15/07/2026
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stärkt mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26. Februar 2026 die Rechte von Jagdscheininhabern: Für eine unbeschränkte Zahl jagdlich zulässiger Langwaffen und bis zu zwei jagdliche Kurzwaffen findet keine zusätzliche Bedürfnisprüfung statt. Zudem dürfen sportlich genutzte Waffen nicht auf das jagdliche Kontingent angerechnet werden.
„Eine derartige Bedürfnisprüfung wird deshalb ausgeschlossen, weil deren positives Ergebnis durch das Innehaben eines Jahresjagdscheins als fingiert (also unwiderleglich vermutet) gilt“, so der Verwaltungsgerichtshof. Voraussetzung sei lediglich, dass die Waffen durch das Bundesjagdgesetz für die Jagd nicht verboten seien und es sich somit um Jagdwaffen handelt.
Auch für den vermeintlichen Grundsatz „So wenige Waffen wie möglich“ findet das Urteil klare Worte. Bei dieser Formel handele es sich nicht um eine eigenständige Rechtsnorm, sondern lediglich um eine „griffige Verschlagwortung“ des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips.
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https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/14072026_vgh_muenchen_keine_beduerfnispruefung_bei_jagdscheininhabern.html