05/06/2026
In der Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise liegt mangels Rechtsbindungswillens noch kein Angebot im Sinne von §§ 145 ff. BGB zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Das hat das OLG Frankfurt am Main entschieden.
Geklagt hatte ein Hotelbetreiber. Das Hotel hatte unter dem Betreff "Zimmeranfrage" eine E-Mail erhalten. In dieser hieß es unter anderem: "Gerne würden wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren". Weiterhin enthielt die Mail zwei konkrete Zeiträume sowie eine Gästeanzahl. Auf eine Reservierungsbestätigung mit Bitte um Zusendung der Gästeliste bekam das Hotel keine Antwort. Das Hotel hielt die Zimmer trotzdem frei und stellte dann 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung. Über diese Kosten in Höhe von gut 10.000 Euro wurde nun gestritten. Das Frankfurter Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, doch die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim OLG hatte wiederum Erfolg.
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