Furtmayr Kompetenzzentrum für Rentenangelegenheiten UG

Furtmayr Kompetenzzentrum für Rentenangelegenheiten UG Rentenberechnung, Vertretung vor den Sozialgerichten

Das erste normale Fortbildungsjahr nach Corona.😃
23/01/2024

Das erste normale Fortbildungsjahr nach Corona.😃

PRESSEMITTEILUNGBerlin, 11.10.2023 Mit Kombi-Rentenantrag besser noch 2023 in Rente!Kurios: Mehr Rente bei früherem Rent...
22/10/2023

PRESSEMITTEILUNG
Berlin, 11.10.2023

Mit Kombi-Rentenantrag besser noch 2023 in Rente!
Kurios: Mehr Rente bei früherem Rentenbeginn.

Die meisten angehenden Rentnerinnen und Rentner haben die Wahl, wann sie in Rente gehen. Sofern der 63. Geburtstag gefeiert ist und mindestens 35 Beitragsjahre oder andere rentenrechtliche Zeiten vorliegen, können sie in Rente gehen, wenn sie bereit sind, Abschläge in Kauf zu nehmen. Seit diesem Jahr dürfen Altersrentner im Vorruhestand zudem unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Der Rentenabschlag beträgt 0,3 Prozentpunkte für jeden Monat des vorzeitigen Renteneintritts. Normalerweise gilt daher: Wer den Rentenbeginn um einen Monat vorzieht, bekommt zwar eine Monatsrente mehr. Dafür sind lebenslänglich alle Zahlungen um 0,3 Prozentpunkte geringer. Auch eine sich anschließende Hinterbliebenenrente würde entsprechend niedriger ausfallen.

Je älter man wird, desto weniger lohnt normalerweise der frühzeitige Rentenbezug. Nach 24 bis 28 Jahren macht man durch die Abschläge finanziell ein schlechteres Geschäft. Mit den aktuell modellierten Rentensteigerungen ist das schon nach 19 bis 22 Jahren der Fall.

Der Tipp: Teilrente im Dezember 2023 und volle Rente ab Januar 2024

Thomas Neumann, Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater, weist auf eine Überraschung hin: „Zur Jahreswende wird dieser Zusammenhang einmalig außer Kraft gesetzt. Wer zum Januar 2024 den Rentenstart plant, und mit zusätzlichen 0,3 % Abschlag auch schon ab Dezember 2023 erstmals Rente beziehen könnte, sollte das in den allermeisten Fällen mit kombiniertem Rentenantrag tun.“ Das bedeutet: Antrag auf Rente für langjährig Versicherte zum 01.12.2023 mit einer 10 %-Teilrente in Kombination mit 100 % Vollrente zum 01.01.2024.

Wenn die Rente schon in 2023 beginnt, bekommt man für 2022 mehr Rentenpunkte gutgeschrieben. Ursächlich ist die Formel für die Berechnung der Rente.
Wer erst 2024 in Rente geht, bekommt als Durchschnittsverdiener etwa 30 Euro weniger Rente im Jahr.

Höchstbeitragszahler bekommen anfänglich rund 60 Euro weniger Rente. Die Schlechterstellung erhöht sich jedes Jahr mit der Rentenerhöhung.

„Nimmt man alle relevanten Berechnungsaspekte zusammen, summiert sich der Vorteil des Rentenbeginns im Dezember unterm Strich auf etwa 1.000 Euro für Durchschnittsverdienende und 2.000 Euro für Höherverdienende“, erklärt Neumann.

Für die Entscheidung der angehenden Ruheständler vermutlich relevanter: Der Kombi-Rentenantrag mit 10 % Teilrente zum Dezember 2023 und 100 % Vollrente zum Januar 2024 ist finanziell dem normalen Rentenstart mit 100% Rente zum 01.01.2024 immer überlegen, egal wie alt man wird. Dafür sorgt nicht nur die um wenige Euro höhere Rente, sondern auch der „Bonus“ der zusätzlichen einmaligen Rentenzahlung im Dezember 2023 in Höhe von rund 10%. Der Vorteil des Kombi-Rentenantrags zur Jahreswende ist umso größer, je höher der beitragspflichtige Verdienst in 2022 war.

Kombi-Rentenantrag auch in anderen Konstellationen von Vorteil

Thomas Neumann zeigt weitere Möglichkeiten auf: „Wenn Sie Anrecht auf betriebliche Altersvorsorge haben, ist deren Auszahlungsbeginn mitunter mit dem Eintritt in die gesetzliche Vollrente verknüpft. Da sollten Sie einen Blick darauf haben. Ggf. lohne es sich dadurch die Rente ab Dezember 2023 schon im Umfang von 100 %.“

„Auch wenn man erst im Laufe des Jahres 2024 in Rente gehen möchte, kann sich ein Kombiantrag noch lohnen“, so Neumann.

Über die Homepage www.rentenberater.de finden Ratsuchende dazu einen unabhängigen Rentenexperten in der Nähe.

Rentenberater finden Finden Sie bei uns Ihren Rentenberater in Ihrer Nähe! zur Suche Herzlich Willkommen! Wir freuen uns, dass Sie sich auf unserer Homepage über den Berufsstand bzw. den Verband informieren wollen. Der Bundesverband der Rentenberater e.V. ist eine Berufsorganisation mit langjähri...

23/12/2022

Meine Kanzlei ist bis 05.01.2023 geschlossen. Ich wünsche allen eine ruhige und entspannte Weihnachtszeit, so wie ein glückliches und gesundes Jahr 2023

Ich möchte mich an dieser Stelle zu den derzeitigen Diskussionen hinsichtlich der "Altersrente mit 63" äußern:Die "Alter...
14/12/2022

Ich möchte mich an dieser Stelle zu den derzeitigen Diskussionen hinsichtlich der "Altersrente mit 63" äußern:
Die "Altersrente mit 63" ist ein umgangssprachlicher Begriff. Dieser wird häufig verwendet, wenn man über die abschlagsfreie Rente spricht, die nach einer Wartezeiterfüllung von 45 Jahren bezogen werden kann. Es ist jedoch nicht richtig, dass jeder mit 63 Jahren abschlagsfrei die Rente beziehen kann, wenn er diese Wartezeit erfüllt hat! Tatsächlich betraf dies nur die Geburtsjahrgänge bis 1952. Für alle Jüngeren wurde der Rentenbeginn stufenweise angehoben. Die Jahrgänge ab 1964 können diese Altersrente erst mit 65 abschlagsfrei beziehen, auch wenn die Wartezeit bereits früher erfüllt ist.
Aus meiner Kanzlei kann ich berichten, dass viele Personen es gesundheitlich einfach nicht mehr schaffen länger zu arbeiten.
Wenn jemand jedoch fit ist und über diesen Zeitpunkt hinaus arbeiten möchte, steht ihm dies ab dem Jahr 2023 frei, da es dann keine Hinzuverdienstgrenzen bei der vorgezogenen Altersrente mehr gibt. Diese Personen können also Rente beziehen und zusätzlich arbeiten.
Dann gibt es natürlich noch die Möglichkeit mit 63 die Altersrente mit Abschlägen zu beziehen. Durch diese Variante "erwirbt" man sich die frühere Rente durch eine lebenslange Kürzung.
Die derzeitigen Diskussionen sind mir deshalb völlig unverständlich und führen nur zur Verwirrung vieler Personen.

12/10/2022

Energiepreispauschale auch für Rentner

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Zahlung wird als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen automatisch erfolgen. Die Energiepreispauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet und unterliegt auch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung; sie soll jedoch der Steuerpflicht unterliegen.

Weiterhin gute Möglichkeiten für Rente und Verdienst geplant:Die Bundesregierung hat am 31. August 2022 das 8. SGB IV-Än...
21/09/2022

Weiterhin gute Möglichkeiten für Rente und Verdienst geplant:

Die Bundesregierung hat am 31. August 2022 das 8. SGB IV-Änderungsgesetz auf den Weg gebracht. Ziel des Gesetzes ist es, die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend zu reformieren.

Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Bei vorgezogenen Altersrenten soll die Hinzuverdienstgrenze ganz entfallen, um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestalten zu können.

Auch bei den Erwerbsminderungsrenten sollen die Hinzuverdienstgrenzen merklich angehoben werden. Bundesminister Heil spricht hier von einem deutlichen Signal für erwerbsgeminderte Menschen, denen eine Brücke in den Arbeitsmarkt gebaut werden soll.

15/06/2022

Nach zwei Jahren Corona Einschränkung können jetzt wieder Seminare im normalen Umfang besucht werden. Durch die vielen Neuerungen im Rentenrecht sind Fortbildungen besonders wichtig

Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner steigt auch für das Jahr 2022 auf 46060 €. Dies hat viele Möglichkeiten der so gena...
12/12/2021

Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner steigt auch für das Jahr 2022 auf 46060 €. Dies hat viele Möglichkeiten der so genannten Flexirente zur Folge

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