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BGH klärt Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang – "asymmetrisches Wechselmodell" bleibt Sache des GesetzgebersMit Besch...
25/09/2026

BGH klärt Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang – "asymmetrisches Wechselmodell" bleibt Sache des Gesetzgebers

Mit Beschluss vom 15.04.2026 (Az. XII ZB 415/25) hat der BGH eine mit Spannung erwartete Entscheidung zur Unterhaltsberechnung bei deutlich erweitertem Umgang getroffen – und sich dabei bewusst gegen eine Aufweichung der bisherigen Systematik entschieden.
Der Kern der Entscheidung:
→ Betreut ein Elternteil das Kind hauptsächlich, erfüllt er seine Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB weiterhin allein durch Pflege und Erziehung – auch dann, wenn der andere Elternteil deutlich mehr Umgang wahrnimmt, als es dem klassischen "jedes zweite Wochenende" entspricht.
→ Eine anteilige Barunterhaltspflicht des Hauptbetreuenden lehnt der BGH ab – auch bei einem sogenannten asymmetrischen Wechselmodell (Betreuungsanteile von ca. 30–45 % beim Umgangselternteil).
→ Zugleich erkennt der Senat an, dass erweiterter Umgang finanziell nicht "unsichtbar" bleiben darf, und eröffnet zwei Korrekturmöglichkeiten: eine Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle für reine Mehraufwendungen sowie einen zusätzlichen pauschalen Abschlag von 10 %, in Ausnahmefällen bis zu 15 %, wenn der Umgang tatsächlich bedarfsdeckende Leistungen erbringt.
→ Verheiratete, getrennt lebende Eltern dürfen ihr Kind in einem Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil weiterhin nicht selbst vertreten – anders als nicht verheiratete Eltern im (paritätischen) Wechselmodell.
Einordnung: Der BGH bleibt damit bewusst eng am Wortlaut des geltenden Rechts und erteilt den in Literatur und Rechtspolitik diskutierten Modellen einer flexibleren, anteiligen Haftung beider Eltern eine klare Absage. Eine Reform bliebe damit Sache des Gesetzgebers – entsprechende Diskussionsentwürfe zu einem "asymmetrischen Wechselmodell" liegen bereits vor.

Der ehemalige Lebensgefährte einer Mieterin wollte nicht ausziehen – auch nachdem seine Ex-Partnerin die Wohnung verlass...
18/09/2026

Der ehemalige Lebensgefährte einer Mieterin wollte nicht ausziehen – auch nachdem seine Ex-Partnerin die Wohnung verlassen und den Mietvertrag gekündigt hatte. Nach der Trennung zieht die alleinige Mieterin aus und kündigt die Wohnung – ihr Ex-Partner bleibt zunächst, muss dann aber weichen und verlangt anschließend sogar Schadensersatz für seine Auszugskosten von der Vermieterin.
Das Landgericht Landau in der Pfalz wies die Ansicht des Mannes bereits in erster Instanz zurück: Ihm stehe kein Besitzrecht an der Wohnung zu (Urt. v. 31.03.2026, Az. 4 O 154/25). Seine Berufung vor dem Pfälzischen OLG Zweibrücken nahm er nach einem richterlichen Hinweis zurück – das Verfahren endete mit Beschluss (Beschl. v. 05.08.2026, Az. 4 U 38/26).
Zentrale Punkte der Entscheidung:
→ Ein aus dem Mietvertrag der Ex-Partnerin abgeleitetes Besitzrecht bestand nach deren Auszug und Kündigung nicht mehr.
→ Die vom Mann behauptete Unwirksamkeit der Kündigung – angeblich durch Druck der Vermieterin auf seine Ex-Partnerin – bestätigte diese als Zeugin nicht.
→ Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB lag ebenfalls nicht vor.
→ Das Gericht verwies zudem darauf, dass der Mann vor dem Auszug seiner Ex-Partnerin mehrfach gewalttätig geworden war.
Damit bleibt es beim Urteil des LG Landau: kein Besitzrecht, keine Ansprüche gegen die Vermieterin.

Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2026 (Az. I ZR 130/25) die Anforderungen an kostenpflichtige Test- und Gütesiegel mit G...
11/09/2026

Der BGH hat mit Urteil vom 30.07.2026 (Az. I ZR 130/25) die Anforderungen an kostenpflichtige Test- und Gütesiegel mit Gesundheitsbezug verschärft.
Im Streit: die Siegel "Focus Top Mediziner" und "Focus Empfehlung", die Ärzte gegen Lizenzgebühr zu Werbezwecken nutzen dürfen. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung nach § 5 UWG. Nachdem das LG München I der Klage stattgab und das OLG München sie in zweiter Instanz abwies, hat der BGH nun klargestellt:
→ An Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens sowie die Gestaltung der Siegel sind strenge Anforderungen zu stellen.
→ Einschränkungen der Aussagekraft müssen im Siegel selbst erkennbar sein.
→ Kritisch: Eine frühere Auszeichnung genügte bereits für die Aufnahme in die Liste, die Punktevergabe blieb unklar, und die Bewertung stützte sich wesentlich auf Selbstauskünfte der Ärzte.
Zum Presse-Einwand des Verlags stellte der BGH klar: Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel als eigenständiges Werbeprodukt sei als geschäftliche Handlung zu werten – unabhängig von der journalistischen Recherche dahinter.
Eine Entscheidung in der Sache traf der BGH nicht – das OLG München muss nun erneut prüfen, ob die Siegel irreführend sind. Der Burda-Verlag zeigte sich unterdessen von seiner Methodik überzeugt.
Die Entscheidung dürfte über den Einzelfall hinaus Maßstäbe für Test- und Gütesiegel mit Gesundheitsbezug setzen.

Eigenbedarfskündigung durch die eGbR – auch nach dem MoPeG noch zulässig?Das LG Bochum hatte über eine Frage zu entschei...
28/08/2026

Eigenbedarfskündigung durch die eGbR – auch nach dem MoPeG noch zulässig?

Das LG Bochum hatte über eine Frage zu entscheiden, die seit Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) viele Gemüter bewegt: Darf sich eine eingetragene GbR (eGbR) noch auf den Eigenbedarf ihrer Gesellschafter berufen?
Bislang war anerkannt, dass eine vermietende GbR sich analog § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines Gesellschafters stützen kann – begründet mit einer durch die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR entstandenen Regelungslücke. Mit der ausdrücklichen Regelung dieser Rechtsfähigkeit in § 705 Abs. 2 BGB durch das MoPeG hält der überwiegende Teil der Literatur diese Argumentation für überholt: Die eGbR stehe nun eher OHG oder KG gleich, die sich nicht auf den Eigenbedarf einzelner Gesellschafter berufen dürfen. Konsequent hatten sowohl das AG Bochum als auch das AG Hamburg in vergleichbaren Fällen die Eigenbedarfskündigung zuletzt versagt.
Das LG Bochum widerspricht dem nun in der Berufungsinstanz: Der Gesetzgeber habe mit dem MoPeG lediglich bestehende Rechtsprechung kodifizieren, nicht aber mietrechtliche Fragen neu regeln wollen. Eine vollständige Entkopplung der eGbR von ihren Gesellschaftern sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil die persönliche Haftung der Gesellschafter (§ 721 BGB) fortbestehe.
Die Revision zum BGH ist zugelassen und wurde eingelegt – Karlsruhe wird also klären müssen, welcher Linie zu folgen ist. Für die Praxis (insbesondere Familien- und Ehepaar-GbRs im Immobilienbereich) eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite.

Der derzeitige Steuerfreibetrag zugunsten von Kindern liegt bei 400.000,00 €. Vererbt eine Mutter oder ein Vater an ihr ...
21/08/2026

Der derzeitige Steuerfreibetrag zugunsten von Kindern liegt bei 400.000,00 €. Vererbt eine Mutter oder ein Vater an ihr oder sein Kind eine Wohnimmobilie im Wert von 800.000,00 €, kann schnell Erbschaftsteuer im mittleren fünfstelligen Bereich anfallen. Hierbei darf man nicht übersehen, dass in vielen Familien das Vermögen beim Erbfall nur deshalb so hoch ist, weil die Immobilie so wertvoll ist.

„Flüssiges“ Geldvermögen ist in selber Höhe nur selten vorhanden. Die Erbschaftsteuer ist jedoch sofort fällig und wird vom Finanzamt auch eingefordert. Deshalb bleibt oft kaum Zeit, das langjährige Familienheim erst zu verkaufen, was ebenso oft aufgrund des emotionalen Wertes kaum gewünscht sein dürfte.

Das Mittel der Wahl ist eine sogenannte vorweggenommene Erbfolge: Hierbei wird das Familienheim von den Eltern auf eines oder mehrere Kinder als Schenkung übertragen. Eine solche, freilich unentgeltliche, Schenkung erfolgt unter weitreichenden Auflagen. So werden die Eltern sich nach Vollzug der Schenkung und dem Eigentumswechsel kaum von ihren Kindern aus dem Haus herausklagen lassen wollen. Deshalb wird ihnen bei der Schenkung ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauch eingeräumt. So bleiben die faktischen Verhältnisse gleich und die Eltern müssen aus dem Familienheim nicht ausziehen.

Das OLG Köln hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss (v. 19.12.2025, Az. 5 U 87/25) bekräftigt, dass Patienten zwar grun...
14/08/2026

Das OLG Köln hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss (v. 19.12.2025, Az. 5 U 87/25) bekräftigt, dass Patienten zwar grundsätzlich einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung eines unzulässig vereinbarten Pauschalhonorars haben können, dieser jedoch regelmäßig der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB unterliegt.
Hintergrund ist die vom BGH mit Urteil vom 4.4.2024 (III ZR 38/23) bestätigte Anwendbarkeit der GOÄ auch auf ambulante Leistungen juristischer Personen. Pauschalpreisvereinbarungen verstoßen gegen § 2 Abs. 2 GOÄ und sind nach § 125 BGB nichtig – der gezahlte Betrag kann grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden.
Im entschiedenen Fall half dies der klagenden Patientin dennoch nicht: Die Verjährungsfrist begann bereits mit der Leistung im Jahr 2017 zu laufen. Ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen unsicherer Rechtslage lehnte das OLG ab, da die Frage der GOÄ-Anwendbarkeit auf juristische Personen keinen ernsthaften Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur begründet habe. Auch Schadensersatz- und Herausgabeansprüche wegen unterlassener Aufklärung bzw. unerlaubter Handlung verneinte der Senat.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass betroffene Patienten Rückforderungsansprüche zeitnah geltend machen sollten – ein Zuwarten auf höchstrichterliche Klärung schützt vor Verjährung regelmäßig nicht.

Wir beraten gerne zu den Voraussetzungen einer wirksamen Gebührenvereinbarung und Abrechnung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus e...
07/08/2026

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts haben – auch wenn hierfür ein Eingriff in die Fassade erforderlich ist (Urteil v. 17.7.2026, V ZR 162/25).
Zwar handelt es sich um eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG, die eines Beschlusses bedarf. Ein Gestattungsanspruch besteht jedoch bereits dann, wenn andere Eigentümer durch die Maßnahme nicht über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die bloße Befürchtung künftiger Lärmbelästigung reicht dafür nicht aus – entscheidend sind die Einhaltung der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) und ein ausreichender Abstand zu schutzwürdigen Bereichen wie Schlafzimmerfenstern. Treten im Betrieb tatsächlich unzumutbare Immissionen auf, bleiben betroffenen Eigentümern nachträgliche Abwehransprüche, die in der Regel auf zeitliche Nutzungsbeschränkungen hinauslaufen.
Angesichts steigender Temperaturen dürfte die Entscheidung für viele Eigentümergemeinschaften praxisrelevant werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Acht Wochen vor Beginn der Elternzeit des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber ...
17/07/2026

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Acht Wochen vor Beginn der Elternzeit des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber ihm nicht mehr kündigen. Teilt er die Zeit auf mehrere Abschnitte auf, gilt vor jedem der besondere Kündigungsschutz.
Eltern können pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen und diese auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in seinem Urteil vom 18.06.2026, Az. 2 AZR 213/25 entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt greift – auch dann, wenn alle Zeiträume bereits mit einem einzigen Antrag angemeldet wurden.

Den gesamten Beitrag finden Sie in unserem Blog auf unserer Website www.weidmann-amin.de

Ein Patient nennt Sie gefährlich, zweifelt Ihren Titel an und empfiehlt, Ihre Praxis zu meiden. Müssen Sie das hinnehmen...
10/07/2026

Ein Patient nennt Sie gefährlich, zweifelt Ihren Titel an und empfiehlt, Ihre Praxis zu meiden. Müssen Sie das hinnehmen? Nein – wenn die Kritik nachweislich falsch ist. Das Landgericht Essen hat die Grenzen der Meinungsfreiheit für Bewertungsportale neu vermessen (LG Essen, Urteil vom 9. September 2024, Az. 4 O 176/23).

Den gesamten Beitrag zu dieser Entscheidung finden Sie in unserem Blog auf unserer Website www.weidmann-amin.de

Das Amtsgericht Hannover hat sich kürzlich mit einem Fall beschäftigt, dem viele Urlauber begegnen. Blockierte Liegen am...
26/06/2026

Das Amtsgericht Hannover hat sich kürzlich mit einem Fall beschäftigt, dem viele Urlauber begegnen. Blockierte Liegen am Pool mit Handtüchern, meist schon frühmorgens. Es hat dazu entschieden: Bleiben die Liegen wegen solcher "Handtuchreservierungen" dauerhaft unzugänglich und greift das Hotel nicht ein, dann gilt die Reise als mangelhaft. Der Veranstalter muss in diesem Fall hinnehmen, dass sein Kunde den Reisepreis gemindert hat.

Dem Fall liegt ein Reisender zugrunde, der für seine Familie eine Pauschalreise auf die Insel Kos für insgesamt 7.186 € gebucht hatte. Zur Ausstattung des Hotels gehörten sechs Pools und eine entsprechend großzügige Anzahl an Liegen. Die Hausordnung des Hotels untersagte das Reservieren von Liegen sogar ausdrücklich. Der Urlauber musste jedoch feststellen, dass bereits ab 6 Uhr morgens nahezu sämtliche Liegen regelmäßig mit Handtüchern belegt waren, während die zu den Handtüchern gehörenden Gäste größtenteils abwesend blieben.
Diesen Zustand zeigte der Reisende bereits am ersten Tag bei der Reiseleitung erfolglos an. Die Familie musste täglich den Kampf um die Liegen bestreiten und oft vergeblich nach freien Liegen suchen. Bei vier Personen mussten die Kinder der Familie meist auf Handtüchern auf dem Boden liegen. Eine Abhilfe durch das Hotel erfolgte bis zum Ende der Reise nicht.
Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall die Pauschalreise mangelhaft im Sinne des § 561 i BGB ist.

Den gesamten Beitrag lesen Sie im Blog auf unserer Website www.weidmann-amin.de

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