17/09/2018
Was passiert mit der gemeinsamen Mietwohnung, wenn Partner sich trennen?
Wenn Eheleute oder Lebensgefährten sich trennen, zieht oft ein Partner Hals über Kopf aus der Wohnung aus, oder aber es kommt zu einem erbitterten Streit darüber, wer in der Wohnung bleiben darf.
Haben Sie den Mietvertrag zusammen unterschrieben, so kann sich der Vermieter aussuchen, von wem er die volle Mietzahlung verlangt. Wenn Sie die Wohnung verlassen und ausziehen, haften Sie deshalb weiterhin für die volle Miete, da Sie noch als Mieter im Mietvertrag stehen. Es kann also passieren, dass derjenige Partner, der ausgezogen ist, noch Jahre später Post von seinem (ehemaligen) Vermieter bekommt und zur Zahlung von Mietschulden aufgefordert wird. Wird allerdings ein Ex-Partner vom Vermieter auf Zahlung der kompletten Miete oder sonstiger Kosten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis in Anspruch genommen, so hat er, wenn nichts Anderes vereinbart ist, einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen. Dieser Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich ist notfalls auch gerichtlich durchsetzbar. Gern unterstützen wir Sie dabei.
Erfolgt der Auszug eines Ex-Partners einvernehmlich und der andere sichert die Zahlung der kompletten Miete nachweislich zu, so besteht im Innenverhältnis ein Anspruch auf Rückzahlung der vollen, vom Vermieter beanspruchten Beträge. Den Vermieter muss und wird aber eine solche Vereinbarung nicht interessieren. Er wendet sich an denjenigen, der zahlen kann.
Die Entlassung aus der Haftung für die Mietwohnung bedarf daher immer der Mitwirkung des Vermieters.
Die einfachste Möglichkeit ist, mit dem Vermieter eine Vereinbarung zu treffen, dass der ausziehende Ex-Partner aus dem Mietverhältnis entlassen und dieses nur mit dem in der Wohnung Verbleibenden fortgeführt wird. Der Mietvertrag muss dann schriftlich abgeändert werden.
Andererseits kann der in der Wohnung Verbleibende von seinem Ex-partner auch verlangen, mit ihm die Kündigung auszusprechen, um das Mietverhältnis insgesamt zu beenden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ehegatte oder Lebenspartner verlangen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen, dass der andere ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens überlässt, und zwar dann, wenn durch grob rücksichtsloses Verhalten das Wohnen unter einem Dach unzumutbar ist. Dabei berücksichtigt das Gericht auch das von der im Haushalt lebenden Kinder, und welcher Ehegatte nach seinen Lebensverhältnissen in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist. Die Durchsetzung eines solchen Anspruches bei Gericht sollte nur mittels Anwalt erfolgen, da die juristischen Hürden sehr hoch sind.
Ein weiterer Zuweisungsgrund ist beispielsweise das Ausüben körperlicher Gewalt, soweit Wiederholungsgefahr besteht. In diesen Fällen können auch Ex-Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Wohnungszuweisung erreichen, und zwar nach dem Gewaltschutzgesetz. Zu beachten ist, dass hier zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Gericht abzugeben ist.
Sollte der Auszug eines Ex-Partners feststehen und die rechtlichen Probleme gelöst sein, geht oft der nächste Streit, und zwar über die Verteilung der Haushaltsgegenstände (Hausrat), los. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch hier mit anwaltlichem Rat zur Verfügung.