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04/09/2026

⚖️ PV-Batteriespeicher: Herstellergarantie ist nicht dasselbe wie Gewährleistung

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 17.02.2026 (Az. 6 U 128/24) eine wichtige Frage für Betreiber von Photovoltaikanlagen geklärt:

👉 Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus einer Herstellergarantie sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Im konkreten Fall ging es um einen Batteriespeicher, dessen nutzbare Kapazität vom Hersteller aus Sicherheitsgründen per Fernzugriff reduziert worden war. Der Anlagenbetreiber verlangte unter anderem die Wiederherstellung der ursprünglichen Leistungsfähigkeit.

Das OLG Brandenburg stellte jedoch klar: Besteht ein eigenständiger Garantievertrag mit dem Hersteller, richten sich die Ansprüche grundsätzlich nach den konkreten Garantiebedingungen.

Das bedeutet insbesondere:

🔹 Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer und ergibt sich aus dem Gesetz.

🔹 Eine Herstellergarantie ist eine eigenständige vertragliche Verpflichtung des Herstellers.

🔹 Aus einer Garantie folgt nicht automatisch das Recht des Kunden, dem Hersteller eine bestimmte technische Lösung vorzuschreiben – etwa eine konkrete Reparaturmaßnahme.

💡 Für Betreiber von PV-Anlagen und Batteriespeichern ist deshalb entscheidend:

Bevor Ansprüche geltend gemacht werden, sollte geprüft werden:

• Wer ist mein Vertragspartner?
• Gegen wen richten sich die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche?
• Besteht zusätzlich eine Herstellergarantie?
• Was versprechen die Garantiebedingungen tatsächlich?

Unser Fazit:
Gerade bei technischen Problemen mit PV-Anlagen und Batteriespeichern kommt es darauf an, die richtige Anspruchsgrundlage und den richtigen Anspruchsgegner zu bestimmen.

Das Urteil zeigt einmal mehr: Garantie ist nicht gleich Gewährleistung.



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⚖️ BAG: Arbeitgeber können nicht jede Information zu Bewerbungen verlangenWas passiert, wenn ein Arbeitnehmer nach einer...
03/09/2026

⚖️ BAG: Arbeitgeber können nicht jede Information zu Bewerbungen verlangen

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung verlangt?

Der Arbeitgeber kann einwenden, dass der Arbeitnehmer es versäumt habe, während dieser Zeit anderweitig Geld zu verdienen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, welche Informationen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen kann – und welche nicht.

👉 Der Arbeitgeber darf Auskunft darüber verlangen, welche Stellenangebote die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter dem Arbeitnehmer vermittelt hat und welche Bedingungen diese Stellen hatten.

Er darf aber nicht eigenständig verlangen, dass der Arbeitnehmer Auskunft darüber gibt,

❌ ob er sich auf die Stelle beworben hat,
❌ wie er sich beworben hat,
❌ welches Ergebnis die Bewerbung hatte oder
❌ welche eigenen Bewerbungsbemühungen er unternommen hat.

Diese Informationen können im Rahmen des Gerichtsverfahrens zwar relevant werden. Der Arbeitnehmer muss hierzu aber erst im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast Stellung nehmen.

📌 Die Entscheidung:
BAG, Urteil vom 26.08.2026 – 5 AZR 37/25

Ein interessantes Urteil für die Praxis rund um Kündigungsschutz, Annahmeverzug und die Frage des anderweitigen Verdienstes.



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🔴 Kündigung – und dann sofort raus aus dem Betrieb?Zugänge sperren, Dienstwagen einziehen und Beschäftigte mit sofortige...
28/08/2026

🔴 Kündigung – und dann sofort raus aus dem Betrieb?

Zugänge sperren, Dienstwagen einziehen und Beschäftigte mit sofortiger Wirkung freistellen? Für Arbeitgeber klingt das nach einer pragmatischen Lösung.

Doch Vorsicht: Eine pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag kann unwirksam sein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.03.2026 (5 AZR 108/25) klargestellt: Allein der Ausspruch einer Kündigung lässt den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht automatisch entfallen.

👉 Eine Freistellung muss vielmehr auf einer Abwägung der Interessen beruhen.

Auf Arbeitgeberseite können beispielsweise der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, drohende Konkurrenztätigkeit oder eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses für eine Freistellung sprechen.

Aber auch die Interessen des Arbeitnehmers zählen wie etwa der Erhalt von Berufserfahrung, Ansehen oder finanzielle Vorteile wie die private Nutzung eines Dienstwagens.

Die praktische Konsequenz:
Eine „Freistellung auf Knopfdruck“ nach jeder Kündigung ist rechtlich riskant. Arbeitgeber sollten vielmehr prüfen, ob im konkreten Fall tatsächlich überwiegende schutzwürdige Interessen für eine Freistellung sprechen.

💡 Besonders wichtig: Wird die Freistellung mit dem Entzug weiterer Leistungen – etwa des Dienstwagens – verknüpft, sollte genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen.

Was bedeutet das für die Praxis?
Arbeitsverträge und bestehende Freistellungsregelungen sollten auf den Prüfstand gestellt werden.



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06/08/2026

LG Osnabrück: Kauf eines Dressurpferdes für 710.000 Euro ist weder Wucher noch sittenwidrig!

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 24.07.2026 – Az. 1 O 305/26
Nicht jeder überhöhte Kaufpreis führt zur Unwirksamkeit eines Kaufvertrages. Dies hat das Landgericht Osnabrück in einem viel beachteten Verfahren über den Kauf eines Dressurpferdes entschieden.
Der Sachverhalt
Eine Käuferin aus den USA hatte im Jahr 2022 ein Dressurpferd für 710.000 Euro erworben. Nach ihrer Auffassung war das Pferd zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch lediglich rund 310.000 Euro wert. Sie verlangte deshalb die Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises und berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) sowie hilfsweise wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB).
Die Entscheidung
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab.
Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen eines wucherischen Rechtsgeschäfts nicht vor. Denn Wucher setze neben einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auch die Ausnutzung einer Zwangslage oder der Unerfahrenheit des Vertragspartners voraus. Eine solche Unerfahrenheit konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Die Klägerin betrieb eine Reitanlage und hatte bereits mehrfach Pferde im sechs- und siebenstelligen Preisbereich erworben. Nach der Rechtsprechung genügt eine fehlende Fachkenntnis in einem bestimmten Marktsegment nicht; erforderlich ist vielmehr eine allgemeine Unerfahrenheit im Geschäfts- und Wirtschaftsleben.
Auch eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit lehnte das Gericht ab. Selbst wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert bestanden hätte, fehlten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verkäuferin eine besondere Schwächesituation der Käuferin bewusst ausgenutzt oder sonst in verwerflicher Weise gehandelt hatte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein hoher oder sogar deutlich überhöhter Kaufpreis allein nicht zur Unwirksamkeit eines Vertrages führt. Wer sich auf Wucher oder Sittenwidrigkeit beruft, muss regelmäßig auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen darlegen und beweisen. Gerade bei erfahrenen Unternehmern oder professionellen Marktteilnehmern stellen die Gerichte hohe Anforderungen an den Nachweis einer ausgenutzten Unerfahrenheit oder einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners.
Das Urteil bestätigt die restriktive Rechtsprechung zu § 138 BGB. Ein wirtschaftlich nachteiliger Vertrag ist nicht automatisch unwirksam.
Entscheidend bleibt stets, ob neben einem auffälligen Missverhältnis auch die besonderen Voraussetzungen des Wuchers oder der Sittenwidrigkeit erfüllt sind.

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05/08/2026

Ein aktuelles Urteil des OLG Dresden zeigt, wie wichtig eine sorgfältige tierärztliche Ankaufsuntersuchung ist. 🐴⚖️

Ein Tierarzt hatte im Auftrag des Verkäufers Röntgenbilder eines Pferdes anfertigen lassen – konnte aber später nicht nachweisen, dass er diese auch tatsächlich ausgewertet und befundet hatte.

Das Gericht stellte klar: Wer Röntgenbilder erstellt, muss sie grundsätzlich auch fachgerecht befunden. Unterbleibt dies, kann der Tierarzt für den entstandenen Schaden haften – sogar gegenüber der Käuferin, obwohl sie den Vertrag mit dem Tierarzt gar nicht selbst abgeschlossen hatte.

Im konkreten Fall sprach das OLG der Käuferin Schadensersatz in Höhe von knapp 25.000 Euro zu.

📌 Die Entscheidung macht deutlich:
✔️ Eine Ankaufsuntersuchung muss vollständig und nach tierärztlichem Standard durchgeführt werden.
✔️ Käufer dürfen sich auf eine ordnungsgemäße Befundung verlassen.
✔️ Auch ohne eigenen Vertrag mit dem Tierarzt können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche bestehen.

Ein Urteil mit großer Bedeutung für Pferdekäufer, Verkäufer und Tierärzte gleichermaßen.



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05/08/2026

🐴 Wichtige Entscheidung für Pferdekäufer und Tierärzte!

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden: Wer im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung Röntgenbilder anfertigt, muss diese auch fachgerecht auswerten. Werden die Bilder zwar erstellt, aber nicht befundet, kann der Tierarzt schadensersatzpflichtig sein.

Im konkreten Fall kaufte eine Pferdekäuferin ein Pferd auf Grundlage einer erweiterten Ankaufsuntersuchung. Zwar wurden Röntgenaufnahmen gefertigt, der Tierarzt konnte jedoch nicht nachweisen, dass er diese auch tatsächlich ausgewertet hatte. Später stellte sich heraus, dass relevante Auffälligkeiten übersehen worden waren.

Das OLG Dresden sprach der Käuferin einen Schadensersatz von rund 25.000 Euro zu. Besonders interessant: Die Käuferin war gar nicht Vertragspartnerin des Tierarztes. Das Gericht bejahte dennoch eine Haftung über einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – ein juristisch spannendes und zugleich praxisrelevantes Urteil.

💡 Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig eine sorgfältige und vollständige Ankaufsuntersuchung ist – und dass sich Käufer unter bestimmten Voraussetzungen auch dann auf Schadensersatz berufen können, wenn der Vertrag eigentlich zwischen Verkäufer und Tierarzt geschlossen wurde.

📖 OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026, Az. 4 U 504/25



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17/07/2026

⚖️ Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung bei Wanderritten und Reitunfällen

LG Arnsberg, Urteil vom 08.03.2024 (Az. I-4 O 306/21)

Eine jugendliche Reiterin stürzte während eines geführten Wanderritts von ihrem Pferd und machte anschließend Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Pferdehalterin sowie die Rittführerin geltend. Sie war der Ansicht, dass der Unfall auf Pflichtverletzungen der Verantwortlichen zurückzuführen sei und die Fortsetzung des Ausritts ihre Verletzungen verschlimmert habe.

Das Landgericht Arnsberg wies die Klage jedoch ab.

Nach der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass sowohl die Pferdehalterin als auch die Rittführerin die erforderliche Sorgfalt eingehalten hatten. Die eingesetzte Rittführerin verfügte über die notwendigen Qualifikationen und hatte die Teilnehmerinnen vor dem Ausritt sowie vor dem Galopp ausdrücklich über wichtige Verhaltensregeln informiert – darunter ein Überholverbot.

Besonders relevant: Die verunfallte Reiterin hatte nach den Feststellungen des Gerichts selbst gegen dieses Überholverbot verstoßen. Zudem gab sie nach dem Sturz wiederholt an, dass sie sich in der Lage fühle weiterzureiten, und lehnte mehrere Angebote zum Abbruch des Ausritts oder zur Abholung ab.

Das Gericht sah daher weder eine schuldhafte Pflichtverletzung der Rittführerin noch eine Haftung der Pferdehalterin. Ansprüche auf Schmerzensgeld oder weiteren Schadensersatz bestanden nicht.

📌 Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig klare Sicherheitsanweisungen, eine angemessene Qualifikation der Verantwortlichen und eine sorgfältige Dokumentation von Vorfällen im Reitsport sind.



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16/07/2026

🚨 Urlaub ist nur dort Urlaub, wo eigentlich gearbeitet werden müsste.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember dürfen nicht als Urlaubstage angerechnet werden, wenn Beschäftigte nach dem Dienstplan ohnehin frei gehabt hätten.

Gerade für Beschäftigte im Schicht- und Rettungsdienst ist das eine wichtige Entscheidung. Maßgeblich für die Urlaubsgewährung sind tatsächliche Arbeitstage – nicht Kalendertage.

Das Urteil stärkt das Prinzip: Keine „Verrechnung“ von Urlaub an Tagen ohne Arbeitspflicht.

⚖️ BAG, Urteil vom 19.08.2025 – 9 AZR 216/24



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21/06/2026

📌 Verhaltensbedingte Kündigung: Wann ist sie rechtlich wirksam?

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist kein Schnellschuss, sondern unterliegt strengen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Arbeitgeber müssen dabei einen klaren Prüfungsmaßstab einhalten.

🔍 Die 4 Prüfungsstufen im Überblick:

1️⃣ Vertragspflichtverletzung
Der Arbeitnehmer muss eine erhebliche und in der Regel schuldhafte Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten begangen haben. Dazu zählen beispielsweise Arbeitsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen, Schlechtleistung oder Verstöße gegen betriebliche Regeln.

2️⃣ Negative Zukunftsprognose
Es muss zu erwarten sein, dass sich das Fehlverhalten wiederholt. Deshalb ist vor einer Kündigung regelmäßig eine einschlägige Abmahnung erforderlich. Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann darauf verzichtet werden.

3️⃣ Ultima-Ratio-Prinzip
Die Kündigung ist stets das letzte Mittel. Es ist zu prüfen, ob mildere Maßnahmen – insbesondere eine Abmahnung oder andere arbeitsrechtliche Reaktionen – ausreichend wären.

4️⃣ Interessenabwägung
Abschließend werden die Interessen beider Parteien gegeneinander abgewogen. Berücksichtigt werden unter anderem die Schwere des Verstoßes, das Verschulden, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und ein bisher störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses.

⚖️ Wichtig: Die Beweislast für die kündigungsrelevanten Tatsachen trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

Fazit: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Kündigung im konkreten Einzelfall verhältnismäßig erscheint.

03/06/2026

🐴 Haftung des Pferdehalters – Was viele nicht wissen

Ein Pferd erschrickt, tritt aus oder verursacht einen Unfall – wer haftet für den entstandenen Schaden?

Nach § 833 BGB haftet der Pferdehalter grundsätzlich für Schäden, die sein Tier verursacht. Dabei kommt es häufig nicht einmal darauf an, ob den Halter ein eigenes Verschulden trifft. Das Gesetz berücksichtigt die besondere, von Tieren ausgehende Gefahr.

Die Folgen können erheblich sein: Von Sachschäden bis hin zu Personenschäden können schnell hohe Forderungen entstehen.

Ob tatsächlich eine Haftung besteht und in welchem Umfang Ansprüche durchgesetzt oder abgewehrt werden können, hängt jedoch immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

📞 Sie haben Fragen zur Haftung nach einem Reitunfall oder einem durch ein Pferd verursachten Schaden? Wir beraten Sie kompetent und prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten.



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