17/02/2026
Ein Mieter hatte seine Wände gelb, grün und rosa gestrichen. Nachdem er ausgezogen war, entschied sein Vermieter Tapezier- und Streicharbeiten durchzuführen und auch ein paar Dübellöcher zu schließen, um die Wohnung wieder vermieten zu können.
Anschließend klagte er vor dem AG auf Schadenersatz. Doch das Gericht wies die Klage ab. Das Mietverhältnis lief über dreizehn Jahre; der Vertrag enthielt eine Klausel zu Schönheitsreparaturen, die vom Mieter auszuführen sind. Allerdings war die Klausel unwirksam, weil sie zu kurze Fristen setzte.
Zudem sollte der Mieter nach einer anderen, ebenfalls unwirksamen Klausel die Wohnung beim Einzug streichen. Das wiederum machte die laufende Renovie-rungs-pflicht unwirksam.
Der Vermieter hätte während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags die Schön-heits-re-pa-raturen in der Wohnung selbst hätte durchführen müssen. Wäre er seiner Pflicht nachgekommen, hätte er Kosten gehabt. Da er die eingespart hatte, muss er sie nun von seinen Schaden-s-er-satz-ansprüchen abziehen, so das Gericht.
Für die Bestimmung der ersparten Kosten griffen die Richter auf die Pauschalbeträge nach § 28 Abs. 4 II. BerechnungsVO zurück, die zwar keine unmittelbare Anwendung finden, denen aber offiziell anerkannte Durchschnittswerte zugrunde liegen.
(AG Hanau, Urteil vom 29.11.2024 - 32 C 265/23)