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Weidmann Amin & Partner Die von unserem ehemaligen Seniorpartner Rechtsanwalt und Notar Karl Weidmann bereits im Jahre 1953

In der Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise liegt mangels Rechtsbindungswillens noch ke...
05/06/2026

In der Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise liegt mangels Rechtsbindungswillens noch kein Angebot im Sinne von §§ 145 ff. BGB zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Das hat das OLG Frankfurt am Main entschieden.
Geklagt hatte ein Hotelbetreiber. Das Hotel hatte unter dem Betreff "Zimmeranfrage" eine E-Mail erhalten. In dieser hieß es unter anderem: "Gerne würden wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren". Weiterhin enthielt die Mail zwei konkrete Zeiträume sowie eine Gästeanzahl. Auf eine Reservierungsbestätigung mit Bitte um Zusendung der Gästeliste bekam das Hotel keine Antwort. Das Hotel hielt die Zimmer trotzdem frei und stellte dann 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung. Über diese Kosten in Höhe von gut 10.000 Euro wurde nun gestritten. Das Frankfurter Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, doch die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim OLG hatte wiederum Erfolg.

Den gesamten Beitrag lesen Sie im Blog auf unserer Website www.weidmann-amin.de

Notare und Notarinnen sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen/-innen, die die Bürger/-innen bei schwierigen ...
22/05/2026

Notare und Notarinnen sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen/-innen, die die Bürger/-innen bei schwierigen und folgenreichen Rechtsgeschäften beraten und begleiten. Sie unterstützen bspw. bei der Formulierung und Abwicklung von Immobilienkaufverträgen. Das Ergebnis ist eine eindeutig gefasste Urkunde. Bei welchen Rechtsgeschäften unsere Notare Sie begleiten, erfahren Sie auf unserer Website unter: www.weidmann-amin.de/notare

Das OLG Karlsruhe stellt mit Beschluss vom 19.09.2025 klar, dass eine umfassende Sorgerechtsvollmacht die Aufhebung der ...
15/05/2026

Das OLG Karlsruhe stellt mit Beschluss vom 19.09.2025 klar, dass eine umfassende Sorgerechtsvollmacht die Aufhebung der gemeinsamen Sorge verhindern kann– selbst bei erheblichen Konflikten zwischen den Eltern sowie mangelnder Kooperationsfähigkeit untereinander.
Im konkreten Fall lebte das Kind nach der Trennung bei der Mutter, die wegen anhaltender Streitigkeiten die Alleinsorge beantragte. Das Familiengericht gab ihr zunächst mit der Begründung recht, dass eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht bestehe und in der Zukunft nicht zu erwarten sei, doch das OLG hob diese Entscheidung auf.
Zwar kann gemeinsame Sorge ausgeschlossen sein, wenn die Kommunikation der Eltern dauerhaft und nachhaltig gestört ist. Es sei jedoch stets zu berücksichtigen, dass mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil zwangsläufig ein Eingriff in das durch Art. 6 II GG geschützte Elternrecht verbunden sei, sodass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge der strikten Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unterliege.
Hier sah das Gericht die Sorgerechtsvollmacht als milderes Mittel: Sie ermöglicht einem Elternteil eigenständige Entscheidungen für das Kind, ohne die gemeinsame Sorge vollständig aufzuheben.

Das Landgericht Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung vom 28.02.2024 die Mieterrechte. Der Entscheidung lag folgender...
28/02/2025

Das Landgericht Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung vom 28.02.2024 die Mieterrechte. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
In 2015 kündigte ein Vermieter dem Mieter aufgrund von Eigenbedarf, da seine Tochter einziehen sollte. Daraufhin zog der Mieter in 2018 aus. Tatsächlich zog die Tochter des Vermieters in der Folgezeit jedoch nicht ein. Vielmehr stand die Wohnung monatelang leer.
Daraufhin verklagte der Mieter den Vermieter auf Wiedereinräumung des Besitzes an der leerstehenden Wohnung. In 2021 vermietete der Eigentümer die Wohnung dann an neue Mieter, die sofort einzogen.
Das AG hat die Klage des Mieters im Ergebnis abgewiesen, sodass dieser Berufung einlegte und nun das LG Berlin wie folgt entschieden hat:
Nach Ansicht des Landgerichts steht dem Mieter ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter in Bezug auf den Inhalt des mit den neuen Mietern abgeschlossenen Mietvertrages aus § 242 BGB zu. Der Mieter benötige diese Informationen aus dem Mietvertrag um mögliche weitere Schadensersatzansprüche zu prüfen und geltend zu machen.
Das LG führte weiter aus, dass aufgrund des vorgetäuschten Eigenbedarfs kein wirksamer Kündigungsgrund bestanden habe, sodass der frühere Mieter ein Recht auf “Wiedereinräumung der Besitz- und Mietrechte” erlangt habe. Der Vermieter sei also verpflichtet gewesen, dem Mieter den unmittelbaren Besitz an den Wohnräumen zu ermöglichen. Aber da die Wohnung bereits weiter vermietet war, konnte er diese Pflicht nicht erfüllen.
Für den früheren Mieter bestehe nun die Möglichkeit, nach § 285 Abs. 1 BGB auf ein vorhandenes Surrogat zurückzugreifen. Dieses Surrogat sei hier in der Differenz zwischen der früheren und der neuen Miethöhe zu sehen. Der Vermieter habe den dauerhaft berechtigten Besitz den neuen Mietern überlassen, obwohl der frühere Mieter genau diesen Gegenstand beanspruchen konnte.
Mit dieser Entscheidung werden Vermieter gezwungen unrechtmäßig erzielte Gewinne herauszugeben. Für Mieter ergeben sich neue Wege, um sich gegen rechtswidrige Kündigungen zu wehren.

Ende 2020 kauft sich der Kläger einen Ferrari Stradale für rund 600.000,00 €. Die Lieferung sollte unverbindlich erfolge...
21/02/2025

Ende 2020 kauft sich der Kläger einen Ferrari Stradale für rund 600.000,00 €. Die Lieferung sollte unverbindlich erfolgen im zweiten oder dritten Quartal des Jahres 2021, eine Mahnung sollte möglich sein im April 2022. Doch der Ferrari ließ auf sich warten.

Der beklagte Verkäufer ließ den Kläger über WhatsApp wissen, „der SF 90 Stradale rutscht leider aufs erstes Halbjahr 2022“, was der Käufer mit "Ups 😬" quittierte. Als das Fahrzeug im Mai 2022 noch immer nicht geliefert war (nun wegen falsch verbauter Batterien) und ein Liefertermin in weite Ferne rückte, hatte der Käufer genug und setzte eine dreiwöchige Lieferfrist, sonst würde er vom Kaufvertrag zurücktreten. Auch diese Frist verstrich, sodass der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktrat und seine Anzahlung von 60.000,00 € zurückforderte.

Hiermit war der Käufer im Recht, wie das OLG München festhielt (Urteil vom 11. November 2024, Az. 19 U 200/24e). Denn das grinsende Emoji „😬“ (Unicode: U+1F62C) bedeutete keine Zustimmung des Klägers zur Verlängerung der Lieferfrist. Laut Emoji-Lexikon sei hierunter Unbehagen, Nervosität oder Ähnliches zu verstehen, nicht aber eine Zustimmung zu einer Lieferverzögerung bis Ablauf des ersten Halbjahres 2022.

Verstirbt der Nutzer einer Social-Media-Plattform aus dem Meta-Imperium, etwa von Instagram, und erfährt die Plattform d...
14/02/2025

Verstirbt der Nutzer einer Social-Media-Plattform aus dem Meta-Imperium, etwa von Instagram, und erfährt die Plattform davon, wird das zugehörige Profil in einen sog. Gedenkzustand versetzt. Nicht alle Erben Verstorbener wollen sich dies gefallen lassen und gehen gegen Meta vor.

Denn nach deutschem Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession: Der Erbe tritt vollumfänglich in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein, erhält also, entgegen landläufiger Meinung, nicht nur einzelne Vermögenswerte. Da der Nutzung eines Social-Media-Kontos ein entsprechender Nutzungsvertrag zugrunde liegt, geht auch diese Rechtsstellung des Erblassers als Vertragspartner von Meta auf den Erben über.

Bereits vor einigen Jahren hat der BGH hierzu grundsätzlich entschieden, dass dies umfangreiche Einsichtsrechte in das Konto des Verstorbenen rechtfertigt, etwa auch bezogen auf private Nachrichten. Nun hat das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 30. Dezember 2024, Az. 13 U 116/23 festgestellt, dass ein Erbe zudem auch das Recht zur aktiven Nutzung des Kontos hat, also unter anderem Posts und Beiträge verfassen und teilen darf. Konkret ging es um das Instagram-Konto von Alphonso Williams, Sänger und Sieger der Castingshow „Deutschland sucht den Superstar“ aus dem Jahr 2017.

Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache möglich.

Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz (NachwG) kann ab sofort in Textform gem. § 126b...
24/01/2025

Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz (NachwG) kann ab sofort in Textform gem. § 126b BGB oder in elektronischer Form gem. § 126a BGB erfolgen. Dies wurde schon seit langem von der Praxis gefordert und erleichtert die Personalverwaltung erheblich. Arbeitgeber müssen allerdings darauf achten, dass das Vertragsdokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert wird und auf Wunsch ausgedruckt werden kann. Gem § 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG n.F. können Mitarbeiter nämlich auch weiterhin die Übermittlung ihrer wesentlichen Arbeitsbedingungen in Schriftform verlangen. Für diesen Fall müssen Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen "unverzüglich" zur Verfügung stellen. Es droht ein Ordnungsgeld von bis zu 2.000,00 €, wenn die Personalabteilung diesem Verlangen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

#2025

Welche Informationen benötigen wir von Ihnen, um einen Scheidungsantrag zu fertigen? Für einen Scheidungsantrag benötige...
27/12/2024

Welche Informationen benötigen wir von Ihnen, um einen Scheidungsantrag zu fertigen? Für einen Scheidungsantrag benötigen wir das Hochzeitsdatum, das Datum der Trennung und das Nettoeinkommen beider Ehepartner/innen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags. Weiter müssen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder eingereicht werden.

Ihre Frage bspw. zum Umgang mit einer gemeinsamen Immobilie, Unterhalt, Versorgungsausgleich und gemeinsamen Kindern klären wir mit Ihnen im Rahmen eines Beratungsgesprächs.

Das gesamte Team der Kanzlei Weidmann Amin + Partner wünscht frohe Weihnachten und einen guten Start in das Neue Jahr.  ...
20/12/2024

Das gesamte Team der Kanzlei Weidmann Amin + Partner wünscht frohe Weihnachten und einen guten Start in das Neue Jahr.

Viele Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand (sog. Zugewinngemeinschaft) leben, wissen nicht, dass einseitige Zuwendun...
13/12/2024

Viele Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand (sog. Zugewinngemeinschaft) leben, wissen nicht, dass einseitige Zuwendungen auch untereinander als steuerpflichtige Schenkungen gelten können. Durch einen Wechsel des Güterstandes durch notarielle Vereinbarung endet die Zugewinngemeinschaft. Hierdurch entsteht ein Anspruch auf Ausgleich eines etwaigen Zugewinns. Dieser Ausgleichsanspruch ist steuerfrei und wird nicht als Schenkung betrachtet. Später kann ein erneuter Wechsel des Güterstandes vorgenommen werden.

Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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