Verkehrsrecht Stuttgart

Verkehrsrecht Stuttgart www.bussgeld-stuttgart.de | www.verkehrsrecht-stuttgart.net | Rechstanwältin Martina C. Sind Sie geblitzt worden? Ist Ihr Führerschein in Gefahr?

Fränkel | Fachanwältin für Strafrecht | Christophstraße 3 | 70178 Stuttgart | Telefon: 0711-286 936 80 Hatten Sie einen Verkehrsunfall? Mit Alkohol am Steuer erwischt? Melden Sie sich sofort. Wir helfen Ihnen. Je früher, desto besser!

16/09/2013

Wussten Sie eigentlich schon, das...

… die Polizei die Fahrzeughalter bestrafen möchte?
In Deutschland gilt das Täterprinzip – nur derjenige, der als Verursacher einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat überführt werden kann, darf dafür bestraft werden. Kann nicht ermittelt werden, wer gefahren ist, so bleibt der Verstoß ungesühnt. Dem trägt auch das Punktesystem Rechnung. Nur der, der die Ordnungswidrigkeit tatsächlich begangen hat, erhält hierfür Punkte sowie eine Geldstrafe. Dies will die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) ändern. "In Zukunft soll der Halter das Bußgeld bezahlen, denn er weiß normalerweise, wer gefahren ist", fordert DPolG-Bundesvorsitzender Rainer Wendt. Die Halterhaftung habe eine "abschreckende Wirkung" und würde auch die Polizei in ihren Ermittlungen entlasten.
Das dies nicht mit unserem Punktesystem und schon gar nicht mit unseren rechtlichen Vorschriften –bestraft wird, wer individuelle Schuld am Verstoß hat – konform geht, verkennt die Polizei.
Damit wird es bleiben wie es ist: wer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, wird bestraft – sofern er als Betroffener überführt werden kann!
Besser: vorher Ihren Anwalt fragen und erst dann evtl. Angaben bei der Polizei machen!

12/07/2013

Wussten Sie eigentlich schon, dass...

… falsches Verhalten bei einer Polizeikontrolle teuer werden kann?
Leuchtet auf oder im Polizeifahrzeug die Aufforderung „STOP“ auf, heißt das für Sie: rechts ranfahren und halten. Fahren Sie einfach weiter, werden 50 Euro Buße und drei Punkte fällig, da Sie das Haltegebot missachtet haben. Bleiben Sie sodann im Fahrzeug sitzen, schalten Sie den Motor aus, öffnen Sie die Seitenscheibe und lassen Sie Ihre Hände im Sichtfeld – am besten auf dem Lenkrad.
Eine Verkehrskontrolle ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Wichtig ist hierbei: Jeder, der sich ordnungswidrig oder strafbar gemacht haben könnte, sollte vom Recht, zum Vorwurf zu schweigen, Gebrauch machen. Auch wenn Sie die Polizeibeamten drängen – Schweigen ist Ihr gutes Recht und im Zweifel nützt es meist deutlich mehr, als sich– womöglich noch aufgeregt – selber zu belasten! Wer etwa angibt, wegen Zeitdrucks zu schnell gefahren zu sein, muss damit rechnen, dass die Geldbuße verdoppelt wird, da Sie damit zugeben, vorsätzlich zu schnell gefahren zu sein.
Besser: Seien Sie kooperativ, aber machen Sie keine Angaben – das ist Ihr gutes Recht!

22/05/2013

Wussten Sie eigentlich schon, dass...
.. Radarwarner verboten sind? Zuverlässig warnen heute mobile Navis, Smartphones mit entsprechenden Apps oder der Facebook-Radarwarner automatisch und via GPS vor Blitzern. Mit klaren und präzisen Ansagen werden wir rechtzeitig vor mobilen wie auch vor stationären Radarfallen gewarnt. Die immer schriller werdenden Warntöne verhindern regelmäßig den gefürchteten Blitz – und zumeist sind die Ansagen absolut aktuell und punktgenau.
Es funktioniert! Doch es ist nicht legal.
§ 23 Abs. 1b StVO verbietet den Betrieb sowie das Mitführen betriebsbereiter Geräte im Auto, mit denen man Maßnahmen zur Verkehrsüberwachung anzeigen oder stören kann. Das gilt insbesondere für sogenannte Radarwarner. Wer erwischt wird, zahlt mindestens 75 Euro Bußgeld und erhält vier Punkte. Betriebsbereite Geräte darf die Polizei einkassieren, Smartphone-Apps muss man löschen.
Besser: angepasst fahren und sich nicht auf „illegale“ Hilfsmittel verlassen!

13/05/2013

Wussten Sie eigentlich schon, dass...

… die Promillegrenze für Radfahrer auf 1,1 Promille gesenkt werden soll?
Bislang liegt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit für Radfahrer bei 1,6 Promille. Zwar kann eine Trunkenheitsfahrt auch schon dann begangen werden, wenn deutlich niedrigere Werte – ab 0,3 Promille – vorliegen, hierfür sind jedoch alkoholbedingte Auffälligkeiten wie etwa Schlangenlinien fahren, das Missachten von Verkehrsregeln oder die Verursachung eines Unfalls erforderlich. Sowohl in diesen Fällen, als auch bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille können harte Strafen verhängt werden. Da es sich um eine Straftat handelt, wird diese mit Geldstrafe sowie mit sieben Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet. Darüber hinaus kann die Straßenverkehrsbehörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen und sogar die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entziehen. Außerdem kann ein Radfahrverbot erteilt werden, was relativ häufig der Fall ist.
Besser: zur eigenen und zur Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer auch das Rad stehen lassen und zu Fuß oder mit dem Taxi fahren!

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70178

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