Rechtsanwalt Galka (Bürogemeinschaft Pensel Wiesler Galka)

Rechtsanwalt Galka (Bürogemeinschaft Pensel Wiesler Galka) IMPRESSUM: http://www.rechtsanwalt-galka.de/impressum.html - Tätigkeitsschwerpunkte

Arbeitsrecht (z. B.

Abmahnung, Kündigung, Urlaub)
Baurecht/Beitragsrecht (z. Architektenverträge, Baugenehmigungen, Beitrags-/Gebührenbescheide)
Straßenverkehrsrecht (z. Führerscheinentzug, Geschwindigkeitsüberschreitungen)
Verwaltungsrecht (z. Rückforderungsbescheide, Zwangsgelder, Auflagen, Versagungsbescheide)

Weitere Rechtsgebiete

allgemeines Zivilrecht (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht,

Reiserecht)
Strafrecht insbesondere Strafverteidigung von polnischen Beschuldigten




Betreuung polnischer Mandanten, insbesondere mittelständischer Betriebe in allen Rechtsfragen



Witam serdecznie wszystkich Interesantów z Polski. Moja oferta skierowana jest do osób, które są zainteresowane moimi usługami, jednak nie władają językiem obcym lub też nie są obeznane z prawem niemieckim. Jako adwokat z terenu Würzburga występuję przed sądami i urzędami w Bawarii, ale także na całym terenie Niemiec, przede wszystkim dla polskich Mandatów. Oczywistą zaletą mej oferty jest fakt, iż nie muszą Państwo jako Mocodawcy pokonywać uciążliwej drogi przez tłumacza i mogą Państwo uzyskiwać informacje prawne oraz informacje na temat postępowań bezpośrednio u mnie jako adwokata. Zakres mojej działalności obejmuje wiele obszarów prawa. Jako były pracownik urzędowy, znam w szczególności specyfikę niemieckich urzędów i sądów. Oferuję Państwu swoją pomoc w następujących sprawach:

obrona oskarżonych w postępowaniach karnych (wizyty w areszcie śledczym lub w zakładzie penitencjarnym, obrona w postępowaniach głównych)
występowanie przed niemieckimi sądami cywilnymi i pracy w charakterze pełnomocnika powoda lub pozwanego
sprawdzanie niemieckich umów
sprawdzanie niemieckich decyzji
sporządzanie pozwów oraz sprzeciwów od czynnoci administracyjnych niemieckich urzędów
wizyty i korespondencja z niemieckimi urzędami
opinie prawne w zakresie niemieckich i europejskich zagadnień prawnych
sporządzanie umów w zakresie prawa pracy i zakładania spółek

29/10/2019
15/11/2013

Bundesliga-Klubs drohen hohe Steuernachzahlungen

Nach einem aktuell Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH), könnten auf die Vereine der Fußball-Bundesliga Steuernachforderungen von bis 70 Mio. Euro zukommen. Der BFH erklärte die bisherige Praxis, nach der die Klubs die Honorare der Spielerberater (inkl. Umsatzsteuer) bezahlen, für rechtswidrig. Die Richter stellten klar, dass die Fußballspieler selbst - und nicht die Vereine - für die Leistungen der Spielerberater aufkommen müssen. Die bisherigen Zahlungen der Vereine an die Spielerberater wertete das Gericht als Honorare für nicht erbrachte Leistungen. Sollte das Finanzgericht Düsseldorf, die Entscheidung des BFH bestätigen, müssten die Klubs nachträglich ihre Betriebsausgaben um die rechtswidrigen Zahlungen an die Spielerberater kürzen. Dadurch würden die zu versteuernden Gewinne automatisch höher ausfallen und damit auch die Steuerforderungen des Fiskus. Nach Recherchen das Fachmagazins „Kicker“ müssten einzelne Vereine für den Zeitraum 2009 bis 2013 mit Nachforderungen in Höhe von bis zu 26 Mio. Euro rechnen.

29/10/2013

6 Richtige für die Ex-Frau - Lottogewinn zählt zum Zugewinnausgleich

Verheiratete Paare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wenn sie sich scheiden lassen, fallen sämtliche ausgleichspflichtigen Vermögenszuwächse zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und der Zustellung des Scheidungsantrages unter den Zugewinnausgleich.
Diese Regelung wurde jetzt einem Mann zum Verhängnis, der in der Trennungsphase über 900.000 Euro im Lotto gewonnen hatte. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, zählt sein Lottogewinn zu den ausgleichspflichtigen Vermögenszuwächsen, da er ihn noch vor der Zustellung des Scheidungsantrages verbuchen konnte. Dementsprechend muss er einen Teil seines Lottogewinns an seine Ex-Frau abtreten.
Der BGH knüpfte mit dem aktuellen Urteil an seine bisherige Rechtssprechung an, wonach ein Lotteriegewinn keinen „privilegierten Vermögenserwerb“ nach § 1374 Abs. 2 BGB, darstellt und im Gegensatz zu einer Erbschaft oder einer Schenkung, unter den Zugewinnausgleich falle. Der Mann könne die Erfüllung der Ausgleichsforderung auch nicht mit Verweis auf § 1381 BGB (unbillige Härte) verweigern, weder die Tatsache, dass er bereits in Trennung von seiner Ehefrau lebte, noch die fehlende direkte Beziehung des Lottogewinns zur ehelichen Lebensgemeinschaft, könne eine unbillige Härte begründen.

16/10/2013

Hartz IV für rumänische Zuwanderer

Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, haben auch EU-Bürger, die sich nach längerer und erfolgloser Arbeitssuche dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, einen Anspruch auf „Hartz IV-Leistungen“.
Geklagt hatte eine rumänische Familie mit zwei Kindern, sie lebt seit 2009 in Gelsenkirchen vom Kindergeld und dem Verkauf von Obdachlosenzeitungen. Sämtliche Bemühungen eine Arbeit aufzunehmen waren gescheitert. 2010 stellte die Familie beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf SGB II-Leistungen, der aber mit Verweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II abgelehnt wurde. Arbeitssuchende EU-Bürger haben demnach keinen Anspruch auf „Hartz IV“.

Der Vater klagte gegen die Entscheidung und zog nach einer Niederlage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen bis vor das Landessozialgericht. Dort bekam er Recht. Nach Einschätzung der Richter hat sich der Familienvater seit über einen Jahr erfolglos um eine Arbeitsstelle beworben und werde realistisch betrachtet auch in naher Zukunft keinen Job finden. Sein Aufenthalt in Deutschland gründe sich deshalb nicht mehr auf der Arbeitssuche. EU-Bürger, die aber aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, seien vom Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht betroffen. Im Ergebnis muss das Jobcenter Gelsenkirchen der Familie „Hartz IV-Leistungen“ gewähren.

30/09/2013

Glaswurf kontra Zigarettenrauch

Das Amtsgericht Erfurt hat kürzlich eine 25-jährige vom Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen, die sich gegen einen aggressiven Discothekenbesucher durch den Wurf eines Glases zur Wehr gesetzt hatte. Die Beklagte hatte den Mann mehrfach vergeblich auf das Rauchverbot in der Disco hingewiesen. Als sie anschließend die Tanzfläche betrat, ging der Kläger in aggressiver Art und Weise auf sie zu, blies ihr demonstrativ den Rauch ins Gesicht und fragte provokant, was sie denn jetzt tun wolle. Daraufhin griff sie zum Glas und warf nach dem Angreifer. Der erlitt eine Beule am Kopf und zeigt sie wegen gefährlicher Körperverletzung an. Vor Gericht gab er sein Fehlverhalten zu, beklagte aber eine „völlig überzogene Reaktion“ seitens der Frau.

Das Amtsgericht wertete jedoch das aggressive ins Gesicht blasen von Zigarettenrauch als Körperverletzung und verwies auf die gesundheitsschädliche Wirkung des Passivrauchens. Der Rauch enthalte krebserregende Gifte und Krankheitserreger, gegen die sich die Beklagte habe zur Wehr setzen dürfen. Sie habe in Notwehr gehandelt, als sie mit dem Glaswurf auf das aggressive, herabwürdigende und gesundheitsschädliche Verhalten des Mannes reagierte.

21/09/2013

Kein Kita-Platz - Stadt Mainz muss für Kosten für privaten Betreuungsplatz erstatten

Seit dem 1. August 2013 haben Eltern einen bundeseinheitlichen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für ihre Kinder ab dem ersten Lebensjahr. Die Städte und Gemeinden müssen bei Bedarf entsprechende Betreuungsplätze zur Verfügung stellen. Können sie das nicht, müssen sie unter Umständen die Kosten für die ersatzweise Unterbringung in einer privaten Kita erstatten. Das geht aus einem wegweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig hervor.

Geklagt hatte eine Mutter aus Rheinland-Pfalz, wo es schon länger einen verbindlichen Rechtsanspruch auf kostenlose Kinderbetreuung gibt. 2011 hatte sie sich in Mainz vergeblich um einen städtischen Kinderbetreuungsplatz für ihre Tochter beworben. Die Stadt Mainz konnte ihr – trotz des Rechtsanspruchs – keinen Platz anbieten. In ihrer Not gab die berufstätige Mutter ihr Kind vorübergehend in eine private Kita. Dafür musste sie in sechs Monaten über 2200 Euro bezahlen. Die Kosten klagte sie jetzt erfolgreich von der Stadt Mainz ein, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Stadt aufgrund des bestehenden Rechtsanspruchs schadensersatzpflichtig gemacht. Da sie keinen Platz anbieten konnte, muss sie jetzt die Kosten für die Ersatzunterbringung erstatten. Grundsätzlich komme ein Aufwendungsersatz aber nur in Betracht, wenn sich die Eltern rechtzeitig um einen Betreuungsplatz gekümmert und die Notwendigkeit der Betreuung ab einem bestimmten Stichtag nachgewiesen hätten.

Das Urteil lässt sich nicht eins zu eins auf andere Fälle übertragen, da es nicht in allen Bundesländern einen Rechtsanspruch auf eine komplett kostenlose Betreuung gibt. Betroffene Eltern können aber mindestens die Differenz zwischen den Kosten für einen städtischen und einem privaten Kita-Platz geltend machen.

14/09/2013

Dumpinglöhne - Jobcenter bekommt Aufstockungsleistungen von Pizzadienst zurück

Der Streit um die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohnes zählt zu den großen Themen im Bundestagswahlkampf. Einige Arbeitgeber drücken die Löhne so tief nach unten, dass die betroffenen Arbeitnehmer ergänzende Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen. Ein besonders krasser Fall von Lohndumping wurde jetzt vor dem Arbeitsgericht Eberswalde verhandelt. Ein Pizzaservice aus Brandenburg hatte Arbeitnehmer zu Stundenlöhnen zwischen 1,59 Euro und 2,72 Euro beschäftigt. Manche Vollzeitkräfte gingen bei einer 40-Stunden-Woche mit 430 Euro monatlich nach Hause. Das Jobcenter Uckermark musste das Gehalt von acht Beschäftigten des Betriebes fortlaufend aufstocken und verklagte schließlich den Pizzaservice auf Rückzahlung der Aufstockungsleistungen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und begründete seine Entscheidung mit der offensichtlichen Sittenwidrigkeit der gezahlten Löhne. Nach Auffassung der Richter, lagen die Lohnzahlungen um mehr als die Hälfte unter dem ortsüblichen Niveau für ähnliche Arbeiten. Hätte der Pizzaservice ortsübliche Löhne gezahlt, hätte das Jobcenter keine oder deutlich geringere Aufstockungsleistungen zahlen müssen. Im Ergebnis wurde der Pizzaservice zur Rückzahlung von 11.000 Euro an das Jobcenter Eberswalde verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

08/09/2013

Landgericht kippt umstrittenes Abmahnurteil

Das Abmahnunwesen treibt immer bizarrere Blüten. Jüngstes Beispiel ist der Fall einer allein lebenden und pflegebedürftigen Rentnerin, die angeblich einen Hooligan-Film auf einer Filesharing-Plattform zum Tausch angeboten hatte. Der Rechteinhaber ließ die Dame kostenpflichtig abmahnen und klagte auf Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten, obwohl die Abgemahnte zum fraglichen Zeitpunkt weder einen Computer noch einen W-Lan-Router besessen hatte. Das Amtsgericht München gab dem Kläger in erster Instanz teilweise recht, demnach hätte die Rentnerin den vermuteten Fehler bei der Ermittlung ihrer IP-Adresse nachweisen müssen. Aufgrund der Störerhaftung müsse sie als Anschlussinhaberin zwar keinen Schadensersatz wohl aber die Abmahnkosten in Höhe von 651 Euro zahlen. Die Rentnerin ging in Berufung, das Landgericht München stellte sich schließlich auf ihre Seite und entschied, dass die Beweislast in diesem Fall beim Kläger liege. Er müsse zweifelsfrei nachweisen, dass die Dame wirklich den Hooligan-Film zum illegalen Download angeboten hatte. Der Rechteinhaber beantragte zunächst Revision beim Bundesgerichtshof, knickte dann aber doch ein und erkannte das Urteil des Landgerichts an.

02/09/2013

Behinderte Kinder haben Anspruch auf Familienversicherung

Behinderte Kinder können laut Gesetz ohne Altersbegrenzung in der Familienkrankenversicherung ihrer Eltern verbleiben, wenn sie außer Stande sind selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Dortmund, müssen die Krankenkassen bei der Entscheidung über den Verbleib in der Familienversicherung die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten eines behinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen. Dem Urteil liegt der Fall einer 27jährigen geistig behinderte Frau zu Grunde, deren Krankenkasse die kostenlose Weiterversicherung in der Familienversicherung ihres Vaters verweigert hatte.

Die zuständige AOK Nordwest lehnte den entsprechende Antrag mit Verweis auf die Arbeitsfähigkeit der behinderten Frau ab, diese sei jetzt in der Lage sich sich selbst zu unterhalten.

Das Sozialgericht Dortmund sah das anders, es stehe vielmehr fest, dass die Klägerin seit ihrer Geburt an einer geistigen Behinderung leide, die es ihr unmöglich mache selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Für sie käme lediglich die Ausübung einer gering qualifizierten Tätigkeit im Niedriglohnsektor in Betracht. Der mögliche Verdienst würde jedoch nicht ausreichen um den eigenen Lebensunterhalt ohne aufstockende Grundsicherungsleistungen zu bestreiten. Die Krankenkasse hätte bei ihrer Entscheidung den erschwerten Zugang geistiger behinderter Menschen zum normalen Arbeitsmarkt und das absehbar niedrige Einkommen berücksichtigen müssen. Im Ergebnis bekam die Klägerin recht, die Richter verurteilten die AOK Nordwest die Familienversicherung weiter zu gewähren.

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