25/09/2026
BGH klärt Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang – "asymmetrisches Wechselmodell" bleibt Sache des Gesetzgebers
Mit Beschluss vom 15.04.2026 (Az. XII ZB 415/25) hat der BGH eine mit Spannung erwartete Entscheidung zur Unterhaltsberechnung bei deutlich erweitertem Umgang getroffen – und sich dabei bewusst gegen eine Aufweichung der bisherigen Systematik entschieden.
Der Kern der Entscheidung:
→ Betreut ein Elternteil das Kind hauptsächlich, erfüllt er seine Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB weiterhin allein durch Pflege und Erziehung – auch dann, wenn der andere Elternteil deutlich mehr Umgang wahrnimmt, als es dem klassischen "jedes zweite Wochenende" entspricht.
→ Eine anteilige Barunterhaltspflicht des Hauptbetreuenden lehnt der BGH ab – auch bei einem sogenannten asymmetrischen Wechselmodell (Betreuungsanteile von ca. 30–45 % beim Umgangselternteil).
→ Zugleich erkennt der Senat an, dass erweiterter Umgang finanziell nicht "unsichtbar" bleiben darf, und eröffnet zwei Korrekturmöglichkeiten: eine Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle für reine Mehraufwendungen sowie einen zusätzlichen pauschalen Abschlag von 10 %, in Ausnahmefällen bis zu 15 %, wenn der Umgang tatsächlich bedarfsdeckende Leistungen erbringt.
→ Verheiratete, getrennt lebende Eltern dürfen ihr Kind in einem Unterhaltsverfahren gegen den anderen Elternteil weiterhin nicht selbst vertreten – anders als nicht verheiratete Eltern im (paritätischen) Wechselmodell.
Einordnung: Der BGH bleibt damit bewusst eng am Wortlaut des geltenden Rechts und erteilt den in Literatur und Rechtspolitik diskutierten Modellen einer flexibleren, anteiligen Haftung beider Eltern eine klare Absage. Eine Reform bliebe damit Sache des Gesetzgebers – entsprechende Diskussionsentwürfe zu einem "asymmetrischen Wechselmodell" liegen bereits vor.