25/03/2020
Liebe Mandanten,
wir hoffen, Sie erfreuen sich guter Gesundheit.
Auch in diesen turbulenten Zeiten sind wir für Sie da. Unser gesamtes Team steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Die aktuelle Berichterstattung und die von der Landes- und Bundesregierung gefassten Beschlüsse helfen, auch durch diese Krise zu kommen.
Aufgrund von zahlreichen Anfragen und aus gegebenem Anlass haben wir uns entschieden, die aktuelle Situation kurz zusammenzufassen, um Möglichkeiten für Sie aufzuzeigen, wie Sie bestmöglich auf die Lage bzw. die Veränderungen reagieren können.
Wir haben Maßnahmen getroffen, die die Verbreitung des Covid-19-Virus möglichst ausschließen sollen. Aufgrund dieser Maßnahmen dürften Sie in der Kommunikation mit uns keine Einschränkungen feststellen. Lediglich persönliche Besprechungstermine versuchen wir derzeit zu vermeiden. Nur in den Fällen, in denen es uns zwingend erforderlich erscheint sowie bei Beurkundungen stehen wir Ihnen im Rahmen eines persönlichen Termines in unseren Büros zu Verfügung.
Im Einzelnen wurden nachfolgende Beschlüsse gefasst, die wir Ihnen mit Empfehlungen kurz zusammengefasst haben:
I. Allgemeines
Aufgrund der Maßnahmen der Landesregierungen ist es möglich, die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zurückzuerlangen. Die Minderung der Vorauszahlungen ist einfach möglich.
Ferner besteht die Möglichkeit, Steuernachzahlungen zu stunden.
Bzgl. der Gewerbesteuer-, der Körperschaftsteuer- und der Einkommensteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 2020 besteht ausreichend Zeit. Die Gewerbesteuer ist am 15.05. fällig. Die Einkommensteuer- und die Körperschaftsteuervorauszahlung sind am 10.06.2020 fällig, sodass ausreichend Zeit bleibt, die aktuelle Situation für Sie individuell zu bewerten.
II. Eckpunkte zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbständige
Die Bundesregierung beabsichtigt für Unternehmen
- bis zu 5 Beschäftigten eine Einmalzahlung von € 9.000,00 und
- für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten ist ein Betrag von € 15.000,00
zu gewähren.
Ein eventuell nicht ausgeschöpfter Zuschuss kann für 2 weitere Monate eingesetzt werden, wenn der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert. Ein gewährter Zuschuss ist bei der Steuer gewinnwirksam. Dies bedeutet, dass der Zuschuss zu versteuern ist und sich bei einem Gewinn steuererhöhend auswirkt.
Voraussetzung für diesen Zuschuss ist eine wirtschaftliche Verwerfung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Genaueres ist noch nicht bekannt.
III. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in einem Rundschreiben die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen angekündigt, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen.
Bitte beachten Sie, dass dafür ein individueller Stundungsantrag notwendig ist. Wahrscheinlich werden die Voraussetzungen einheitlich von den betroffenen Krankenkassen geprüft. Führend wird wohl die am stärksten betroffene Krankenkasse sein. Sie sollten daher ggf. alle Krankenkassen anschreiben und die Krise kurz begründen und angeben, welche Krankenkasse die meisten Beiträge einzieht.
Für etwaige Rückfragen zu diesem Thema bitten ich um direkte Anfragen an uns, da eine Vorprüfung und eine stichhaltige Begründung ausgearbeitet werden müsste.
IV. Geplante Änderung im BGB
Im Zivilrecht ist vorgesehen, dass Verbraucher, Kleinstunternehmen und mittlere Unternehmen bei Dauerschuldverhältnissen, welche vor dem 08.03.2020 begründet worden sind, die Leistung verweigern können.
Dies gilt nicht, wenn dem Gläubiger die Leistungsverweigerung unzumutbar ist, da er aufgrund der Nichterbringung der Leistung selbst in eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Situation gelangen würde.
Die Leistungsverweigerung ist möglich bis zum 30.06.2020. Dies bedeutet, dass Miet-, Pacht- und Darlehensverträge nicht mehr bedient werden müssen bis zum 30.06.2020, wenn bei natürlichen Personen eine Gefährdung eines angemessenen Lebensunterhalts gegeben wäre und bei Unternehmen die wirtschaftlichen Grundlagen.
Sollten sie einen solchen Fall vorliegen haben, wäre Beratung nötig, da nach unserem Dafürhalten jeder Einzelfall einer individuellen Prüfung bedarf.
Die Kündigungsmöglichkeit von Miet- und Pachtverhältnissen soll beschränkt werden. Sofern die Nichtzahlung der Miete für den Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.06.2020 auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht, soll eine Kündigung ausgeschlossen sein. Eine solche Kündigung wäre erst nach dem 30.06.2022 möglich. Dies bedeutet, dass Rückstände aus den Zeiträumen vom 01.04. bis zum 30.06.2020 erst bis zum 30.06.2022 zurückzuführen wären.
Dies könnte für Unternehmer zu einem Problem werden. Der Nachweis der fehlenden Leistungsfähigkeit bzw. des Fehlens eines angemessenen Lebensunterhalts ist relativ schwierig und mit Aufwand verbunden. Sollten Sie Geldzahlungen einfordern, so müssten Sie sich mit dem angemessenen Lebensunterhalt Ihres Vertragspartners auseinandersetzen. Wir sind gespannt, wie sich dies entwickeln wird und hoffen, dass dies nicht tatsächlich zu einem rechtlichen Problem werden wird.
V. Geplante Änderung im Gesellschaftsrecht
Auch im Gesellschaftsrecht soll es Veränderungen geben. Man soll auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter u. a. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren umsetzen können.
Sollten Sie Rückfragen haben, bitten wir um direkte Kontaktaufnahme, um den jeweiligen Sachverhalt abzuklären.
VI. Geplante Änderung im Arbeitsrecht
Es soll zudem eine Änderung bei den Arbeitsverträgen geben. Hier soll ein Leistungsverweigerungsrecht möglich sein, wenn die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht oder nur unter erheblichen Belastungen möglich wäre. Wenn ein Arbeitnehmer z.B. wegen der notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten kann, so soll er die Arbeit verweigern können.
Auch diesbezüglich bedarf es einer ganz konkreten Abklärung der jeweiligen Situation. Sollten Sie Beratungsbedarf haben, bitten wir um individuelle Kontaktaufnahme.
VII. Geplante Änderung des Insolvenzrechts
Aufgrund der Covid-19-Pandemie soll die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, wenn aufgrund der aktuellen Situation die Krise eingetreten ist. Dies gilt aber nicht, wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es wird vermutet, dass eine wirtschaftliche Verwerfung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie besteht, wenn am 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat.
Als Unternehmen müssen Sie nicht befürchten, dass Sie aufgrund von Zahlungen später insolvent werdender Unternehmen einer Anfechtung ausgesetzt sind. Sie können somit verzögerte Zahlungen auf Rechnungen entgegennehmen.
Fremdanträge sind bis zum 30.09.2020 nicht zu befürchten, es sei denn, der antragstellende Gläubiger weist nach, dass bereits vor dem 01.03.2020 ein Eröffnungsgrund vorlag.
VIII. Beabsichtigtes Hilfsprogramm des Landes Hessen
Das Land Hessen beabsichtigt, die Soforthilfe des Bundes aufzustocken. Für
- Unternehmen mit bis zu 5 Arbeitnehmern kann ein Zuschuss von € 10.000,00,
- für Unternehmen mit bis zu 10 Arbeitnehmern kann ein Zuschuss von € 20.000,00 und
- für Unternehmen mit bis zu 49 Arbeitnehmern kann ein Zuschuss von € 30.000,00
beantragt werden. Die Art und Weise der Beantragung solcher Gelder ist noch nicht abschließend geklärt. Sobald wir weitere Erkenntnisse haben, informieren wir Sie. Sollten sich für Sie Fragen ergeben, so stehen wirIhnen gerne zur Verfügung.
IX. Beantragung Kurzarbeitergeld
Sollten Sie Beantragung von Kurzarbeitergeld in Betracht ziehen, dann informieren Sie uns bitte. Wir haben bereits Muster vorbereitet, welche wir Ihnen kurzfristig zur Verfügung stellen können.
X. Aktuelle Entwicklungen
Dem Newsticker konnten wir soeben folgende Verlautbarung entnehmen:
"Wir wollen das über das Regierungspräsidium Kassel machen, und zwar nur online. Es soll nur ein Antrag erforderlich sein für die Bundes- und Landesmittel", so Al-Wazir. "Die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern unterstützen Unternehmen dabei. Allerspätestens am Montag sollen Freiberufler und kleine Unternehmen die Anträge stellen können, die Internetadresse werde noch bekanntgegeben."
Für Hessen ist somit kurzfristig mit einer Antragsmöglichkeit zu rechnen.
Bitte beachten Sie, dass bei allen Fallgruppen unsere Hinweise nur vorläufig sind. Eine unter Umständen erforderliche individuelle Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Ausführungen dienen nur Ihrer groben Orientierung.
Rufen Sie uns gerne an!
Bleiben Sie gesund!
Ihre Rechtsanwälte Kögel & Feltz