28/02/2025
Das Landgericht Berlin II stärkt mit seiner Entscheidung vom 28.02.2024 die Mieterrechte. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
In 2015 kündigte ein Vermieter dem Mieter aufgrund von Eigenbedarf, da seine Tochter einziehen sollte. Daraufhin zog der Mieter in 2018 aus. Tatsächlich zog die Tochter des Vermieters in der Folgezeit jedoch nicht ein. Vielmehr stand die Wohnung monatelang leer.
Daraufhin verklagte der Mieter den Vermieter auf Wiedereinräumung des Besitzes an der leerstehenden Wohnung. In 2021 vermietete der Eigentümer die Wohnung dann an neue Mieter, die sofort einzogen.
Das AG hat die Klage des Mieters im Ergebnis abgewiesen, sodass dieser Berufung einlegte und nun das LG Berlin wie folgt entschieden hat:
Nach Ansicht des Landgerichts steht dem Mieter ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter in Bezug auf den Inhalt des mit den neuen Mietern abgeschlossenen Mietvertrages aus § 242 BGB zu. Der Mieter benötige diese Informationen aus dem Mietvertrag um mögliche weitere Schadensersatzansprüche zu prüfen und geltend zu machen.
Das LG führte weiter aus, dass aufgrund des vorgetäuschten Eigenbedarfs kein wirksamer Kündigungsgrund bestanden habe, sodass der frühere Mieter ein Recht auf “Wiedereinräumung der Besitz- und Mietrechte” erlangt habe. Der Vermieter sei also verpflichtet gewesen, dem Mieter den unmittelbaren Besitz an den Wohnräumen zu ermöglichen. Aber da die Wohnung bereits weiter vermietet war, konnte er diese Pflicht nicht erfüllen.
Für den früheren Mieter bestehe nun die Möglichkeit, nach § 285 Abs. 1 BGB auf ein vorhandenes Surrogat zurückzugreifen. Dieses Surrogat sei hier in der Differenz zwischen der früheren und der neuen Miethöhe zu sehen. Der Vermieter habe den dauerhaft berechtigten Besitz den neuen Mietern überlassen, obwohl der frühere Mieter genau diesen Gegenstand beanspruchen konnte.
Mit dieser Entscheidung werden Vermieter gezwungen unrechtmäßig erzielte Gewinne herauszugeben. Für Mieter ergeben sich neue Wege, um sich gegen rechtswidrige Kündigungen zu wehren.