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🏠 Rechtstipp der Woche: Nebenkostenabrechnung prüfen – viele Nachzahlungen sind angreifbar!Da wir vermehrte Anfragen erh...
13/05/2026

🏠 Rechtstipp der Woche: Nebenkostenabrechnung prüfen – viele Nachzahlungen sind angreifbar!

Da wir vermehrte Anfragen erhalten, ob wir einen Überblick über das Thema Nebenkostenabrechnung geben können, machen wir dies natürlich sehr gerne.

Die Nebenkostenabrechnung flattert ins Haus – und plötzlich sollen mehrere hundert Euro nachgezahlt werden. Viele zahlen dann einfach. Genau das kann teuer werden.

Denn Nebenkostenabrechnungen sind häufig fehleranfällig. Wichtig ist: Vermieter dürfen nicht „irgendetwas“ abrechnen. Die Abrechnung muss verständlich, rechnerisch nachvollziehbar und rechtlich korrekt sein.

🔎 Was muss in der Abrechnung stehen?

Eine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung sollte insbesondere enthalten:

✅ den Abrechnungszeitraum
✅ die Gesamtkosten je Kostenart
✅ den verwendeten Verteilerschlüssel
✅ den Anteil, der auf Ihre Wohnung entfällt
✅ die bereits geleisteten Vorauszahlungen
✅ das Ergebnis: Guthaben oder Nachzahlung

Fehlt hier etwas oder ist die Abrechnung nicht nachvollziehbar, sollte man genauer hinschauen.

⚠️ Typische Fehler in Nebenkostenabrechnungen

In der Praxis sehen wir immer wieder ähnliche Probleme:

➡️ falsche Wohnfläche
➡️ falscher Verteilerschlüssel
➡️ doppelt angesetzte Kosten
➡️ Reparaturen oder Instandhaltung als Betriebskosten
➡️ Verwaltungskosten in der Abrechnung
➡️ unklare Hausmeisterkosten
➡️ fehlerhafte Heizkostenabrechnung
➡️ Nutzerwechselgebühren bei Ein- oder Auszug
➡️ verspätete Abrechnung
➡️ fehlende oder nicht nachvollziehbare Belege

Gerade wichtig: Nicht alles, was auf einer Abrechnung steht, ist automatisch umlagefähig. Reparaturen, Instandhaltung und Verwaltungskosten sind grundsätzlich Sache des Vermieters – nicht des Mieters.

📌 Achtung Frist!

Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung grundsätzlich spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Kommt sie zu spät, kann eine Nachforderung ausgeschlossen sein.

Auch Mieter sollten nicht zu lange warten: Einwendungen gegen die Abrechnung müssen regelmäßig innerhalb von 12 Monaten nach Zugang erhoben werden.

🧾 Unser Praxistipp: Belegeinsicht verlangen

Wer Zweifel hat, sollte nicht nur die Abrechnung prüfen, sondern auch die Belege. Erst aus Rechnungen, Verträgen und Kostenaufstellungen ergibt sich oft, ob Positionen wirklich umlagefähig, richtig verteilt und korrekt berechnet wurden.

💬 Unser Rat: Nicht vorschnell zahlen.

Eine Nachzahlung kann berechtigt sein – muss es aber nicht. Besonders bei hohen Forderungen, unklaren Positionen oder einem Mieterwechsel lohnt sich eine rechtliche Prüfung.

Wir prüfen für Sie unter anderem:

🔹 Ist die Abrechnung formell wirksam?
🔹 Sind die Kosten überhaupt umlagefähig?
🔹 Wurde der richtige Verteilerschlüssel verwendet?
🔹 Sind Fristen eingehalten?
🔹 Besteht Anspruch auf Belegeinsicht?
🔹 Kann ein Widerspruch sinnvoll sein?
🔹 Kommt eine Rückforderung bereits gezahlter Beträge in Betracht?

Unser abschließender Rechtstipp lautet daher:
Bevor Sie eine hohe Nebenkostennachzahlung akzeptieren, lassen Sie prüfen, ob sie wirklich geschuldet ist. Gerade bei Betriebskosten steckt der Fehler oft im Detail.

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Der Rechtstipp der Woche, diesmal mit einem spannenden Thema aus unserer Region!Grenzkontrolle rechtswidrig – der Staat ...
30/04/2026

Der Rechtstipp der Woche, diesmal mit einem spannenden Thema aus unserer Region!

Grenzkontrolle rechtswidrig – der Staat braucht mehr als nur gute Gründe

Darf die Bundespolizei Menschen an der Grenze einfach verdachtsunabhängig kontrollieren?

Mit dieser Frage hatte sich das Verwaltungsgericht Koblenz zu befassen. In seinem Urteil vom 27.04.2026, Az. 3 K 650/25.KO, entschied das Gericht:

Die konkrete Identitätskontrolle an der luxemburgisch-deutschen Grenze war rechtswidrig.

⚖️ Was war passiert?

Der Kläger - ein Jura-Professor - war im Juni 2025 mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken unterwegs. Kurz hinter dem Grenzübergang Perl-Schengen wurde der Bus auf einem Rastplatz an der A8 kontrolliert. Die Bundespolizei führte bei dem Kläger eine verdachtsunabhängige Identitätskontrolle durch.

Der Mann wollte das nicht einfach hinnehmen und klagte. Seine Argumentation: Die Grenzkontrollen seien nicht ordnungsgemäß begründet worden und verstießen gegen den Schengener Grenzkodex.

Das VG Koblenz gab ihm Recht.

📌 Warum ist das Urteil so interessant?

Im Schengen-Raum gilt grundsätzlich: Reisen ohne Grenzkontrollen ist der Normalfall. Binnengrenzkontrollen dürfen nur ausnahmsweise wiedereingeführt oder verlängert werden.

Dafür braucht es nicht nur eine politische Einschätzung oder ein allgemeines Sicherheitsgefühl. Erforderlich ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit – und diese muss nachvollziehbar begründet, dokumentiert und anhand tragfähiger Tatsachen überprüfbar sein.

Genau daran fehlte es nach Ansicht des VG Koblenz.

Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass die Bundesrepublik Deutschland die behaupteten Migrationsbewegungen nicht ausreichend in Beziehung zu den vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen der Behörden gesetzt hatte. Vereinfacht gesagt: Es reicht nicht aus, Zahlen zu nennen. Es muss auch erklärt werden, warum diese Zahlen die Behörden tatsächlich erheblich überfordern sollen.

Auch der Hinweis auf einzelne schwere Straftaten genügte dem Gericht nicht, um eine generelle Überforderung der nationalen Behörden anzunehmen.

🔎 Was bedeutet das praktisch?

Das Urteil sagt nicht: Grenzkontrollen sind immer verboten.

Es sagt aber sehr deutlich:
Auch der Staat muss sich an Recht und Gesetz halten. Gerade bei verdachtsunabhängigen Kontrollen braucht es eine wirksame Rechtsgrundlage. Ist schon die Anordnung oder Verlängerung der Grenzkontrollen europarechtswidrig, kann auch die darauf gestützte Identitätskontrolle rechtswidrig sein.

Das ist ein wichtiger Punkt – nicht nur für Juristen, sondern für jeden Bürger:

✅ Behörden haben Befugnisse.
✅ Diese Befugnisse haben Grenzen.
✅ Und Gerichte können überprüfen, ob diese Grenzen eingehalten wurden.

🧭 Unser Rechtstipp:

Ärgert niemals einen Professor der Rechtswissenschaften!

Wer von einer polizeilichen oder behördlichen Maßnahme betroffen ist, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass „das schon seine Richtigkeit haben wird“.

Ob Identitätsfeststellung, Durchsuchung, Sicherstellung, Anhörung oder behördlicher Bescheid: Entscheidend ist immer, ob die Maßnahme im konkreten Fall auf einer tragfähigen rechtlichen Grundlage beruht und verhältnismäßig ist.

Wichtig ist aber auch: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Unser Fazit:

Rechtsstaat bedeutet nicht, dass der Staat nichts darf. Rechtsstaat bedeutet, dass der Staat begründen muss, warum er etwas darf. Wir beobachten die Situation weiter und informieren Sie gerne!

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lokal verwurzelt in Traben-Trarbach – und auch über die Stadtgrenzen hinaus für Sie tätig.

Hier unser Rechtstipp der Woche: Wenn der Putz bröckelt – wer zahlt die Sanierung?Ein Mietvertrag ist schnell unterschri...
24/04/2026

Hier unser Rechtstipp der Woche: Wenn der Putz bröckelt – wer zahlt die Sanierung?

Ein Mietvertrag ist schnell unterschrieben. Doch einzelne Formulierungen können im Ernstfall erhebliche finanzielle Folgen haben. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.10.2025 – 14 U 103/20.

Worum ging es?

Das Land Hessen hatte mehrere Immobilien verkauft und diese anschließend langfristig zurückgemietet. Bei einem Gebäude kam es später zu erheblichen Schäden: An tragenden Wänden und Geschossdecken lösten sich großflächig Beton und Innenputz.

Das Land verlangte von der Vermieterin rund 10 Millionen Euro Vorschuss, um die Schäden beseitigen zu lassen.

Der entscheidende Punkt war eine Klausel im Mietvertrag:
Die Vermieterin sollte nur für die Instandhaltung und Instandsetzung an „Dach und Fach“ verantwortlich sein. Alle übrigen Instandsetzungspflichten sollten dagegen beim Mieter liegen.

Das OLG Frankfurt entschied:
👉 Das Land Hessen hat keinen Anspruch auf den verlangten Vorschuss.
👉 Der Innenputz fiel nach der konkreten Vertragsregelung nicht in den Verantwortungsbereich der Vermieterin.
👉 Innenputz gehört nicht automatisch zu „Dach und Fach“.

Warum?

Das Gericht stellte maßgeblich auf die Auslegung des Mietvertrages ab. Zwar ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Gerade bei Gewerbemietverträgen können die Parteien hiervon aber vertraglich abweichen.

Nach Auffassung des Gerichts war der Innenputz kein konstruktiver Gebäudeteil. Er wurde lediglich als Überzug auf Wände und Decken aufgebracht. Besonders wichtig war außerdem: Der Außenputz war im Vertrag ausdrücklich erwähnt, der Innenputz hingegen nicht.

Daraus folgerte das Gericht: Wenn der Vertrag den Außenputz nennt, den Innenputz aber nicht, spricht dies dagegen, den Innenputz stillschweigend unter „Dach und Fach“ zu fassen.

📌 Und was bedeutet das für Rheinland-Pfalz?

Auch bei uns in Rheinland-Pfalz würde sich eine solche Frage grundsätzlich nicht nach einem besonderen Landesmietrecht richten. Maßgeblich sind auch hier das Bürgerliche Gesetzbuch, der konkrete Mietvertrag und die Auslegung der vereinbarten Klauseln.

Das bedeutet:
Bei einem vergleichbaren Gewerbemietvertrag in Rheinland-Pfalz könnte ein Gericht zu einem ähnlichen Ergebnis kommen, wenn die Vermieterpflicht ausdrücklich auf „Dach und Fach“ beschränkt ist und der Innenputz nicht genannt wird.

Aber: Die Entscheidung des OLG Frankfurt bindet rheinland-pfälzische Gerichte nicht automatisch. Zuständig wären hier je nach Fall etwa die Gerichte in Rheinland-Pfalz, insbesondere im Berufungszug das OLG Koblenz oder das Pfälzische OLG Zweibrücken. Dennoch hat die Entscheidung erhebliches Gewicht, weil sie zeigt, wie genau solche Klauseln geprüft werden.

Wichtig ist außerdem die Unterscheidung:

🏢 Gewerbemiete:
Hier besteht deutlich mehr Vertragsfreiheit. Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten können in größerem Umfang auf den Mieter übertragen werden – allerdings nicht grenzenlos. Bei vorformulierten Vertragsklauseln können die Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Rolle spielen.

🏠 Wohnraummiete:
Hier gelten strengere Schutzvorschriften zugunsten des Mieters. Größere Substanzschäden oder erhebliche Sanierungen können in der Regel nicht ohne Weiteres auf den Mieter abgewälzt werden.

💡 Unser Rechtstipp:
Gerade bei Gewerberäumen, Praxisräumen, Kanzleiräumen, Ladenlokalen, Büroflächen oder langfristigen Mietverträgen sollte ganz genau geregelt werden:

✅ Wer trägt welche Instandhaltungskosten?
✅ Was bedeutet „Dach und Fach“ konkret?
✅ Sind Innenputz, Außenputz, Wände, Decken, Leitungen und technische Anlagen ausdrücklich geregelt?
✅ Gibt es eine klare Kostenbegrenzung?
✅ Handelt es sich um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung oder um Allgemeine Geschäftsbedingungen?

Denn im Streitfall zählt nicht, was eine Partei „gemeint“ hat, sondern was rechtlich belastbar im Vertrag steht.

Fazit:
Unklare Begriffe wie „Dach und Fach“ können teuer werden. Wer Mietverträge abschließt – ob als Vermieter oder Mieter –, sollte die Instandhaltungs- und Sanierungspflichten präzise regeln lassen.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.2025 – 14 U 103/20

Unser heutiger Rechtstipp der Woche kommt direkt aus der Praxis!📞Unerlaubter Werbeanruf – und plötzlich eine Rechnung?Mu...
17/04/2026

Unser heutiger Rechtstipp der Woche kommt direkt aus der Praxis!

📞Unerlaubter Werbeanruf – und plötzlich eine Rechnung?

Muss man das so hinnehmen?

In unserem Fall haben wir die Forderung gegen unseren Mandanten klar zurückgewiesen. Denn schon beim angeblichen Vertragsschluss gab es erhebliche Zweifel: Ein Teil des Telefonats war nicht aufgezeichnet, der genaue Inhalt blieb unklar, und es war fraglich, ob der Anrufer überhaupt Verträge abschließen durfte.

Dazu kam: Preis und versprochene Leistung standen erkennbar nicht im Verhältnis.

Wir stellen insbesondere bei unseren gewerblichen Kunden eine Zunahme solcher Fälle fest. Hier wird die Schnelllebigkeit und Hektik des beruflichen Alltags gezielt ausgenutzt, um sowohl Unternehmer als auch Verbraucher zu einem bestimmten Antwortverhalten zu veranlassen; wer schon einmal Berührung mit dem Vertrieb hatte, kennt die sog. "Druckverkäufer" und deren Verhalten. Wir stellen immer häufiger fest, dass viele der Betroffenen in dieser Situation regelrecht überfahren und hilflos sind. Hier kommen dann wir ins Spiel!

Wichtig ist insoweit der Blick auf die Rechtslage: Selbst wenn ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, kann es sich nach der Rechtsprechung des BGH um einen Werkvertrag handeln. Dann kann eine Kündigung nach § 648 BGB in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 17.05.2018 – VII ZR 70/17).

Unser Rat:
Nicht vorschnell zahlen. Unterlagen sichern. Gesprächsinhalte prüfen. Und bei unerlaubten Werbeanrufen rechtlich gegenhalten.

Denn nicht jede Rechnung ist auch berechtigt.

Benötigen Sie weitere Informationen oder sind sogar selbst betroffen? Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!

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Rechtstipp der Woche: Mietminderung bei Mängeln – was sagt das OLG Köln?OLG Köln, Urteil vom 11.12.2001 – Az. 22 U 301/0...
16/03/2026

Rechtstipp der Woche: Mietminderung bei Mängeln – was sagt das OLG Köln?

OLG Köln, Urteil vom 11.12.2001 – Az. 22 U 301/00

Fast jeder von uns war schon einmal betroffen: Mängel in der Wohnung; sei es das undichte Fenster, Feuchtigkeit in der Wohnung oder gar Schimmel.

Wer Mängel in seiner Mietwohnung hat, darf unter bestimmten Voraussetzungen die Miete mindern. Das klingt einfach – ist es aber nicht immer. Das OLG Köln hat in seinem Urteil klargestellt:

📌 Mietminderung ist möglich, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist – z. B. durch Feuchtigkeit, Lärm, Heizungsausfall oder andere gravierende Mängel.

📌 Aber Achtung: Der Mieter muss die Mängel konkret und nachvollziehbar darlegen – pauschale Behauptungen reichen nicht. Auch muss der Vermieter über die Mängel informiert worden sein.

📌 Was im Streitfall gilt: Der Vermieter muss beweisen, dass die Wohnung mangelfrei war oder dass die Mängel nicht zur Minderung berechtigen. Gelingt ihm das nicht, kann eine Zahlungsklage scheitern – wie im entschiedenen Fall.

Unser Tipp:

Dokumentieren Sie Mängel sorgfältig (Fotos, Protokolle), informieren Sie den Vermieter schriftlich und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten. So sichern Sie Ihre Rechte und vermeiden unnötige Konflikte.

Weil unsere Kanzlei den Karneval an der Mosel genauso gerne feiert wie die meisten unserer Mandanten, haben wir in der v...
20/02/2026

Weil unsere Kanzlei den Karneval an der Mosel genauso gerne feiert wie die meisten unserer Mandanten, haben wir in der vergangenen Woche eine kleine närrische Pause eingelegt!

In unserem heutigen Rechtstipp der Woche begutachten wir einmal eine Thematik, die wohl jeden von uns schon einmal betroffen haben dürfte.

📦 Darf DHL bzw. Deutsche Post Pakete einfach beim Nachbarn abgeben? – Das OLG Hamm sagt: Ja, grundsätzlich schon.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wollte der Deutschen Post AG (DHL) per Unterlassungsklage verbieten lassen, eine AGB-Klausel zur „Ersatzzustellung“ zu verwenden – also zur Zustellung an Hausbewohner oder Nachbarn, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird.

Worum ging’s genau?

Streitpunkt war vor allem: Wer ist überhaupt „Nachbar“? Der vzbv hielt die Regelung für zu unbestimmt und damit ggf. intransparent bzw. unangemessen benachteiligend nach § 307 BGB.

Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 05.02.2026 – I-13 UKl 9/25)

Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen: Die Klausel halte der AGB-Kontrolle stand; eine unangemessene Benachteiligung sah das Gericht nicht.

Kernformel der Klausel ist u.a. die Zustellung an „Hausbewohner und Nachbarn … sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme … berechtigt sind“.

Hervorzuheben ist, dass die Ersatzzustellung zudem an Bedingungen geknüpft – u.a. unverzügliche Benachrichtigung des Empfängers (mit Name und Anschrift des Ersatzempfängers) und die Möglichkeit, das vorab zu untersagen.

Was bedeutet dies für Verbraucher?

Die Nachbarzustellung bleibt grundsätzlich zulässig, wenn sie so in den AGB geregelt ist und die Bedingungen eingehalten werden.

Sie können widersprechen: Wer keine Ersatzzustellung will, muss das gegenüber DHL/Deutsche Post aktiv untersagen (z.B. über Zustelloptionen/Kundenkonto).

Nicht jede Sendung ist erfasst: Bestimmte Sendungen (z.B. „nur persönlich“/Ident-Optionen; teils bestimmte Express/Versicherungs-Konstellationen) sind laut Klausel ausgenommen.

Und wie geht’s weiter?

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Sache in eine weitere Runde geht oder es hierbei sein Bewenden hat.

-Trarbach

Heute haben wir mal etwas komplexeres aus den Themenbereichen Familien- und Steuerrecht für unsere interessierten Leser ...
06/02/2026

Heute haben wir mal etwas komplexeres aus den Themenbereichen Familien- und Steuerrecht für unsere interessierten Leser zusammengefasst.

⚖️ Rechtstipp der Woche: Scheidung teuer – aber steuerlich absetzbar? (Meist: nein.)

Der BFH hat im Urteil vom 18.10.2023 – X R 7/20 entschieden: Prozesskosten, um (höheren) nachehelichen Unterhalt zu bekommen, sind keine „Werbungskosten“ – selbst dann nicht, wenn der Unterhalt wegen Realsplitting beim Empfänger versteuert werden muss.

Worum ging’s konkret?

Nach der Scheidung (2014) wurde nachehelicher Unterhalt zunächst auf 582,50 €, später per Vergleich auf 900 € monatlich erhöht. Die Unterhaltsempfängerin zahlte dafür 2015 Gerichts- und Anwaltskosten und wollte diese (anteilig) steuerlich als Werbungskosten abziehen.

Warum hat der BFH den Abzug abgelehnt?

Unterhalt und der Streit darum gehören grundsätzlich zum Privatleben.

Beim Realsplitting werden Unterhaltszahlungen steuerlich erst relevant, wenn der Unterhaltszahler mit Zustimmung des Empfängers den Sonderausgabenabzug beantragt. Erst dann werden die Zahlungen beim Empfänger zu steuerbaren Einkünften.
Diese „Umqualifizierung“ ist zugleich die zeitliche Grenze: Kosten, die davor entstehen (z. B. Prozesskosten), sind keine Werbungskosten.

Wichtig: Der BFH hat den Fall zurück ans FG verwiesen, weil noch zu prüfen war, ob die Kosten ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen in Betracht kommen könnten (sehr enge Voraussetzungen).

Was bedeutet das für den Ratsuchenden?

Wer wegen Unterhalt prozessiert, sollte steuerlich nicht mit einem „Werbungskosten-Abzug“ rechnen – auch nicht beim Realsplitting.

Wir feiern heute nicht nur unser zweijähriges Bestehen, sondern liefern Ihnen auch unseren Rechtstipp der Woche⚖️ Diesma...
30/01/2026

Wir feiern heute nicht nur unser zweijähriges Bestehen, sondern liefern Ihnen auch unseren Rechtstipp der Woche⚖️

Diesmal behandeln wir das Thema Falschangaben zum Einkommen – reicht das für eine fristlose Kündigung?

Es geht um das Urteil des AG Gießen vom 23.03.2022 – Az.: 42 C 273/21.

Worum ging’s?

Ein Vermieter wollte die Mieter räumen lassen – wegen falscher Angaben in der Selbstauskunft:

Der Mieter (Bekl. zu 2) gab vor Vertragsschluss ein Nettoeinkommen von 2.200 € und ein bestehendes Arbeitsverhältnis an. Tatsächlich war das Arbeitsverhältnis bereits beendet.

Die Mitmieterin (Bekl. zu 1) machte dagegen korrekte Angaben: Beamtin, ca. 3.900 € netto.

Miete: 1.250 € kalt + 250 € NK (= 1.500 € brutto). Zudem war eine ordentliche Kündigung bis 31.10.2025 ausgeschlossen.

Der Vermieter kündigte fristlos wegen arglistiger Täuschung und klagte auf Räumung.

Die Entscheidung:

➡️ Klage abgewiesen.
➡️ Keine Räumung, keine Zahlung – die fristlose Kündigung hat das Mietverhältnis nicht beendet.

Warum hat das Gericht so entschieden?

Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus – es kommt auf eine Interessenabwägung an.

Ja: Vermieter dürfen vor Vertragsschluss nach bonitätsrelevanten Punkten fragen – und bewusste Falschangaben können grundsätzlich eine fristlose Kündigung (oder Anfechtung) rechtfertigen.

Aber hier sagte das Gericht im Ergebnis:

Keine Auswirkung auf die Zahlungsfähigkeit: Das Einkommen der Mitmieterin (3.900 € netto) reichte allein aus, um die Bruttomiete (1.500 €) zu tragen. Das Interesse des Vermieters an der Einkommensfrage (Risiko regelmäßiger Mietzahlungen) war dadurch faktisch abgesichert.

Umstände hatten sich vor Kündigung geändert: Der Mieter (Bekl. zu 2) hatte vor Ausspruch der Kündigung wieder Arbeit und Einkommen, das nahe an den ursprünglich genannten Werten lag. Damit fehlte es an der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung.

Was bedeutet dies für die Praxis? 💡

Falschangaben sind gefährlich – aber sie führen nicht automatisch zur fristlosen Kündigung. Entscheidend ist, ob die Täuschung wirklich relevant war (z. B. für die Bonität) und ob sie sich ausgewirkt hat.

Unsere Tipps für die Praxis:

Für Vermieter:

Einkommensangaben belegen lassen (Gehaltsnachweise, Arbeitsvertrag).

Bei Täuschung: schnell handeln und sauber dokumentieren.

Prüfen, ob eher Anfechtung oder Kündigung passt – und ob die Täuschung bonitätsrelevant ist.

Für Mieter:

Selbstauskunft: wahrheitsgemäß und vollständig.

Änderungen (Jobverlust/Jobwechsel) sofort offenlegen – und Belege aufbewahren.

Wenn Sie eine Kündigung wegen falscher Angaben prüfen lassen möchten unterstützen wir Sie gerne mit Rat und Tat.

Egal ob Mieter oder Vermieter - Wir stehen Ihnen in jeder Lage zur Seite.

Schreiben Sie uns gerne eine Nachricht oder rufen Sie uns gerne an!

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Nach einer kleinen Pause starten auch wir mit unserem Rechtstipp der Woche ins Jahr 2026!Unser heutiger Rechtstipp: Nebe...
23/01/2026

Nach einer kleinen Pause starten auch wir mit unserem Rechtstipp der Woche ins Jahr 2026!

Unser heutiger Rechtstipp: Nebenkostenabrechnung – „Belegeinsicht“ heißt auch: selbst aktiv werden
(LG Berlin, Urteil vom 14.06.2019 – 63 S 255/18)

Viele Mieter kennen das: Die Betriebskostenabrechnung kommt – aber bevor man zahlt, will man die Belege sehen. Das ist grundsätzlich richtig. Dieses Urteil zeigt aber deutlich, wie die Belegeinsicht praktisch funktioniert – und wann ein „Ich zahle erstmal nicht“ nach hinten losgehen kann.

Worum ging’s?

Ein Vermieter verlangte Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2013. Der Mieter meinte, er müsse (noch) nicht zahlen, weil ihm die Belegeinsicht verweigert worden sei.

Hier die Entscheidung des LG Berlin

Der Vermieter bekam 1.667,52 € (plus Zinsen) zugesprochen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblich verweigerter Belegeinsicht gab es hier nicht, denn:

Schweigen auf eine Terminsanfrage reicht nicht aus, um „Belegeinsicht verweigert“ anzunehmen.

Belegeinsicht ist keine Bringschuld des Vermieters: Kommt kein Termin zustande, muss der Mieter nach Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht erscheinen.

Nur wenn dann tatsächlich keine Unterlagen vorgelegt werden, kann man von einer Verweigerung sprechen.

Außerdem: Hat der Vermieter seinen Sitz nicht am Ort der Wohnung, kann der Mieter grundsätzlich Einsicht am Ort der Mietsache verlangen – hier gab es aber eine Berliner Niederlassung/Bevollmächtigte, die dem Mieter (bzw. seinen Anwälten) aus den Vorjahren bekannt war.

Nebenbei wichtig: Weitere 110,52 € bekam der Vermieter nicht, weil er selbst in einer Korrektur davon ausgegangen war, dass nur 1.667,52 € offen sind.

Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?

Für Mieter:

- Belegeinsicht schriftlich anfordern.

- Wenn keine Einigung zum Termin: Besuch ankündigen und zu Geschäftszeiten hingehen.

- Alles dokumentieren (Schreiben, Ankündigung, ggf. Zeugen).
→ Einfach „Terminvorschlag geschickt, keine Antwort, also zahl ich nicht“ ist riskant.

Für Vermieter/Hausverwaltungen:

- Klare Anlaufstelle nennen (Büro/Bevollmächtigte am Ort der Mietsache).

- Belege zur Einsicht bereithalten und die Abläufe transparent kommunizieren.

Als Kanzlei mit unter anderem mietrechtlichem Schwerpunkt beraten wir Sie gerne umfassend und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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Rechtstipp der Woche: „Bezahlt – aber der SCHUFA-Eintrag bleibt?“ (BGH, Urt. v. 18.12.2025 – I ZR 97/25)Da wir auch mehr...
19/12/2025

Rechtstipp der Woche: „Bezahlt – aber der SCHUFA-Eintrag bleibt?“ (BGH, Urt. v. 18.12.2025 – I ZR 97/25)

Da wir auch mehrfach entsprechende Anfragen in unserer Kanzlei erhalten haben, beschäftigen wir uns heute mit dem Thema des SCHUFA-Eintrages und gehen auf brühfrische Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Thema der "Sofort-Löschung" ein.

Viele denken sich, "die Rechnung habe ich doch bezahlt, dann muss der SCHUFA-Eintrag doch sofort weg.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das nun differenzierter.

Worum ging’s?

Eine Wirtschaftsauskunftei (SCHUFA) hatte Daten zu erledigten Zahlungsstörungen (also: Forderung war später vollständig beglichen) noch mehrere Jahre gespeichert und in den Score einfließen lassen.

Das OLG Köln wollte sich bei der Löschfrist am öffentlichen Schuldnerverzeichnis orientieren (dort wird bei vollständiger Zahlung „sofort“ gelöscht). Der BGH hat diese Sicht aufgehoben und den Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Was ist der Kern dieser Entscheidung?

Es gibt keine automatische „Sofort-Löschung“ nur weil eine Forderung bezahlt ist.

Maßstab ist eine Interessenabwägung nach DSGVO (berechtigtes Interesse der Auskunftei vs. Rechte der betroffenen Person).

Genehmigte Verhaltensregeln (Code of Conduct) können als Leitlinie dienen – aber nicht schematisch: Im Einzelfall kann eine kürzere Speicherdauer geboten sein, wenn besondere Umstände vorliegen.

Wie lange darf gespeichert werden? (Faustregel aus dem Verfahren)

Nach den genehmigten Verhaltensregeln gilt für erledigte Forderungen grundsätzlich bis zu 3 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen endet die Speicherung schon nach 18 Monaten, u.a. wenn

- keine weiteren Negativdaten gemeldet werden,

- keine Einträge aus

Schuldnerverzeichnis/Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und

- der Ausgleich binnen 100 Tagen nach Meldung erfolgt.

Was bedeutet das für Sie in der Praxis?

Score-Probleme trotz Zahlung können leider weiterhin auftreten (z.B. bei Wohnung, Kredit, Handyvertrag).

Aber: Eine Löschung kann trotzdem möglich sein – vor allem, wenn die weitere Speicherung kaum noch Aussagekraft hat, aber spürbare Nachteile verursacht. Dann kommt es auf eine saubere Einzelfallbegründung an.

Unser Tipp:

Wenn Sie trotz bezahlter Forderungen bei Verträgen „hängen bleiben“, lohnt sich eine rechtliche Prüfung von Auskunft, Löschung/Widerspruch und ggf. Schadensersatz nach DSGVO – insbesondere, ob die Speicherung wirklich (noch) erforderlich war.

👉 Wenn Sie möchten, prüfen wir Ihren Fall anhand der gespeicherten Merkmale, der Fristen und der konkreten Auswirkungen.

Als starker Partner in jeder Lage, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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Heute präsentieren wir Ihnen wieder den Rechtstipp der Woche - Diesmal mit dem Thema: Kindergeld beim Freiwilligen Wehrd...
08/12/2025

Heute präsentieren wir Ihnen wieder den Rechtstipp der Woche -

Diesmal mit dem Thema:

Kindergeld beim Freiwilligen Wehrdienst – wann der Anspruch bleibt

Immer mehr Schulabgänger entscheiden sich für den Freiwilligen Wehrdienst. Für Eltern stellt sich dann die Frage: Läuft das Kindergeld weiter?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 (III R 43/22) klargestellt:

Der Freiwillige Wehrdienst ist kein eigener Kindergeldtatbestand. Anders als ein FSJ oder FÖJ genügt der Dienst bei der Bundeswehr allein nicht, um Kindergeld für volljährige Kinder zu erhalten.

Wann gibt es trotzdem Kindergeld?

Kindergeld kann trotz Wehrdienst gezahlt werden, wenn ein gesetzlicher Berücksichtigungstatbestand vorliegt, zum Beispiel:

🏫das Kind befindet sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium, oder

👨🏻‍🔧das Kind sucht einen Ausbildungs- oder Studienplatz und kann die Ausbildung mangels Ausbildungsplatz noch nicht beginnen.

Im entschiedenen Fall wollte der Sohn nach dem Wehrdienst studieren.

Für einen Monat versagte der BFH das Kindergeld, weil keine nachweisbaren Bewerbungsaktivitäten vorhanden waren.

Für die Folgemonate wurde Kindergeld aber zugesprochen: Ab diesem Zeitpunkt waren Bewerbungen und eine Ausbildungsbescheinigung vorhanden – die Ausbildungsrichtung und der Wille zum Studium waren nach außen erkennbar dokumentiert.

Wichtig für die Praxis:

Die Grundausbildung bei der Bundeswehr gilt in der Regel nicht als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung. Auch eine Vollzeittätigkeit als Soldat nach der Grundausbildung schließt den Kindergeldanspruch daher nicht automatisch aus, solange noch keine erste Berufsausbildung oder kein Erststudium abgeschlossen ist und ein Berücksichtigungstatbestand vorliegt.

Praxis-Tipps für Eltern

Wer während des Wehrdienstes Kindergeld sichern möchte, sollte:

ein konkretes Berufsziel (Ausbildung/Studium) festlegen und dokumentieren,

Bewerbungsbemühungen nachweisen (Online-Bewerbungen, Bestätigungen, Schriftwechsel mit Hochschulen/Ausbildungsbetrieben, Bescheinigungen der Bundeswehr),

🏁🗒sich zum frühestmöglichen Beginn des gewünschten Studien- oder Ausbildungsgangs bewerben und

✍🏻📝alle Nachweise frühzeitig der Familienkasse vorlegen.

Reine Absichtserklärungen wie „Ich will später studieren“ reichen nicht aus.

Fazit

Freiwilliger Wehrdienst schließt Kindergeld nicht aus – aber er ersetzt keinen Ausbildungsplatz. Entscheidend sind ein klares Ausbildungsziel und gut dokumentierte Bewerbungsbemühungen. Wer hier sorgfältig vorgeht, kann auch während des Wehrdienstes von den Kindergeldregelungen profitieren.

Hinweis:

Dieser Rechtstipp ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im Einzelfall – insbesondere bei Ablehnung durch die Familienkasse – sollte frühzeitig fachkundiger Rat eingeholt werden.

Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner vor Ort mit Rat und Tat zur Seite. Aufgrund unserer Expertise im Steuerrecht und unserem Netzwerk, profitieren Sie von unserer geballten Erfahrung.

Wir unterstützen Sie in jeder Lage.

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