28/08/2026
Eigenbedarfskündigung durch die eGbR – auch nach dem MoPeG noch zulässig?
Das LG Bochum hatte über eine Frage zu entscheiden, die seit Inkrafttreten des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) viele Gemüter bewegt: Darf sich eine eingetragene GbR (eGbR) noch auf den Eigenbedarf ihrer Gesellschafter berufen?
Bislang war anerkannt, dass eine vermietende GbR sich analog § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines Gesellschafters stützen kann – begründet mit einer durch die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR entstandenen Regelungslücke. Mit der ausdrücklichen Regelung dieser Rechtsfähigkeit in § 705 Abs. 2 BGB durch das MoPeG hält der überwiegende Teil der Literatur diese Argumentation für überholt: Die eGbR stehe nun eher OHG oder KG gleich, die sich nicht auf den Eigenbedarf einzelner Gesellschafter berufen dürfen. Konsequent hatten sowohl das AG Bochum als auch das AG Hamburg in vergleichbaren Fällen die Eigenbedarfskündigung zuletzt versagt.
Das LG Bochum widerspricht dem nun in der Berufungsinstanz: Der Gesetzgeber habe mit dem MoPeG lediglich bestehende Rechtsprechung kodifizieren, nicht aber mietrechtliche Fragen neu regeln wollen. Eine vollständige Entkopplung der eGbR von ihren Gesellschaftern sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil die persönliche Haftung der Gesellschafter (§ 721 BGB) fortbestehe.
Die Revision zum BGH ist zugelassen und wurde eingelegt – Karlsruhe wird also klären müssen, welcher Linie zu folgen ist. Für die Praxis (insbesondere Familien- und Ehepaar-GbRs im Immobilienbereich) eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite.