Michael Scholz

Michael Scholz Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwalt für Erbrecht

12/04/2026

„Es reicht nicht, dass Recht gesprochen wird. Die Leute müssen das auch mitkriegen. Sonst zweifeln sie nämlich am Recht und der Gerechtigkeit“. Lord Chief Justice Gordon Hewart, oberster Richter von England und Wales in den 1920er-Jahren-.

Verdacht auf „Non‑KYC‑Vermögen“ beim Ehepartner – und keine Beweise?�Das kommt in Trennungs‑ und Scheidungsverfahren häu...
28/03/2026

Verdacht auf „Non‑KYC‑Vermögen“ beim Ehepartner – und keine Beweise?�Das kommt in Trennungs‑ und Scheidungsverfahren häufiger vor, als man denkt.
👉 Wichtig zu wissen:�Im Familienrecht muss nicht der andere Ehepartner das Vermögen beweisen.�Es reicht, Auskunft zu verlangen.
✅ Auch anonym gehaltene Vermögenswerte (z. B. Krypto, Wallets, DeFi) sind�– Vermögen im Zugewinn�– und ggf. Einkommen beim Unterhalt
❗ Wer keine oder unvollständige Auskunft erteilt, trägt das Risiko:
gerichtliche Nachforderungen
Schätzung durch das Gericht
Nachteile bei Unterhalt und Zugewinnausgleich
Merksatz:�👉 Nicht beweisen – Auskunft verlangen.

21/03/2026
**Digitale Gewalt ist real – und strafbar.**  Ob Revenge P**n, Upskirting oder Deepfakes: Die nicht‑einvernehmliche Weit...
21/03/2026

**Digitale Gewalt ist real – und strafbar.**
Ob Revenge P**n, Upskirting oder Deepfakes: Die nicht‑einvernehmliche Weitergabe oder Manipulation intimer Bilder verletzt das Recht auf **sexuelle Selbstbestimmung** und kann schwere Folgen haben.

Die neue **EU‑Gewaltschutzrichtlinie** verpflichtet die Staaten, diese Taten klar unter Strafe zu stellen – dennoch bestehen weiterhin Schutzlücken, etwa bei Deepfakes oder beim Weiterleiten an einzelne Personen.

➡️ **Betroffene haben Anspruch auf Schutz, Löschung, Unterlassung und strafrechtliche Schritte.**
➡️ **Wir unterstützen Sie diskret, entschlossen und rechtssicher.**

**NJR – Fachanwalt für Familienrecht.**

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„Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren: Die Verantwortung der Familiengerichte gemäß der Istanbul-Konvention“ ​Familieng...
02/11/2025

„Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren: Die Verantwortung der Familiengerichte gemäß der Istanbul-Konvention“ ​

Familiengerichte spielen eine zentrale Rolle bei der Aufklärung und Berücksichtigung von Gewaltvorwürfen in Sorge- und Umgangsverfahren. Laut Artikel 31 und 51 der Istanbul-Konvention sind sie verpflichtet, Gewaltvorfälle aufzuklären und sicherzustellen, dass die Sicherheit der betroffenen Elternteile und Kinder nicht gefährdet wird.

Das Thema der Partnerschaftsgewalt wird in Umgangsverfahren häufig tabuisiert. Dies ist ein Verstoß gegen die Istanbul-Konvention und gefährdet sowohl die Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils als auch der Kinder. Die Tabuisierung verhindert, dass das Kindeswohl in Umgangsentscheidungen ausreichend berücksichtigt wird.

Die Gerichte sind verpflichtet, zu prüfen, ob und in welcher Form Gewalt ausgeübt wurde, wie Kinder die Gewalt miterlebt haben und welche Folgen dies für ihr Wohl hat. Sie sind auch dafür verantwortlich, eine Gefahrenprognose zu erstellen, insbesondere in Bezug auf mögliche Kindeswohlgefährdungen und die Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils. Hierbei kommt nicht nur der Ausübung körperlicher Gewalt, sondern auch der Ausübung psychischer Gewalt als eine Form der Partnerschaftsgewalt eine besondere Rolle zu. Gemäß Artikel 3b der Istanbul-Konvention umfasst die psychische Gewalt die systematische Demütigung, Abwertung, Bedrohung sowie soziale Kontrolle bis hin zur Isolierung des Opfers. Diese Gewaltform ist oft schwer beschreibbar, da ihre Schwere aus der wiederholten und zermürbenden Natur der Handlungen resultiert, während einzelne Vorfälle möglicherweise weniger gravierend erscheinen. Psychische Gewalt ist aber genauso zu behandeln wie körperliche Gewalt.

Oft wird das Erleben von Gewalt in Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren ignoriert oder in den Hintergrund gedrängt, mit der Begründung, man solle „in die Zukunft schauen“ und den Konflikt nicht weiter anheizen. Gewaltbetroffene Mütter werden aufgefordert, die „Paarebene“ von der „Elternebene“ zu trennen und die Gewalt nicht zu thematisieren, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies führt dazu, dass die Auswirkungen der Gewalt auf Kinder und Mütter nicht ausreichend aufgearbeitet werden, was langfristige Belastungen und psychische Folgen nach sich ziehen kann.

Deshalb sollten Anwältinnen und Anwälte die Familiengerichte vermehrt dazu anhalten, Maßnahmen wie Umgangsbeschränkungen oder -ausschlüsse anzuordnen, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls oder des gewaltbetroffenen Elternteils erforderlich ist.

13/09/2025

Wie berechne ich mein Einkommen richtig, wenn ich Unterhalt zahlen muss?
Für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs sowie für die Berechnung der Höhe des zu zahlenden Unterhalts wird das sogenannte unterhaltsrechtlich bereinigte Nettoeinkommen benötigt. Dazu muss vom Bruttoeinkommen der Abzug aller unterhaltsrechtlich relevanten Abzugsposten erfolgen, wobei die im Selbstbehalt bereits enthaltenen allgemeinen Lebenshaltungskosten außer Betracht bleiben. Dieser Selbstbehalt beträgt zurzeit für den nachehelichen Unterhalt im Jahr 2025 beträgt 1.600 Euro für erwerbstätige und 1.475 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Der Selbstbehalt für die Kindesunterhaltszahlung beträgt im Jahr 2025 1.450 € für erwerbstätige Unterhaltspflichtige und 1.200 € für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige. Diese Beträge repräsentiert den notwendigen Eigenbedarf, der für die eigene Lebensführung der unterhaltspflichtigen Person verbleiben muss und nicht durch die Unterhaltszahlung unterschritten werden darf.
Das Bruttoeinkommen ist um nachfolgende unterhaltsrechtlich relevante Abzugsposten zu bereinigen:
Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, sonstige Ertragssteuern
Vorsorgeaufwendungen für Alter und Krankheit, einschließlich sekundäre Altersvorsorge
Berufsbedingte Aufwendungen beim Nichtselbständigen
Kinderbetreuungskosten und Betreuungsbonus (keine Pauschale)
Konkreter Mehrbedarf wegen Krankheit oder Alter
Berücksichtigungswürdige Schulden
Tatsächlich bezahlter Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder sowie sonstige Unterhaltslasten, soweit es sich nicht lediglich um freiwillig erbrachte Zahlungen handelt
Ausnahmsweise Aufwendungen für vermögensbildende Maßnahmen, wenn weiterhin gemeinsam Vermögen gebildet wird oder bei sehr gutem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Deshalb ist es wichtig sowohl für diejenigen, die Unterhalt für sich verlangen, als auch für diejenigen, die Unterhaltsberechtigt sind, diesen Anspruch genau berechnen zu lassen.

Wenn ich ein neues familienrechtliches Mandat annehme, verschaffe ich mir im ersten Gespräch zunächst ein Bild über die ...
01/03/2025

Wenn ich ein neues familienrechtliches Mandat annehme, verschaffe ich mir im ersten Gespräch zunächst ein Bild über die Verfassung der Mandantin bzw. des Mandanten. Die meisten der Ratsuchenden befinden sich in einer Ausnahmesituation, die durch Verlustängste gekennzeichnet ist. Der Verlust des Ehepartners ist Realität. Der Verlust der Kinder droht einzutreten. Die Zukunft der Familie aber auch die wirtschaftliche Existenz der nächsten Jahre stehen auf dem Spiel. Diese Umstände beeinträchtigen die Fähigkeit der Mandantin bzw. des Mandanten, sich klar zu artikulieren und sich über das, was Faktum ist, was sie wollen und das was entschieden werden muss, klar zu sein. Es gibt erstaunlich gefasste Mandantinnen und Mandanten, es gibt auch völlig exaltiert und aufgeregt reagierende Mandanten und Mandantinnen. Manche sind sogar wie von einer Last befreit, wenn sie den Gang zum Anwalt, also normalerweise zu einem für ihn völlig fremden Menschen, geschafft haben. Manche halten auch mühsam eine Fassade aufrecht, die den Eindruck erweckt, als habe der Mandant die Lage völlig im Griff. Die Befindlichkeit des Mandanten wie von mir wahrgenommen und bestimmt auch meine weitere Vorgehensweise. Aber dies hält mich selbstverständlich nicht davon ab, die rechtliche Situation nüchtern einzuschätzen und zu tragbaren Entscheidungen zu kommen.

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