Eltern auf eines oder mehrere Kinder als Schenkung übertragen. Eine solche, freilich unentgeltliche, Schenkung erfolgt unter weitreichenden Auflagen. So werden die Eltern sich nach Vollzug der Schenkung und dem Eigentumswechsel kaum von ihren Kindern aus dem Haus herausklagen lassen wollen. Deshalb wird ihnen bei der Schenkung ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauch eingeräumt. So bleiben die faktischen Verhältnisse gleich und die Eltern müssen aus dem Familienheim nicht ausziehen.

Kaufen Sie Filme, Videos oder Musik bei Online-Anbietern, die die Inhalte als Stream zur Verfügung stellen, wie etwa App...
22/11/2024

Kaufen Sie Filme, Videos oder Musik bei Online-Anbietern, die die Inhalte als Stream zur Verfügung stellen, wie etwa Apple TV, Amazon Prime oder Steam? Sicher haben Sie dann noch nie darüber nachgedacht, was mit den gekauften Inhalten passiert, falls Ihnen etwas zustößt.

Tatsächlich ist diese Frage gerichtlich ungeklärt. Denn es handelt sich um eine noch recht neue Frage, die an das Recht gestellt wird. Während für früher erworbene Filme oder Videospiele in Nachlässen etwa Kassetten und DVDs, ggf. mit Lizenzschlüssel vorgefunden wurden, gibt es diesen tatsächlichen Besitz eines Mediums heute oft nicht mehr. Die Feststellung, ob ein entsprechendes Nutzungsrecht zum Nachlass gehört, dürfte oft schon an einem mangelnden Zugang zu den Accounts scheitern.

Die AGB vieler Anbieter verweisen zwar darauf, dass die erworbenen Nutzungsrechte mit dem Tode des Nutzungsberechtigten enden und die Accounts geschlossen würden. Wie allerdings eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17 zeigt, entspricht dies wohl kaum deutschem Recht und den erbrechtlich geltenden Grundsatz der Universalsukzession, wonach die Erben durch den Erbfall vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Erblassers einrücken. Im entschiedenen Fall hatten Eltern eines Mädchens Facebook in Anspruch genommen und verlangt, dass sie vollen Zugriff auf das Nutzerkonto der verstorbenen Tochter erhalten. Dies hatte Facebook abgelehnt und auf den eingerichteten Gedenkzustand verwiesen. Der Bundesgerichtshof folgt dem nicht und verpflichtete Facebook den Zugang vollständig zur Verfügung zu stellen.

Demgemäß ist damit zu rechnen, dass der Bundesgerichtshof Erbinnen und Erben auch hinsichtlich der Nutzungsrechte bei Filmen und Videospielen beipflichten würde, wenn diese die Einräumung dieser Rechte verlangen würden.

Die Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern – der sog. equal pay gap – frustriert zu Recht nach wie vor viele Perso...
15/11/2024

Die Lohnungleichheit zwischen Frauen und Männern – der sog. equal pay gap – frustriert zu Recht nach wie vor viele Personen, insbesondere Frauen, die teils frappierende Lohnunterschiede im Vergleich zu ihren gleich qualifizierten männlichen Kollegen hinnehmen müssen.

Eine Managerin eines großen Automobilkonzerns aus Stuttgart hatte hiervon genug. Sie arbeitet seit 30 Jahren für ihren Arbeitgeber und dort seit 15 Jahren im Management. Währenddessen wurde sie Mutter, war in Elternzeit weiter in Teilzeit tätig, kam danach in Teilzeit und später in Vollzeit zurück – um sodann feststellen zu müssen, dass sie nicht so viel Gehalt bekommt wie ihre männlichen Kollegen.

Hiergegen zog sie unter Verweis auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vor Gericht – und bekam grundsätzlich sowohl erst-, als auch zweitinstanzlich Recht. Streit entbrannte um die Frage, wie aber die Gehaltsabweichung zu berechnen ist und wie viel Lohn der klagenden Managerin nun zusteht. Ist maßgeblich der Spitzenverdiener innerhalb derselben Gruppe oder der Median dieser Gruppe? Muss die Arbeitnehmerin vortragen, welche Bezugsperson für die Berechnung der Abweichung maßgeblich ist oder kommt es nicht auf einzelne Personen an? Oder ist maßgeblich der Median zwischen der rein männlichen einerseits und der rein weiblichen Vergleichsgruppe andererseits?

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich kürzlich mit Urteil vom 01.10.2024, Az. 2 Sa 14/24 der letzten Ansicht angeschlossen und gleichzeitig die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Da die Klägerin dies bereits angekündigt hat ist mit einer Revision beim Bundesarbeitsgericht zu rechnen wie auch mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, da das EntgTranspG auf einer europäischen Richtlinie beruht und deren Auslegung und Anwendung streitentscheidend ist.

Das letzte Wort ist hier also noch nicht gesprochen.

Glücklich schätzen kann sich eine Erbin, die ursprünglich gar nicht Erbin werden wollte, nachdem das Oberlandesgericht F...
01/11/2024

Glücklich schätzen kann sich eine Erbin, die ursprünglich gar nicht Erbin werden wollte, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anfechtung ihrer Erbausschlagung akzeptiert hat.

Die beschwerdeführende Tochter hatte nach dem Versterben ihrer Mutter die Erbschaft ausgeschlagen. Rund ein dreiviertel Jahr später entschied sich anders und erklärte die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung. Zudem beantragte sie die Erteilung eines Erbscheines als Alleinerbin. Zur Begründung hat sie angeführt, dass die fest von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei. Ihre Mutter sei alkoholkrank gewesen und sie habe seit ihrer Kindheit keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter gehabt. Als die Wohnung im Frankfurter Bahnhofsviertel geräumt wurde, war diese in einem chaotischen und unaufgeräumten Zustand gewesen. Daher hatte sie angenommen, dass der Nachlass überschuldet wäre und das Erbe ausgeschlagen.

Später informierte sie jedoch der Nachlasspfleger darüber, dass ihre Mutter tatsächlich über ein Kontoguthaben im oberen fünfstelligen Bereich verfügte. Daraufhin erklärte die Tochter die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung mit der Begründung, sie sei über das Vorhandensein des Kontos sowie den Kontostand im Irrtum gewesen. Das Amtsgericht hatte durch das Nachlassgericht dies noch nicht gelten gelassen und hatte den Erbscheinsantrag der Tochter zurückgewiesen.

Mit Erfolg wandte sich die Tochter hiergegen mit ihrer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht. Die Tochter habe sich, so das OLG, über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein der Kontoguthaben. Dieser Irrtum sei auch ursächlich, also kausal für ihre Ausschlagung gewesen. Dies berechtige sie zur Anfechtung.

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