08/06/2022
Das neue Ehegattenvertretungsrecht ab 01.01.2023
Ab dem neuen Jahr hat der Gesetzgeber im Zuge der Betreuungsreform die wechselseitige Vertretung von Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten in einer Nacht und Nebelaktion komplett neu geregelt, was zu fatalen Auswirkungen für den verunfallten Ehegatten führen könnte, wenn er keine Vertretung durch den Ehegatten wünscht.
Ist ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ab dem 01.01.2023 nicht in der Lage seine Angelegenheiten im Bereich der Gesundheitsvorsorge wahrzunehmen, so kann der andere Ehegatte ihn nun kraft Gesetzes vertreten. Eine Ehegattenvorsorgevollmacht ist nicht mehr erforderlich.
Dieses Vertretungsrecht gilt für maximal drei Monate und umfasst die Bereiche der Einwilligung und Untersagung von lebensverlängernden Maßnahmen, allgemeine Untersuchungen zu Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen, die Entgegennahme ärztlicher Aufklärungen, den Abschluss und Durchsetzungen von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und Pflege, der Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus, im Heim oder einer entsprechenden Einrichtung.
Das Ehegattenvertretungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Eheleute getrennt leben, dem vertretenden Ehegatten oder dem Arzt bekannt ist, dass der vertretende Ehegatte die Wahrnehmung der Vertretung durch den anderen Ehegatten ablehnt, es einen Vorsorgebevollmächtigten einen gesetzlichen Betreuer für den Bereich der Gesundheitsvorsorge gibt.
Wenn es zu einer solchen Notvertretung kommt, ist der Arzt nun verpflichtet, sich über das Vorliegen der Vertretungsvoraussetzungen abzusichern, sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass die genannten Voraussetzungen zur Ehegattenvertretung vorliegen.
Der behandelnde Arzt unterliegt nun einer strengen Dokumentationspflicht, die in meinen Augen absolut praxisfremd ist. Der Arzt hat den Beginn der Ehegattenvertretung zu dokumentieren und soll den vertretenden Ehegatten über die Voraussetzungen und der Ausschlussgründe belehren. Dass viele Ehepartner verschiedene Wahrnehmungen über den Bestand ihrer Ehe haben, dürfte allgemein bekannt sein.
Ehedramen, wie in der Verfilmung „House of Gucci“ wird künftig den Auftragskiller ersparen, da dem nicht ganz „wohlgesonnen Ehegatten“ nun die Möglichkeit eröffnet wird, selbst die Geräte beim Anderen vorzeitig abschalten zu dürfen. Gut gemeint, heißt nicht immer gut gemacht.
Für alle, die das gesetzliche Ehegattennotvertretungsrecht nicht wünschen, besteht weiterhin die Möglichkeit, selbstbestimmt Ihren Vertreter zu benennen.
Bei Fragen dazu stehe ich Ihnen unter der Rufnummer 035603 757335 zur Verfügung.
Ihre
Cindy Bramke
Rechtsanwältin