03/02/2025
Augen auf bei der Unterschrift!
Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages ist § 174 BGB eine wichtige Vorschrift, die Arbeitgeber nicht übersehen sollten, wenn ein Bevollmächtigter die Kündigung ausspricht. In diesem Fall muss eine schriftliche Vollmachtsurkunde im Original der Kündigung beigefügt werden. Ohne Originalvollmacht kann der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen, was zur Unwirksamkeit führt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Belegschaft von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt wurde, bei bekannter Bevollmächtigung (z. B. Personalleiter). Achtung: Eine nachträgliche Heilung ist nicht möglich.
Unternehmen sollten daher regelmäßig überprüfen, wer Kündigungen aussprechen darf, und entsprechende Prozesse anlegen, um sicherzustellen, dass Fehler vermieden werden.