04/09/2026
⚖️ PV-Batteriespeicher: Herstellergarantie ist nicht dasselbe wie Gewährleistung
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 17.02.2026 (Az. 6 U 128/24) eine wichtige Frage für Betreiber von Photovoltaikanlagen geklärt:
👉 Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus einer Herstellergarantie sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Im konkreten Fall ging es um einen Batteriespeicher, dessen nutzbare Kapazität vom Hersteller aus Sicherheitsgründen per Fernzugriff reduziert worden war. Der Anlagenbetreiber verlangte unter anderem die Wiederherstellung der ursprünglichen Leistungsfähigkeit.
Das OLG Brandenburg stellte jedoch klar: Besteht ein eigenständiger Garantievertrag mit dem Hersteller, richten sich die Ansprüche grundsätzlich nach den konkreten Garantiebedingungen.
Das bedeutet insbesondere:
🔹 Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer und ergibt sich aus dem Gesetz.
🔹 Eine Herstellergarantie ist eine eigenständige vertragliche Verpflichtung des Herstellers.
🔹 Aus einer Garantie folgt nicht automatisch das Recht des Kunden, dem Hersteller eine bestimmte technische Lösung vorzuschreiben – etwa eine konkrete Reparaturmaßnahme.
💡 Für Betreiber von PV-Anlagen und Batteriespeichern ist deshalb entscheidend:
Bevor Ansprüche geltend gemacht werden, sollte geprüft werden:
• Wer ist mein Vertragspartner?
• Gegen wen richten sich die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche?
• Besteht zusätzlich eine Herstellergarantie?
• Was versprechen die Garantiebedingungen tatsächlich?
Unser Fazit:
Gerade bei technischen Problemen mit PV-Anlagen und Batteriespeichern kommt es darauf an, die richtige Anspruchsgrundlage und den richtigen Anspruchsgegner zu bestimmen.
Das Urteil zeigt einmal mehr: Garantie ist nicht gleich Gewährleistung.
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