25/11/2021
3G-Regel am Arbeitsplatz - Folgen für Arbeitgeber und Mitarbeiter
1. Inhalt
Die 3G-Regel gilt für nahezu alle Betriebe, sie ist derzeit befristet bis einschließlich 19.03.2022. Eine Ausnahme besteht nur für Betriebe ohne jeglichen Personenkontakt. Zugang zu einem Betrieb erhalten Beschäftigte nur, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Nachweisen belegen.
2. Zugang zum Betrieb, Nachweis
Wer keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen kann oder will, muss einen negativen Test, um Zugang zum Betrieb zu bekommen, vorlegen. Liegt kein Nachweis oder negativer Test vor, muss der Arbeitnehmer nach Hause geschickt werden.
Der Beschäftigte muss den Nachweis entweder beim Arbeitgeber hinterlegen oder permanent im Betrieb bei sich führen. Auf Anfrage des Arbeitgebers muss der Beschäftigte das Dokument vorzeigen.
3. Test im Betrieb
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, täglich Tests im Betrieb anzubieten. Macht er hiervon Gebrauch, kann er unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes selbst den Test überwachen oder geeignete Beschäftigte bzw. Dritte mit der Beaufsichtigung und Dokumentation beauftragen.
4. Kosten
Zwei Tests pro Woche müssen Arbeitgeber schon seit langem allen Beschäftigten auf Basis der Corona-Arbeitsschutzverordnung anbieten. Zudem wurden die kostenlosen Bürgertests wieder eingeführt. Die verbleibenden 2 Tests muss nach derzeitiger Rechtslage der Arbeitnehmer selbst zahlen.
5. Fragerecht des Arbeitgebers
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Daten zu erheben, um die 3-G-Pflicht zu kontrollieren. Laut einer Aussage des Bundesarbeits-ministeriums dürfen Arbeitgeber auch mit der neuen 3G-Regel nicht direkt und explizit nach dem Impfstatus fragen. Allerdings darf der Arbeitgeber einen der drei Nachweise verlangen. Wer also die Frage nach dem Impfstatus nicht beantwortet, macht nichts falsch. Er muss sich dann allerdings als „ungeimpft“ behandeln lassen und einen Test beibringen.
6. Datenspeicherung
Der Arbeitgeber darf die personenbezogenen Daten zum Impfstatus für 6 Monate speichern und verarbeiten.
7. Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind noch teilweise unklar. Einigkeit besteht derzeit darin, dass Beschäftigte, die selbstver-schuldet, mangels 3-G-Nachweis, ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, keinen Lohnanspruch haben. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit – kein Lohn.
Außerdem könnten Arbeitgeber eine verhaltensbedingte fristgemäße Kündigung aussprechen, die zunächst eine Abmahnung voraussetzt und immer eine Interessenabwägung erfordert. Letzteres wird von den Arbeitsgerichten am jeweiligen Einzelfall geprüft, wodurch eine große Unsicherheit für die Wirksamkeit einer Kündigung besteht.
8. Weitere Hinweise
Umfangreiche Hinweise findet man unter anderem auf der Webseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter
Das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz muss verringert werden. Mit Homeoffice, betrieblichen Schutzmaßnahmen sowie der Bereitstellung von Schutzmasken und Tests soll die Gesundheit von Beschäftigten geschützt und sollen Betriebe offen gehalten werden.