07/06/2026
⚖️ Entgelttransparenz: Neue Anforderungen für Arbeitgeber
Die Umsetzungsfrist der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) ist am 7. Juni 2026 abgelaufen. Auch wenn die vollständige Umsetzung in deutsches Recht derzeit noch aussteht, sollten Unternehmen die kommenden Anforderungen bereits jetzt im Blick behalten.
Die 4 wichtigsten Änderungen im Überblick:
Erweiterte Berichtspflichten
Nach Art. 9 der Richtlinie werden Unternehmen ab 100 Beschäftigten künftig verpflichtet sein, regelmäßig über geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede zu berichten.
Beweislastumkehr bei Entgeltdiskriminierung
Art. 18 der Richtlinie stärkt die Rechte von Beschäftigten erheblich. Künftig wird es regelmäßig Sache des Arbeitgebers sein nachzuweisen, dass Entgeltunterschiede auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien beruhen.
Neue Vorgaben im Bewerbungsprozess
Nach Art. 5 der Richtlinie müssen Bewerbende künftig bereits vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses Informationen über das Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne erhalten. Die Abfrage bisheriger Gehälter wird unzulässig.
Die „5-Prozent-Hürde“
Ergibt die Entgeltberichterstattung ein geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle von mehr als 5 %, das nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt werden kann und nicht innerhalb von sechs Monaten behoben wird, ist nach Art. 10 der Richtlinie eine gemeinsame Entgeltbewertung durchzuführen.
📅 Die Richtlinie sieht folgende Berichtsfristen vor:
▪️ ab 250 Beschäftigten: jährlich, erstmals bis zum 7. Juni 2027
▪️ 150 bis 249 Beschäftigte: alle drei Jahre, erstmals bis zum 7. Juni 2027
▪️ 100 bis 149 Beschäftigte: alle drei Jahre, erstmals bis zum 7. Juni 2031
Wichtig für Unternehmen ist bereits heute ihre Vergütungsstrukturen, Stellenbewertungen, Recruiting-Prozesse und Dokumentationen überprüfen. Die Entgelttransparenz entwickelt sich zunehmend zu einem zentralen Compliance-Thema.
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