MH Rechtsanwälte

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20/12/2024
05/11/2024
15/05/2024

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

aus gegebenem Anlass möchte ich Sie, sofern Sie Leistungen nach dem SGB V oder Sachleistungen nach § 36 SGB XI erbringen, darüber informieren, dass die individuelle „Lebenslange Beschäftigtennummer“ (LBNR) ab dem 01.09.2024 zwingend in der Abrechnung angegeben werden muss. Übergangsweise durfte bisher eine Ersatznummer anstatt der individuellen Beschäftigtennummer angegeben werden.

Grundlage hierfür ist, dass gemäß § 293 Absatz 8 SGB V ambulante Pflege- und Betreuungsdienste ihre Beschäftigten, die Leistungen im Bereich der ambulanten Pflege erbringen, in das Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP), BeVaP - Startseite (bevap-bund.de), eintragen und bestimmte Angaben zu diesen machen müssen.

Durch die Anlage eines Beschäftigten im BeVaP erhält dieser automatisch eine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR).
Bitte beachten Sie, dass für den Fall, dass bisher noch keine LBNR durch ihren Dienst beantragt wurde, zunächst ein entsprechendes Elster-Unternehmerzertifikat beantragt werden muss.

Für die Mandanten, die für ihre Mitarbeiter unserer Arbeitsverträge benutzen, haben wir ein entsprechendes Eingabefeld für die LBNR hinzugefügt.

Für Rückfragen im Einzelfall stehe ich gern zur Verfügung.

Yvonne Marseille
Rechtsanwältin

für MH Rechtsanwälte

Sehr geehrte Mandantin,sehr geehrter Mandant,aus gegebenem Anlass teile ich mit, dass am 25.03.2024 in der Verhandlung m...
26/03/2024

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

aus gegebenem Anlass teile ich mit, dass am 25.03.2024 in der Verhandlung mit den Krankenkassenverbänden und den Ersatzkassen in NRW zu dem mit diesen bereits allgemein geeinten Vertrag über die Versorgung von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die beatmet und / oder tracheotomiert sind, sowie solchen, die einer entsprechenden Beatmung oder eines Tracheostomas nicht bedürfen, nunmehr auch die Strukturerhebungsbögen, die in der Anlage beigefügt sind, geeint wurden.

Hierbei handelt es sich zunächst um den Strukturerhebungsbogen AKI, der unabhängig davon, ob 1:1 oder Mehrfachversorgungen unterhalten werden, auszufüllen ist.

Für den Fall, dass Sie auch Versorgungen in Wohngemeinschaften unterhalten, wurden ebenfalls entsprechende Strukturerhebungsbögen für Bestands- und Neueinrichtungen geeint, die gesondert auszufüllen sind. Ich verweise hier auf meine gesonderten Ausführungen im Hinweisschreiben ,,Strukturerhebungsbogen AKI – betriebene Wohneinheit‘‘.

Hierzu gelten folgende Ausfüllhinweise:

In Ziffer 1) sind die Daten der Einrichtung (gemeint ist der Sitz des Pflegeunternehmens, für das das Institutionskennzeichen (IK) geführt wird) anzugeben. Die Angaben entsprechen denen, aus den Verträgen nach § 132a Abs. 4 SGB V, sofern über dieses Unternehmen weiterhin die AKI erbracht werden soll. Gleiches gilt für das vergebene IK, das anzugeben ist. Die gesonderte Beantragung eines IK’s für die AKI ist nicht erforderlich. Bitte fügen Sie zum Nachweis die Bestätigung der ARGE IK über Ihr Institutionskennzeichen (ambulantes IK) bei.

Sofern Sie für die ambulante Versorgung nur 1 IK führen, dürften die Angaben zum Träger identisch mit denen der Einrichtung sein. Nur in dem Fall, in dem Leistungen an unterschiedlichen Leistungsorten geplant und von dort aus durchgeführt werden, kommt es zu einem Auseinanderfallen der Angaben zum Träger von denen der Einrichtung. Nicht maßgeblich sind die Orte der Leistungserbringung selbst (z.B. Wohngemeinschaften).

Die Angabe des Geschäftsführers gilt auch für den Inhaber von Einzelunternehmen und eingetragenen Kaufläuten. Bitte geben Sie den vollständigen Vor- und Zunamen an. Ferner ist für diesen ein einfaches Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate, vorzulegen. Das Führungszeugnis kann auch online unter https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ffw/action/invoke.do?id=AntragFZ beantragt werden.

Die Angaben zum Berufsverband sind eher fakultativ und können daher gemacht werden. Eine Verpflichtung besteht nicht.

Bei den Angaben des beabsichtigen Vertragsbeginns bitte ich zu berücksichtigen, dass mit den Krankenkassen vorbesprochen ist, dass der Vertrag auch rückwirkend auf den Zeitpunkt geschlossen werden kann, zu dem auch nach dem jeweils bestehenden Ergänzungsvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V auch nur mit einer Krankenkasse eine Neuvergütung noch zu vereinbaren ist, längstens jedoch auf den 01.07.2023. Bitte prüfen Sie daher, ab welchem Zeitpunkt Sie zu Vergütungsverhandlungen aufgerufen haben. Dieses Datum ist als Datum des beabsichtigen Vertragsbeginns einzutragen. In vielen Fällen wird dies der 01.01.2024 sein. Es bedarf einer Einzelfallprüfung. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls mit den Krankenkassen vorbesprochen, dass die bestehenden Ergänzungsvereinbarungen und die dortigen Regelungen in der Anlage 4 (Übergangsregelung/Protokollnotiz) aufzunehmen sind, soweit sich hieraus abweichende Regelungen zu den Vorgaben aus dem Zulassungsvertrag nach § 132l Abs. 5 SGB V ergeben sollten.

Unter Rechtsform, tragen Sie bitte die Rechtsform Ihres Unternehmens ein. Bei Kapitalgesellschaften und Vereinen ist zudem ein Auszug aus dem Handelsregister / Vereinsregister vorzulegen. Den Auszug aus dem Handelsregister können Sie unter https://www.handelsregister.de/rp_web/normalesuche.xhtml;jsessionid=D6FC63DDB1CF4149AFA5F716CB88A7DC.tc02n02 kostenfrei abrufen.

Für das von Ihnen betriebene Unternehmen, ist der Nachweis der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Diesen bitte ich bei Ihrer Versicherung anzufordern. Aus diesem sollte sich der Versicherungsschutz für die angegebene Einrichtung und sofern Sie mehrere Einrichtungen als Träger erhalten, für jede einzelne Einrichtung ergeben. Ebenfalls ist der Nachweis der Meldung Ihres Unternehmens zur Berufsgenossenschaft beizubringen.

Auf Seite 2 ist durch ankreuzen anzugeben, in welchem Bereich der AKI Ihre Versorgung erfolgen soll. Bitte beachten Sie, dass bei Übernahme von Versorgungen für beatmete oder trachaelkanülierte Kinder (unter 18 Jahre) ein gesonderter Zulassungsvertrag zu schließen ist, der besondere Anforderungen an Struktur und Pflegekräfte enthält und bislang nicht abschließend mit den Krankenkassen geeint wurde. Leistungserbringer, die sowohl Erwachsene als auch Kinderversorgungen unterhalten, erhalten zwei Zulassungsverträge.

In Ziffer 2) (ab Seite 2), die die fachlichen und personellen Voraussetzungen Ihres Dienstes betrifft, ist bzgl. der PDL zunächst die Bestätigung und der Nachweis erforderlich, dass diese über eine der nachfolgenden Berufsabschlüsse verfügt:

a) Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBG) oder
b) Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder
c) Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG oder nach dem PflBG) oder
d) Altenpfleger/-in mit einer dreijährigen Berufsausbildung (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003 oder nach dem PflBG) oder
e) Altenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht.

Achtung: Die Berufsurkunde ist in Kopie vorzulegen. Bei ausländischen Berufsabschlüssen ist zusätzlich der Gleichwertigkeitsbescheid vorzulegen.

Soweit Angaben zur Zusatzqualifikation zu machen sind, werden hierunter nachfolgende Zusatzqualifikationen verstanden:

1. Atmungstherapeut/-in mit pflegerischer Ausbildung oder
2. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für Anästhesie-/Intensivpflege oder
3. einschlägige Berufserfahrung im Beatmungsbereich auf Intensivstationen oder Intermediate Care-Stationen oder in der Außerklinischen Beatmung oder einer Weaningeinheit über
mindestens zwei Jahre hauptberuflich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten fünf Jahre oder
4. Fachgesundheits- und Krankenpfleger/-in für pädiatrische Intensivpflege/Anästhesie

Nur dann, wenn diese vorliegen, ist ein ,,Ja‘‘ anzukreuzen und der Nachweis zu erbringen (Kopie der Fachweiterbildung reicht aus). Nachzuweisen ist ferner, eine 2-jährige Berufserfahrung in der Beatmung innerhalb der letzten 5 Jahre. Liegt die Zusatzqualifikation nebst Berufserfahrung nicht vor, sind zwingend Angaben zur Fachbereichsleitung (Seite 4) erforderlich.

Zum Beschäftigungsumfang ist anzugeben, ob eine Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung (mindestens 50,00 %) vorliegt. Angaben zur VZÄ sind zwischen 0,5 – 1 zu machen (z.B. 50 % Stelle = 0,5 VZÄ). Der Nachweis des Beschäftigungsumfangs kann durch Vorlage eines Arbeitsvertrages / sonstiger Beschäftigungsnachweis, z.B. Lohnabrechnung, erfolgen.
Unter Weiterbildungsnachweis ist allein die Weiterbildung zur PDL zu verstehen. Hierzu ist die Vorlage des Weiterbildungszertifikats erforderlich.

Zudem ist für die verantwortliche Pflegefachkraft ein einfaches polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate, vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass die PDL in Personalunion auch andere Bereiche, z.B. den ambulanten Pflegedienst neben der AKI verantworten kann. Eine Benennung separater Personen ist nicht erforderlich.

Zu den Angaben der stellvertretenden Pflegedienstleitung (Seite 3, Ziffer 2)), gehören ebenfalls die Grundqualifikation, die identisch ist mit der, der PDL, und die Zusatzqualifikation, wobei unter Zusatzqualifikation bei Bestandsdiensten neben den obigen, für die PDL angeführten Zusatzqualifikationen, statt des Pflegeexperten auch der Basiskurs zunächst ausreichend ist.

Sowohl für die Berufsqualifikation, als auch für die Zusatzqualifikation, sind Kopien der Urkunden / Teilnahmezertifikate erforderlich. Eine Weiterbildung zur PDL ist für die Stellvertretung nicht erforderlich. Weist die Stellvertretung keine Zusatzqualifikation auf, ist auch für diese eine stellvertretende Fachbereichsleitung zu benennen. Für die Stellvertretung bedarf es ebenfalls der Vorlage eines einfachen polizeilichen Führungszeugnisses.

Angaben zur Fachbereichsleitung sind nur dann erforderlich, wenn die PDL keine Zusatzqualifikation in der AKI nachweisen kann oder wenn die Anzahl der versorgten beatmeten Versicherten, mehr als 12 Vollzeitversorgungen übersteigt. Auch für diese ist sodann der Nachweis der Berufsqualifikation, der Zusatzqualifikation in der AKI, des Stellenumfangs und eines einfachen Führungszeugnisses zu erbringen. Werden mehrere Fachbereichsleitungen beschäftigt, kann die Seite 4 des Strukturerhebungsbogens kopiert und mehrfach diesem beigefügt werden.

Für Leistungserbringer, die bereits zum 01.07.2023 Versicherte auf der Grundlage eines Ergänzungsvertrages nach § 132a Abs. 4 SGB V versorgt haben, reicht es aus, wenn diese die in der Anlage beigefügte Handzeichenliste (Anlage 3) digital ergänzen und dem Strukturerhebungsbogen ohne weitere Nachweise beifügen. In der Spalte ,,Qualifikation‘‘ ist neben der Grundqualifikation auch die Zusatzqualifikation im Rahmen der AKI anzugeben. Die Unterschrift und das Original Handzeichen braucht im Rahmen der Strukturerhebung nicht eingeholt werden. Hier reicht es aus, wenn das Handzeichen in Buchstaben, z.B. HE, angegeben ist. Für alle Neuzulassungen sind die Nachweise der Qualifikation und Zusatzqualifikation ebenfalls mit dem Strukturerhebungsbogen einzureichen. Einer Unterschrift / Stempel auf der Handzeichenliste bedarf es im Rahmen der Strukturerhebung nicht. Die fehlenden Unterschriften und die Original Handzeichen der Mitarbeiter sind allerdings im Rahmen der Vertragsabwicklung später einzuholen.

Der Strukturerhebungsbogen AKI ist nach entsprechender Ergänzung der dort geforderten Angaben mit Datum und Unterschrift zu versehen.

Dem Strukturerhebungsbogen sind zusammengefasst nachfolgende Anlagen beizufügen:

Beizubringende Unterlagen (Checkliste):

 ARGE IK
 Einfaches Führungszeugnis Inhaber / Geschäftsführer
 Handelsregisterauszug / Vereinsregisterauszug
 Versicherungsbestätigung über Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
 Nachweis zur Meldung bei der Berufsgenossenschaft (BG)
 Berufsurkunde der PDL in Kopie (bei ausländischem Abschluss: zusätzlich Gleichwertigkeitsbescheid)
 soweit vorhanden: Nachweis Zusatzqualifikation Intensivpflege der PDL + Nachweis Berufserfahrung Beatmung in Kopie
 Nachweis Beschäftigungsumfang der PDL (0,5 – 1 VZÄ) (z.B. Arbeitsvertrag)
 Weiterbildungszertifikat PDL in Kopie
 Einfaches Führungszeugnis PDL
 Berufsurkunde der stellv. PDL in Kopie
 Nachweis Zusatzqualifikation der stellv. PDL (120 Stunden + Nachweis Berufserfahrung Beatmung in Kopie
 Einfaches Führungszeugnis stellv. PDL
 ggf. Berufsurkunde der Fachbereichsleitung in Kopie
 ggf. Nachweis Zusatzqualifikation der Fachbereichsleitung (200 Stunden + Nachweis Berufserfahrung Beatmung in Kopie
 ggf. einfaches Führungszeugnis Fachbereichsleitung
 Handzeichenliste (Anlage 3)

Zur Vereinfachung der Strukturprüfung, bitten wir die Anlagen jeweils separat einzuscannen, entsprechend dem Inhalt zu bezeichnen (z.B. ,,Handzeichenliste‘‘, ,,Handelsregisterauszug‘‘ usw.) und mit dem Strukturerhebungsbogen (Scan) an die für Sie zuständige federführende Krankenkasse zu übersenden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Anlage 1, die ich ebenfalls beifüge.

Sofern ich von Ihnen sowohl mit den Zulassungsverhandlungen als auch mit den Vergütungsverhandlungen beauftragt bin, können Sie die Unterlagen unmittelbar an mich übermitteln, damit ich diese mit einem Vertragsangebot an den Verhandlungsführer übersenden kann.

Bitte benutzen Sie dazu ausschließlich die E-Mail Adresse [email protected] .

Für Rückfragen im Einzelfall stehe ich gern zur Verfügung.

M. Helbig, Rechtsanwalt

14/03/2024

Mandantenrundschreiben
Information Vergütungsvereinbarung Anlehnung GöD

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, dass bei Anlehnung der Vergütung Ihrer in der aktiven Pflege eingesetzten Mitarbeiter an die Vorgaben des Tarifvertrages der Opseo mit der GöD dieser keine verbindliche Regelung zur Abgeltung von Rufbereitschaften enthält.

Sie sind daher nicht verpflichtet, eine entsprechende Vergütung für die Rufbereitschaftszeiten an Ihre Mitarbeiter zu zahlen, es sei denn, eine solche Vergütungsregelung sei mit diesen arbeitsvertraglich vereinbart. Nur in diesem Fall könnte dem Einwand der Kostenträger, wonach Entgelte nur bis zur Höhe tarifvertraglich geregelter Vergütungen im Rahmen der Vergütungsverhandlungen zu übernehmen sind, entgegengetreten werden und die Mehrkosten der Rufbereitschaft erstattet verlangt werden.

Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Kosten der Rufbereitschaft nicht refinanziert werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Michael Helbig
Rechtsanwalt

16/01/2024

Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,

aufgrund einer hausinternen Schulung sind wir heute telefonisch nicht zu erreichen.

Ab morgen stehen wir Ihnen wieder wie gewohnt ab 08:30 Uhr telefonisch zur Verfügung.

M. Helbig
Rechtsanwalt

Adresse

Massener Str. 1
Unna
59423

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