13/12/2021
Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022
Die Änderungen betreffen die Bedarfssätze (Barunterhalt) minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 EUR.
Es erfolgt eine Anhebung der Mindestunterhaltsbeträge zwischen 3 und 5 Euro
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 EUR (Anhebung um 3 EUR),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 EUR ( Anhebung um 4 EUR),
- für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 EUR (Anhebung um 5 EUR).
Es erfolgt darüber hinaus auch die Anhebung der Bedarfssätze (Unterhaltsbeträge) der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht im Haushalt eines Elternteils leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 EUR unverändert.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 unverändert.
Eine wesentliche Veränderung hat sich in der Erweiterung der Einkommensgruppen ergeben. Die Bedarfssätze waren bisher nur bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen bis zu 5.500,00 € festgeschrieben.
Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 EUR.