Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Rapp

Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Rapp Impressum: Rechtsanwaltskanzlei Jürgen Rapp https://ra-rapp.de/impressum/ Das EuRAG findet sich im Bundesgesetzesblatt BGB1 I 2000, S. 182.

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Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen gem. § 6 Nr. 5c TDG:

- Die Bundesrechtsanwaltsordnung

- Die Berufsordnung

- Die Fachanwaltsordnung

- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

-Für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die "Berufsregeln der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft"

- Für ausländische Kammermitglieder das "Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)"

Den ausführlichen Inhalt dieser Regelungen können Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de einsehen. Haftungshinweis:

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ZIVILRECHT: Keine Haftung der Stadt nach Sturz in öffentlichem PlanschbeckenNicht jeder Unfall auf einer öffentlichen Sp...
04/09/2026

ZIVILRECHT: Keine Haftung der Stadt nach Sturz in öffentlichem Planschbecken

Nicht jeder Unfall auf einer öffentlichen Spiel- oder Freizeitanlage begründet einen Anspruch auf Schadensersatz. Das zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts (LG) Lübeck. In dem entschiedenen Fall war ein Kleinkind in einem öffentlichen Planschbecken ausgerutscht und hatte sich dabei zwei Milchzähne ausgeschlagen. Die Eltern verlangten von der Stadt Schmerzensgeld sowie Ersatz zukünftiger Behandlungskosten. Sie vertraten die Auffassung, die Stadt hätte vor der Rutschgefahr durch Algenbewuchs warnen oder das Becken häufiger reinigen müssen. Das Landgericht sah jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde das Planschbecken regelmäßig gereinigt und zeitweise trockengelegt. Eine noch häufigere Reinigung sei einer Kommune nicht zumutbar. Entscheidend war außerdem, dass der Algenbewuchs für Besucher erkennbar gewesen sei. Die damit verbundene Rutschgefahr habe daher auch von den Eltern erkannt werden können. Eine zusätzliche Warnbeschilderung hielt das Gericht unter diesen Umständen nicht für erforderlich. Praxishinweis: Betreiber öffentlicher Anlagen müssen Gefahren beseitigen, die für Besucher nicht ohne weiteres erkennbar sind. Offensichtliche oder allgemein bekannte Risiken müssen dagegen nicht in jedem Fall durch Warnhinweise kenntlich gemacht werden. Ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, hängt also stets von den Umständen des Einzelfalls ab (04.09.2026 ra).

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ZIVILRECHT:  BGH: Auch bei einem kleineren Mietwagen gilt das WirtschaftlichkeitsgebotDer Bundesgerichtshof (BGH) hat mi...
20/08/2026

ZIVILRECHT: BGH: Auch bei einem kleineren Mietwagen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.05.2026 seine Rechtsprechung zu erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall weiter präzisiert. Die Entscheidung macht deutlich: Auch wenn sich ein Geschädigter mit einem kleineren Ersatzfahrzeug begnügt, muss er auf einen wirtschaftlich angemessenen Mietpreis achten. Im entschiedenen Fall war ein VW Multivan bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Für die Dauer der Reparatur mietete der Geschädigte jedoch keinen gleichwertigen Ersatzwagen, sondern ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse an. Deshalb verlangte er die vollständige Erstattung der hierfür entstandenen Mietwagenkosten.
Der BGH wies die Klage ab. Zwar sei ein Unfallgeschädigter grundsätzlich berechtigt, ein gleichwertiges oder auch ein kleineres Ersatzfahrzeug anzumieten. Entscheidend sei jedoch, dass auch bei einem klassenniedrigeren Mietwagen nur diejenigen Kosten ersetzt verlangt werden können, die zur Schadensbehebung erforderlich und wirtschaftlich angemessen sind. Der Geschädigte kann sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf berufen, dass der Schädiger bei Anmietung eines höherklassigen Fahrzeugs möglicherweise einen ähnlich hohen Betrag hätte zahlen müssen. Maßgeblich seien vielmehr die tatsächlich entstandenen Kosten für das konkret angemietete Fahrzeug. Seien diese überhöht und hätte der Geschädigte ohne Weiteres ein günstigeres Angebot wählen können, bestehe kein Anspruch auf vollständige Erstattung. Der BGH stellte außerdem klar, dass sich die Grundsätze zum sogenannten Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko nicht auf Mietwagenkosten übertragen lassen. Anders als bei Reparatur- oder Gutachterkosten seien Mietwagenpreise für den Geschädigten regelmäßig ohne größeren Aufwand vergleichbar. Praxishinweis: Unfallgeschädigte sollten vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs – soweit es die Situation zulässt – mehrere Angebote vergleichen. Andernfalls besteht das Risiko, auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen zu bleiben. Die Entscheidung stärkt die Position der Haftpflichtversicherer bei der Überprüfung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten (20.08.2026 ra).

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REISERECHT:  Handtuch auf der Poolliege: Reisepreisminderung wegen dauerhafter LiegenreservierungUnd hier unser aktuelle...
13/08/2026

REISERECHT: Handtuch auf der Poolliege: Reisepreisminderung wegen dauerhafter Liegenreservierung

Und hier unser aktueller Beitrag zur Urlaubszeit: Wer kennt es nicht, schon am frühen Morgen sind zahlreiche Poolliegen mit Handtüchern belegt, obwohl ihre Besitzer weit und breit nicht zu sehen sind. Dass ein solches Verhalten unter Umständen sogar einen Reisemangel darstellen kann, zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts (AG) Hannover vom 20.12.2023. Eine Familie hatte eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht. Das Hotel verfügte über mehrere Pools und rund 500 Liegen. Nach den eigenen Hotelregeln war es ausdrücklich untersagt, Liegen länger als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu benutzen.

Trotzdem wurden zahlreiche Liegen regelmäßig über Stunden hinweg mit Handtüchern blockiert. Ein Urlauber beschwerte sich nun mehrfach beim Reiseveranstalter, ohne dass dieser für eine Durchsetzung der Hotelregeln sorgte. Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Familie nach dem Frühstück regelmäßig keine freie Liege zur Verfügung stand. Das Amtsgericht sah darin einen Reisemangel und sprach dem Urlauber eine Minderung des Reisepreises um 15% des Tagesreisepreises für den Zeitraum ab der ersten Beanstandung zu. Zwar müsse ein Reiseveranstalter nicht jedem Hotelgast eine eigene Liege zur Verfügung stellen. Er müsse aber dafür sorgen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Gäste und den tatsächlich nutzbaren Liegeplätzen besteht.

Dabei genügt es nach Auffassung des Gerichts nicht, lediglich entsprechende Regeln aufzustellen. Werden diese von den Hotelgästen dauerhaft missachtet, muss der Veranstalter grundsätzlich auch für deren Durchsetzung sorgen. Vom Urlauber könne außerdem nicht verlangt werden, selbst gegen andere Gäste vorzugehen, wenn dadurch Streit oder Auseinandersetzungen drohen. Praxishinweis: Ein Reisemangel kann also nicht nur bei gravierenden Mängeln des Hotels oder der Unterkunft vorliegen. Auch erhebliche Einschränkungen der Nutzung der zugesagten Hotelleistungen können eine Reisepreisminderung rechtfertigen. Wichtig ist, den Mangel unverzüglich vor Ort gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. der Reiseleitung zu rügen und die Beeinträchtigung möglichst zu dokumentieren (13.08.2026 ra).

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ZIVILRECHT:  Schwere Turbulenzen im Flugzeug: Landgericht Frankfurt spricht EUR 20.000,00 Schmerzensgeld zuHeftige Turbu...
06/08/2026

ZIVILRECHT: Schwere Turbulenzen im Flugzeug: Landgericht Frankfurt spricht EUR 20.000,00 Schmerzensgeld zu

Heftige Turbulenzen während eines Fluges können erhebliche rechtliche Ansprüche auslösen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main vom 11.06.2026.
Ein Ehepaar hatte eine zweiwöchige Pauschalreise nach Mauritius gebucht. Während des Hinfluges geriet das Flugzeug in starke Turbulenzen. Der Ehemann wurde aus seinem Sitz geschleudert und erlitt dadurch unter anderem schwere Verletzungen an der Halswirbelsäule. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland musste er operiert werden und leidet nach den Feststellungen des Gerichts weiterhin unter den Folgen des Unfalls. Auch seine Ehefrau wurde verletzt und musste sich während des gesamten Urlaubs überwiegend um ihren Mann kümmern. Das Landgericht sprach dem Kläger nun ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 20.000,00 zu. Grundlage der Entscheidung war das Montrealer Übereinkommen, das die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Verletzungen von Fluggästen regelt. Nach Auffassung des Gerichts haftete im konkreten Fall auch der Reiseveranstalter als vertragliches Luftfahrtunternehmen. Darüber hinaus erhielten beide Reisenden den vollständigen Reisepreis zurück. Nach Ansicht des Gerichts war der Erholungswert des Urlaubs aufgrund der schweren Verletzungen vollständig entfallen. Auch die Ehefrau hatte Anspruch auf Entschädigung, weil eine gemeinsame Urlaubserholung praktisch ausgeschlossen war. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht dem Kläger kein Mitverschulden anlastete, obwohl er im Zeitpunkt der Turbulenzen nicht angeschnallt war. Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Anschnallzeichen erst aktiviert wurde, als die Maschine bereits in die heftigen Luftbewegungen geraten war. Praxishinweis: Wer sich während eines Fluges verletzt, sollte seine Ansprüche frühzeitig prüfen lassen. Je nach Sachverhalt können neben einem Schmerzensgeld auch Ersatz weiterer Schäden sowie Ansprüche wegen einer erheblich beeinträchtigten Urlaubsreise bestehen (06.08.2026 ra).

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ZIVILRECHT:  Fall „Luise“: Auch strafunmündige Täter können zivilrechtlich haftenDas Landgericht (LG) Koblenz hat mit Ur...
30/07/2026

ZIVILRECHT: Fall „Luise“: Auch strafunmündige Täter können zivilrechtlich haften

Das Landgericht (LG) Koblenz hat mit Urteil vom 28.05.2026 den Eltern und der Schwester der im Jahr 2023 getöteten zwölfjährigen Luise Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen. Insgesamt sprach das Gericht den Angehörigen Schmerzensgeld in Höhe von EUR 125.000 sowie Ersatz der Beerdigungskosten zu. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Täterinnen auch für künftige materielle Schäden haften. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Entscheidung deshalb, weil die beiden Täterinnen zum Tatzeitpunkt erst zwölf bzw. dreizehn Jahre alt und damit strafrechtlich nicht verantwortlich waren. Nach deutschem Strafrecht beginnt die Strafmündigkeit grundsätzlich erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Das Landgericht stellte jedoch klar, dass die fehlende Strafmündigkeit einer zivilrechtlichen Haftung nicht zwingend entgegenstehe. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs können auch Minderjährige unter 14 Jahren zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie die erforderliche Einsicht in das Unrecht ihres Handelns besitzen. Diese Einsichtsfähigkeit bejahte das Gericht im vorliegenden Fall. Neben einem Schmerzensgeld für die getötete Luise, das auf ihre Erben überging, erhielten auch ihre Eltern und ihre Schwester eine Entschädigung wegen der schweren psychischen Folgen des Verlustes. Außerdem müssen die Beklagten den überwiegenden Teil der Beerdigungskosten ersetzen und für weitere künftig entstehende Schäden einstehen. Praxishinweis: Die Entscheidung verdeutlicht den wichtigen Unterschied zwischen Strafrecht und Zivilrecht. Auch wenn ein Kind wegen seines Alters strafrechtlich nicht verfolgt werden kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Kind im konkreten Fall die notwendige Einsicht in das Unrecht seines Handelns besaß (30.07.2026 ra).

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STRAFRECHT:  Trunkenheitsfahrt im Parkhaus kann strafbar seinViele Autofahrer gehen davon aus, dass die Vorschriften übe...
23/07/2026

STRAFRECHT: Trunkenheitsfahrt im Parkhaus kann strafbar sein

Viele Autofahrer gehen davon aus, dass die Vorschriften über Trunkenheitsfahrten nur auf öffentlichen Straßen gelten. Dass dies ein Irrtum sein kann, zeigt ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.02.2026. Der Angeklagte wollte mit einem Firmenfahrzeug ein öffentlich zugängliches Parkhaus verlassen, obwohl er mit knapp zwei Promille erheblich alkoholisiert war. Eine Mitarbeiterin bemerkte dies rechtzeitig und blockierte die Ausfahrt, sodass der Mann das Parkhaus nicht verlassen konnte. Er setzte sein Fahrzeug daraufhin lediglich innerhalb des Parkhauses zurück. Vor Gericht machte der wegen einer Trunkenheitsfahrt Angeklagte geltend, er habe sich gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt, weil die Ausfahrt gesperrt gewesen sei. Dieser Auffassung folgte das Gericht jedoch nicht. Nach der Entscheidung bleibt ein öffentlich zugängliches Parkhaus auch dann eine öffentliche Verkehrsfläche, wenn die Ausfahrt vorübergehend gesperrt wird. Maßgeblich sei, dass das Parkhaus während der üblichen Öffnungszeiten grundsätzlich jedermann zur Benutzung offenstehe. Eine kurzfristige Sperrung der Ausfahrt ändere daran nichts. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr blieb daher bestehen. Neben einer Geldstrafe bestätigte das Gericht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Praxishinweis: Für die Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt kommt es also nicht allein darauf an, ob ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße bewegt wird. Auch Parkhäuser, Supermarktparkplätze oder andere allgemein zugängliche Verkehrsflächen können als öffentlicher Verkehrsraum gelten. Wer alkoholisiert fährt, riskiert daher auch dort strafrechtliche Konsequenzen (23.07.2026 ra).

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VERBRAUCHERRECHT:  Weniger Inhalt, gleiche Verpackung: Gericht sieht Irreführung bei Milka-SchokoladeDas Landgericht (LG...
09/07/2026

VERBRAUCHERRECHT: Weniger Inhalt, gleiche Verpackung: Gericht sieht Irreführung bei Milka-Schokolade

Das Landgericht (LG) Bremen hat am 13.05.2026 entschieden, dass die neue 90-Gramm-Verpackung verschiedener Milka-Schokoladentafeln Verbraucher irreführen könne. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Hersteller Mondelez International. Hintergrund ist die Reduzierung des Inhalts vieler Milka-Tafeln von bislang 100 Gramm auf nur noch 90 Gramm. Nach Auffassung des Gerichts blieb die Gestaltung der Verpackung dabei nahezu unverändert, sodass bei Verbrauchern weiterhin der Eindruck entstehe, die bekannte 100-Gramm-Tafel zu kaufen. Die Richter stuften dies als sogenannte „Mogelpackung“ ein. Entscheidend sei nicht allein, dass die tatsächliche Füllmenge korrekt angegeben werde. Maßgeblich sei vielmehr auch die Erwartung eines durchschnittlichen Verbrauchers, der ein seit Jahren bekanntes Produkt wiedererkennt und deshalb von derselben Menge ausgeht. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Hersteller deutlich auf die reduzierte Füllmenge hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis müsse klar erkennbar und in der konkreten Kaufsituation gut wahrnehmbar sein. Nach dem Urteil soll eine entsprechende Kennzeichnung jedenfalls für mehrere Monate nach der Umstellung erforderlich sein. Zum Zeitpunkt des Abfassens dieses Beitrags war noch nicht bekannt, ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen wird, denn gegen die Entscheidung konnte Berufung zum Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen eingelegt werden (09.07.2026 ra).

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ZIVILRECHT:  Schlagloch-Unfall mit dem E-Bike: Trotz Pflichtverletzung kein Schadenser-satzDas Landgericht Landau hatte ...
02/07/2026

ZIVILRECHT: Schlagloch-Unfall mit dem E-Bike: Trotz Pflichtverletzung kein Schadenser-satz

Das Landgericht Landau hatte über einen Unfall eines E-Bike-Fahrers zu entscheiden: Der Mann war abends auf einer innerörtlichen Straße in ein großes, mehr als vier Zentimeter tiefes Schlagloch gefahren und gestürzt. Er verlangte anschließend Schmerzensgeld und Ersatz für beschädigte Gegenstände. Das Gericht stellte nun durch Urteil vom 19.12.2025 klar: Die Straße befand sich zweifellos in einem gefährlichen Zustand. Frühere Reparaturen waren offenbar nur provisorisch ausgeführt worden, obwohl die Schäden bekannt waren. Nach Ansicht des Gerichts hatte das Land seine Pflicht verletzt, die Straße ausreichend zu sichern und dauerhaft instand zu setzen. Trotzdem bekam der E-Bike-Fahrer kein Geld. Entscheidend war für die Richter, dass das Schlagloch bei ausreichender Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Der Fahrer hatte selbst eingeräumt, nicht ausreichend auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Die Entscheidung zeigt also: Auch wenn Behörden für Straßenschäden verantwortlich sein können, müssen Verkehrsteilnehmer weiterhin aufmerksam fahren. Wer einen Unfall durch eigenes Verhalten mitverursacht, geht unter Umständen leer aus (02.07.2026 ra).

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STRAFRECHT: „1312“ auf Socken: Beleidigung gegenüber Polizeibeamtin strafbarDas „Bayerisches Oberstes Landesgericht“ hat...
25/06/2026

STRAFRECHT: „1312“ auf Socken: Beleidigung gegenüber Polizeibeamtin strafbar

Das „Bayerisches Oberstes Landesgericht“ hat durch Beschluss vom 29.09.2025 bestätigt, dass das gezielte Zeigen von Kleidungsstücken mit der Zahlenfolge „1312“ gegenüber einzelnen Polizeibeamten strafbar sein kann. Die Revision eines 23-jährigen Angeklagten blieb damit erfolglos. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Mann einer Polizeibeamtin bewusst seine Socken mit der Aufschrift „1312“ präsentiert. Die Zahlenfolge wird allgemein als Code für „ACAB“ verstanden, was übersetzt „All Cops Are Bastards“ bedeutet. Das Gericht wertete dieses Verhalten als strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch (StGB). Entscheidend war, dass sich die Äußerung nicht allgemein gegen die Polizei als Institution richtete, sondern gezielt gegenüber einer konkret anwesenden Polizeibeamtin gezeigt wurde. Nach Auffassung des Gerichts wird ein solches Verhalten auch nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Zwar schützt Art. 5 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich auch provokante und kritische Äußerungen. Wird jedoch eine individualisierbare Person gezielt herabgewürdigt, kann die Grenze zur strafbaren Beleidigung überschritten sein. Die Verurteilung ist rechtskräftig. Auch eine gegen die Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht hat diese gegen den Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 20.02.2026 (Az.: 1 BvR 2289/25) gar nicht erst nicht zur Entscheidung angenommen (25.06.2026 ra).

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RECHT AKTUELL:  Längere Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ab dem 01.07.2026Zum 1. Juli 2026 tritt eine w...
18/06/2026

RECHT AKTUELL: Längere Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ab dem 01.07.2026

Zum 1. Juli 2026 tritt eine wichtige Änderung im Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs in Kraft. Die Frist für die sogenannte Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird von bisher drei auf künftig sechs Monate verlängert. Die Verfolgungsverjährung bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen die zuständige Behörde tätig werden muss, um einen Verkehrsverstoß zu verfolgen. Hierzu zählen insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, Rotlichtverstöße oder die unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt. Bislang galt, dass viele Ordnungswidrigkeiten in der Regel nicht mehr verfolgt werden konnten, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Tat keine verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgte. Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 01.07.2026 verdoppelt sich diese Frist auf sechs Monate. Hintergrund der Gesetzesänderung ist insbesondere die hohe Arbeitsbelastung vieler Bußgeldstellen. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die längere Verjährungsfrist dazu beitragen, dass Verkehrsverstöße auch dann noch verfolgt werden können, wenn die Bearbeitung aufgrund personeller oder organisatorischer Engpässe verzögert erfolgt. Für Verkehrsteilnehmer bedeutet die Neuregelung, dass sie künftig über einen deutlich längeren Zeitraum mit behördlichen Maßnahmen rechnen müssen. Wer beispielsweise nach einem Verkehrsverstoß mehrere Monate lang keine Post von der Bußgeldstelle erhält, kann künftig nicht mehr ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Angelegenheit erledigt ist. Wichtig ist zudem, dass die Sechs-Monats-Frist nicht mit einer endgültigen Höchstfrist verwechselt werden darf. Die Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen der Behörde unterbrochen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Anhörungsbogen unter Beachtung der insoweit geltenden Rechtsvorschriften versandt oder eine andere gesetzlich vorgesehene Verfahrenshandlung vorgenommen wird. Nach einer solchen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Die Neuregelung gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die ab dem 01.07.2026 begangen werden. Für zuvor begangene Verstöße bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Rechtslage. Betroffene sollten außerdem beachten, dass auch vermeintlich verjährte Bußgeldbescheide nicht einfach ignoriert werden dürfen. Gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch eingelegt werden, wenn dessen Rechtmäßigkeit überprüft werden soll. Andernfalls kann der Bescheid trotz möglicher Einwendungen rechtskräftig werden. Die Änderung führt insgesamt dazu, dass Bußgeldverfahren künftig über einen längeren Zeitraum betrieben werden können und Verkehrsteilnehmer deutlich später als bisher mit behördlicher Post rechnen müssen. Im „Ernstfall“ sollte man rechtzeitig professionelle anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen (18.06.2026 ra).

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