Rentenberater Carl

Rentenberater Carl Kontaktinformationen, Karte und Wegbeschreibungen, Kontaktformulare, Öffnungszeiten, Dienstleistungen, Bewertungen, Fotos, Videos und Ankündigungen von Rentenberater Carl, Burgstraße 16, Pürgen.

02/10/2023

Erwerbsminderungsrenten werden oftmals nur zeitlich befristet bewilligt, sodass es erforderlich ist, einen Antrag auf Weitergewährung zu stellen, da die Antragsteller noch weiter krank bzw. nicht leistungsfähig sind. Daraus resultiert oftmals Unsicherheit und Angst, wie mit einer solchen Situation umzugehen ist: wird die Rente wieder bewilligt? Was ist, wenn die DRV ablehnt? Bei entsprechender Vorbereitung muss man sich erfahrungsgemäß solche Fragen ins Ungewisse nicht stellen, denn eine gute Vorbereitung durch einen erfahrenen Rechtsbeistand führt im Regelfall zum erfolgreichen, positiven Bescheid!
Die befristete Erwerbsminderungsrente bedeutet nichts anderes, dass diese Rente zeitlich befristet auf gesetzlicher Grundlage geleistet wird. Sie endet bspw. am 31.10.2023, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsbescheides durch die DRV bedarf.
Erfahrungsgemäß genügen 3 Monate vor Zeitablauf nicht mehr, damit dieses Prozedere erfolgreich verläuft. Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor Ablauf zu stellen. Es ist im Einzelfall der medizinische Befund zu analysieren und zu optimieren, d.h. sind bspw. die gesundheitlichen Einschränkungen überhaupt im Sinne des Antragstellers so dokumentiert? Ggf. ist eine Vorbereitung zur Begutachtung notwendig.
Warum muss eine Weitergewährung gut vorbereitet sein? Die Antwort ist sicher für viele Betroffene nicht klar, viele Rentenbezieher wähnen sich in trügerischer Sicherheit: "es wird schon gutgehen, mit der Weitergewährung." Wenn die DRV beim ersten mal die Rente bewilligt, so wird es auch beim zweiten mal klappen. Diese Anschauuung kann der erfahrene Rechtsbeistand nicht teilen, denn gute Vorbereitung ist daher wichtig!
Was sollten Sie individuell tun sollten, damit Sie ohne Sorge in die Weitergewährung gehen können, kann nur im Rahmen einer individuellen Beratung durch einen Experten geklärt werden.

04/07/2023

Die fehlerhafte rechtliche Einordnung eines Mitarbeiters führt insbesondere dann zu weitreichenden Konsequenzen, wenn erst im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die DRV eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird. Sollte hier die Meldung zur Sozialversicherung unterblieben sein, werden, teilweise auch über die allgemeine Verjährungsfrist von 4 Jahren hinaus, Beiträge zur Sozialversicherung nachberechnet.

Soweit Zweifel an dem Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit bestehen, sollte ein Statusherstellungsverfahren DRV eingeleitet werden. Dies gilt insbesondere auch bei Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Hier treten in der Praxis die meisten Unsicherheiten auf, ob die Tätigkeit eines Gesellschafters im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Gesellschaft erfolgt oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit als Gesellschafter. Große Unsicherheiten bestehen auch im Bereich des Personaleinsatzes bei Werk- oder Dienstverträgen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von IT- Dienstleistungen oder aber auch bei Projektarbeiten.

Auch bei projektbezogenen Rechtsverhältnissen lässt sich durch rechtzeitige Beratung vor Aufnahme der Tätigkeit durch taktisches Agieren Sozialversicherungsfreiheit generieren. Wichtig ist, den Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu stellen. Im Rahmen des Antragsverfahrens können aber vom rechtlichen Laien viele Fehler gemacht werden. Daher ist es unerlässlich, bereits vor Aufnahme der Tätigkeit rechtskundigen Rat zu suchen.

17/05/2023

Die Kombination von Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Altersvollrente mit einer Hinterbliebenenrente kommt in der Beratungspraxis häufig vor. Eine Optimierungsmöglichkeit ergibt sich nach den langjährigen Erfahrungen des Autors in diesem Bereich insbesondere dann, wenn eine Hinterbliebenrente bezogen wird und zugleich Arbeitsentgelt oder Altersrente und zugleich der Freibetrag (zur Zeit 950,93 Euro) überschritten wird.

Konkret: sofern Sie also höhere Einkünfte über dem Freibetrag haben, lässt sich die Rente in Ihrem Sinne optimieren! In den meisten Fällen ergibt sich ein Mehrwert im vierstelligen Bereich pro Jahr!

Einkommensanrechnung komplex: Hinterbliebenenrentner müssen der Rentenversicherung jährlich ihre Einkommensverhältnisse offenlegen. Einkommen wirkt sich bei Überschreitung des Freibetrags negativ auf die Höhe der Hinterbliebenenrente aus!

Die Einkommensarten, die zur Überschreitung des Freibetrages führen können, unterliegen zudem nur anteilig der Einkommensanrechnung. Das heißt, je nach Einkommensart wird vom Bruttoeinkommen ein gesetzlich festgelegter pauschaler Anteil abgezogen, um das anrechenbare Nettoeinkommen zu ermitteln - das macht die Einkommensanrechnung leider sehr komplex und undurchsichtig!

Sind die berechneten Nettoeinkünfte insgesamt höher als der Freibetrag für den Hinzuverdienst, kommt es zu einer Rentenkürzung. Konkret werden dann 40 Prozent der Nettoeinkünfte, die den Freibetrag überschreiten, von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Bei Vorliegen von Arbeitsentgelt oder Altersvollrente und zugleichem Bezug einer Hinterbliebenenrente besteht Optimierungspotenzial, um im Rahmen der rechtlichen Gestaltung einen höheren Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente zu generieren.

In der Beratungspraxis werden mehr Gestaltungsspielräume eröffnet, als angenommen!
https://www.mein-rentenberater.de

02/05/2023

In der alltäglichen Beratung sind Fallkonstellationen, bei denen Arbeitnehmer sich in Rentennähe befinden und mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden, keine Seltenheit.
Es stellt sich hier oft die Frage, ob nach Ablauf der Kündigungsfrist mit Abschlägen die Rente in Anspruch genommen werden soll oder ob es sinnvoller ist, zunächst Arbeitslosengeld oder Krankengeld in Anspruch zu nehmen.
Hier ist Folgendes zu beachten:
Befindet sich ein Arbeitnehmer vor und während des Beendigungszeitpunkt (Kündigungsdatum/Kündigungszeitpunkt, also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses) in einem Zustand der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, so steht der Arbeitnehmer am ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Der Arbeitnehmer hat nach allgemeinen Regeln weiter Anspruch auf Krankengeld. Solange sich dieser Zustand fortsetzt, muss der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld beantragen. Wird die Arbeitsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt beendet, sodass Arbeitsfähigkeit besteht, so muss der Arbeitnehmer auch erst zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld beantragen.
Dies bringt durchaus Vorteile: wird durch die Arbeitsunfähigkeit der Bezugszeitraum von Arbeitslosengeld verschoben und der Beginn der Zahlung des Arbeitslosengeldes hinausgeschoben, so rückt mit jedem Tag derjenige Tag näher, an dem der Arbeitnehmer ohne Abschläge Rente beziehen kann.
In manchen Fällen kann dies dazu führen, dass es bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung durchaus plausibel sein wird, zunächst Krankengeld in Anspruch zu nehmen, um danach Arbeitslosengeld zu beziehen und im Falle einer nicht erfolgreichen Vermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit, aus der Arbeitslosigkeit direkt in die - dann abschlagsfreie Rente - zu gehen.
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24/03/2023

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (XII ZB 426/15 und XII ZB 466/16) die Möglichkeit eröffnet, im Falle des Todes des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ex-Ehegatten über eine vollständige Beseitigung des bei Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleiches zu erreichen.
Betroffen sind im Regelfall Entscheidungen über den Versorgungsausgleich im Zeitraum von 1977 bis 31.08.2009 - in Einzelfällen auch Entscheidungen nach 2009.
Den Versorgungsausgleich aufzuheben ist auch bei längerem Rentenbezug möglich, auch wenn der (ausgleichsberechtigte) Ex-Gatte lange Zeit im Rentenbezug stand!
Allein der Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten reicht allerdings nicht aus, um eine Abänderung des Versorgungsausgleichs mit Aussichten auf Erfolg beantragen zu können. Es muss daneben eine wesentliche Veränderung der Renten- oder Pensionsansprüche auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten oder auf Seiten des ausgleichsberechtigten verstorbenen Ehegatten im Vergleich zu derjenigen Situation eingetreten sein, die bei der ursprünglichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Ehescheidung zugrunde gelegt worden ist. Diese Veränderungen müssen in Bezug auf die Ehezeit eingetreten sein, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.
Wenn über den Versorgungsausgleich nach dem bis 2009 geltenden Recht entschieden worden ist und der ausgleichsberechtigte Ehegatte vorverstorben ist, ist es lohnenswert, fachlich prüfen zu lassen, ob ein Abänderungsverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Denn es genügen regelmäßig bereits verhältnismäßig geringfügige Veränderungen der Renten- und Pensionsansprüche, um mit Wirkung für die Zukunft den Versorgungsausgleich insgesamt entfallen zu lassen! (Rechtsänderungen bei Pension, Schulausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten, etc.)
https://www.mein-rentenberater.de/versorgungsausgleich

Erwerbsminderungsrenten sind in der Praxis -ohne Vorbereitung- schwierig durchzusetzen, denn die Hürden sind sehr hoch u...
25/02/2023

Erwerbsminderungsrenten sind in der Praxis -ohne Vorbereitung- schwierig durchzusetzen, denn die Hürden sind sehr hoch und für den Laien intransparent mit vielen Stolperfallen. Erfahrungsgemäß werden ca. 80 % der Anträge ohne Vorbereitung abgelehnt. Durch gezielte Vorbereitung lassen sich die Erfolgsaussichten gravierend erhöhen.
Um eine Rente zu erhalten, müssen mindestens 5 Jahre an Beiträgen gezahlt sein, zudem in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre an Pflichtbeiträgen vorliegen. Dies stellt in der Praxis im Regelfall selten das Problem dar.
Problematisch und komplexer sind dagegen die medizinischen Voraussetzungen. Die zentrale Frage ist hier, wie leistungsfähig der Betroffene tatsächlich noch ist, d.h. in welchem zeitlichen Umfang überhaupt noch gearbeitet werden kann. Wichtig ist hier, dass im Rahmen einer individuellen Analyse die gesundheitlichen Einschränkungen betrachtet werden und folglich auch vom erfahrenen Berater optimiert werden. Dies erfolgt u.a. auch mit Einbindung der behandelnden Ärzte. In den meisten Verfahren wird seitens der Rentenversicherung eine persönliche Begutachtung durchgeführt. Hier ist es erfahrungsgemäß elementar wichtig, dass eine individuelle Vorbereitung auf die Begutachtung vorgenommen wird, bspw. durch Erstellung eines individuellen Tagesablaufs als auch Vorbereitung bzw. Coaching für die wesentlichen Fragen zur Begutachtung - denn das Bundessozialgericht hat im Rahmen seiner Rechtsprechung klare Kriterien geschaffen, wie ein Gutachten aufgebaut sein muss. Diese Kriterien muss jeder Gutachter einhalten, andernfalls lässt sich ein Gutachten anfechten, sofern dieses nicht dem gewünschten Ergebnis entspricht.
Fazit: gut vorbereitet lassen sich die Erfolgsaussichten wesentlich steigern, um auch erfolgreich im Erwerbsminderungsrentenverfahren zu bestehen. Spezialisierte Berater können hier wesentlich zum Erfolg beitragen.

Freiberuflicher Rentenberater, Rentenberatung im Umkreis Augsburg, München, Fürstenfeldbruck, Landsberg, Weilheim, Ammersee

Die Kombination von Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Altersvollrente mit einer Hinterbliebenenrente kommt in ...
27/01/2023

Die Kombination von Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Altersvollrente mit einer Hinterbliebenenrente kommt in der Beratungspraxis häufig vor. Eine Optimierungsmöglichkeit ergibt sich nach den langjährigen Erfahrungen des Autors in diesem Bereich insbesondere dann, wenn eine Hinterbliebenrente bezogen wird und zugleich Arbeitsentgelt oder Altersrente und zugleich der Freibetrag überschritten wird.

Einkommensanrechnung komplex: Hinterliebenenrentner müssen der Rentenversicherung jährlich ihre Einkommensverhältnisse offenlegen. Einkommen wirkt sich bei Überschreitung eines Freibetrags negativ auf die Höhe der Hinterbliebenenrente aus.

Die Einkommensarten, die zur Überschreitung des Freibetrages führen können, unterliegen zudem nur anteilig der Einkommensanrechnung. Das heißt, je nach Einkommensart wird vom Bruttoeinkommen ein gesetzlich festgelegter pauschaler Anteil abgezogen, um das anrechenbare Nettoeinkommen zu ermitteln. Beispiele für Einkommensarten, für die pauschal ein Anteil vom Bruttoeinkommen abgezogen wird, um das Nettoeinkommen für eine Einkommensanrechnung zu ermitteln: Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers abzüglich 40,0 Prozent ;gesetzliche Alters- und Erwerbsminderungsrenten abzüglich 14,0 Prozent.

Sind die so ermittelten Nettoeinkünfte insgesamt höher als der Freibetrag für den Hinzuverdienst, kommt es zu einer Rentenkürzung. Konkret werden dann 40 Prozent der Nettoeinkünfte, die den Freibetrag überschreiten, von der Hinterbliebenenrente abgezogen.

Bei Vorliegen von Arbeitsentgelt oder Altersvollrente und zugleichem Bezug einer Hinterbliebenenrente besteht Optimierungspotenzial, um im Rahmen der rechtlichen Gestaltung einen höheren Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente zu generieren.

In der Beratungspraxis werden mehr Gestaltungsspielräume eröffnet, als angenommen! Gerne können Sie mich kontaktieren!

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23/12/2018

Das Jahr neigt sich schon wieder dem Ende zu....wie schnelllebig unsere Zeit ist, nimmt man erst wieder bewusster wahr, wenn kurz vor Weihnachten ist!

Ich wünsche Ihnen bzw Euch allen, meinen Mandanten und Geschäftspartnern, Bekannten und Freunden (auch hier auf Facebook) schöne Weihnachtsfeiertage in der Familie, eine "stade Zeit" und zugleich einen guten Rutsch in ein gesundes Jahr 2019!

Gleichzeitig bedanke ich mich bei allen für das entgegengebrachte Vertrauen im Jahr 2018 und freue mich weiterhin, von Ihnen bzw. Euch zu hören! :-)

mit besten weihnachtlichen Grüßen,

Ihr/Euer Matthias Carl

Rentenreform 2019 – die ÄnderungenDie nächste Rentenreform tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Neben diversen Regelungen, die...
14/12/2018

Rentenreform 2019 – die Änderungen

Die nächste Rentenreform tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Neben diversen Regelungen, die sowohl das Sicherungsniveau als auch die prozentuale Beitragsbelastung betreffen, gibt es zwei wesentliche Änderungen, die im beratenden Bereich von Relevanz sind:

Verbesserungen von Kindererziehungszeiten („Mütterrente 2019“) und Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten (bis zu 80 Euro mehr Rente pro Monat möglich).

Die Einzelheiten und vor allem, was wichtig ist, kann man hier lesen:

Rentenreform 2019 – die Änderungen Die nächste Rentenreform tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Neben diversen Regelungen, die sowohl das Sicherungsniveau als auch d...

ein lesenswerter Artikel zum Thema Rente....
26/09/2018

ein lesenswerter Artikel zum Thema Rente....

Die Jungen müssen zu viel zahlen, die Alten kriegen zu wenig Geld: Alle ärgern sich über die Rente. Wer hat recht, und wie kann die Altersvorsorge künftig funktionieren?

21/08/2018

Keine „Rente ab 63“ bei Standortschließung - Gestaltungsmöglichkeit nutzen!

Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs werden für die „Rente ab 63“ nur bei einer vollständigen Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers angerechnet. Das hat aktuell das Bundessozialgericht (BSG) entschieden am 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R).Seit 2014 können Versicherte nach 45 Jahren Beitragszahlung schon ab 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

Die sog. „Rente ab 63“ – Altersrente für besonders
langjährig Versicherte – setzt unter anderem die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges mit
Ausnahme der letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn angerechnet - Zeiten der Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe zählen aber dazu.
Das wollte auch ein Mann, der seinen Job wegen Standortschließung des Arbeitgebers verloren hatte.

Keine Anrechnung des Arbeitslosengeldbezugs
Ohne Anrechnung des eineinhalbjährigen Arbeitslosengeldbezugs bis zur Rente erfüllte er die Wartezeit von 45 Jahren aber nicht. Das BSG hat entschieden, dass ihm die Rente für besonders langjährig Versicherte nicht zustünde, da keine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vorgelegen habe: es
liege eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfalle.

Für Sie interessant - Gestaltungsmöglichkeiten

Um nicht auch ein böses Erwachen zu erleben, besteht die Möglichkeit der Gestaltung trotz Arbeitslosengeldbezug die Wartezeit von 45 Jahren zu erfüllen. Hierzu ist allerdings eine rechtzeitige und kompetente Beratung von unabhängiger Stelle empfehlenswert! Dann können Sie auch entspannt an die Rente denken!

Adresse

Burgstraße 16
Pürgen
86932

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