02/11/2025
„Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren: Die Verantwortung der Familiengerichte gemäß der Istanbul-Konvention“
Familiengerichte spielen eine zentrale Rolle bei der Aufklärung und Berücksichtigung von Gewaltvorwürfen in Sorge- und Umgangsverfahren. Laut Artikel 31 und 51 der Istanbul-Konvention sind sie verpflichtet, Gewaltvorfälle aufzuklären und sicherzustellen, dass die Sicherheit der betroffenen Elternteile und Kinder nicht gefährdet wird.
Das Thema der Partnerschaftsgewalt wird in Umgangsverfahren häufig tabuisiert. Dies ist ein Verstoß gegen die Istanbul-Konvention und gefährdet sowohl die Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils als auch der Kinder. Die Tabuisierung verhindert, dass das Kindeswohl in Umgangsentscheidungen ausreichend berücksichtigt wird.
Die Gerichte sind verpflichtet, zu prüfen, ob und in welcher Form Gewalt ausgeübt wurde, wie Kinder die Gewalt miterlebt haben und welche Folgen dies für ihr Wohl hat. Sie sind auch dafür verantwortlich, eine Gefahrenprognose zu erstellen, insbesondere in Bezug auf mögliche Kindeswohlgefährdungen und die Sicherheit des gewaltbetroffenen Elternteils. Hierbei kommt nicht nur der Ausübung körperlicher Gewalt, sondern auch der Ausübung psychischer Gewalt als eine Form der Partnerschaftsgewalt eine besondere Rolle zu. Gemäß Artikel 3b der Istanbul-Konvention umfasst die psychische Gewalt die systematische Demütigung, Abwertung, Bedrohung sowie soziale Kontrolle bis hin zur Isolierung des Opfers. Diese Gewaltform ist oft schwer beschreibbar, da ihre Schwere aus der wiederholten und zermürbenden Natur der Handlungen resultiert, während einzelne Vorfälle möglicherweise weniger gravierend erscheinen. Psychische Gewalt ist aber genauso zu behandeln wie körperliche Gewalt.
Oft wird das Erleben von Gewalt in Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren ignoriert oder in den Hintergrund gedrängt, mit der Begründung, man solle „in die Zukunft schauen“ und den Konflikt nicht weiter anheizen. Gewaltbetroffene Mütter werden aufgefordert, die „Paarebene“ von der „Elternebene“ zu trennen und die Gewalt nicht zu thematisieren, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies führt dazu, dass die Auswirkungen der Gewalt auf Kinder und Mütter nicht ausreichend aufgearbeitet werden, was langfristige Belastungen und psychische Folgen nach sich ziehen kann.
Deshalb sollten Anwältinnen und Anwälte die Familiengerichte vermehrt dazu anhalten, Maßnahmen wie Umgangsbeschränkungen oder -ausschlüsse anzuordnen, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls oder des gewaltbetroffenen Elternteils erforderlich ist.