Rechtsanwaltskanzlei Ninette Collatz

Rechtsanwaltskanzlei Ninette Collatz Die Rechtsanwaltskanzlei Ninette Collatz & Koll. sind Frau Rechtsanwältin Ninette Collatz und Frau

Sie werden von den Rechtsanwältinnen zuverlässig und kompetent zu verschiedenen Rechtsgebieten beraten und vertreten, wie beispielsweise im allgemeinen Zivilrecht, Verkehrsrecht, Bußgeldrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familien- und Scheidungsrecht, Mietrecht und Sozialrecht. Wir bieten Privatpersonen, Freiberuflern und Unternehmen individuelle und wirtschaftlich sinnvolle rechtliche Beratung und gerichtliche Vertretung bundesweit in allen rechtlichen Belangen.

10/12/2021

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17/09/2018

Was passiert mit der gemeinsamen Mietwohnung, wenn Partner sich trennen?

Wenn Eheleute oder Lebensgefährten sich trennen, zieht oft ein Partner Hals über Kopf aus der Wohnung aus, oder aber es kommt zu einem erbitterten Streit darüber, wer in der Wohnung bleiben darf.

Haben Sie den Mietvertrag zusammen unterschrieben, so kann sich der Vermieter aussuchen, von wem er die volle Mietzahlung verlangt. Wenn Sie die Wohnung verlassen und ausziehen, haften Sie deshalb weiterhin für die volle Miete, da Sie noch als Mieter im Mietvertrag stehen. Es kann also passieren, dass derjenige Partner, der ausgezogen ist, noch Jahre später Post von seinem (ehemaligen) Vermieter bekommt und zur Zahlung von Mietschulden aufgefordert wird. Wird allerdings ein Ex-Partner vom Vermieter auf Zahlung der kompletten Miete oder sonstiger Kosten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis in Anspruch genommen, so hat er, wenn nichts Anderes vereinbart ist, einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen. Dieser Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich ist notfalls auch gerichtlich durchsetzbar. Gern unterstützen wir Sie dabei.

Erfolgt der Auszug eines Ex-Partners einvernehmlich und der andere sichert die Zahlung der kompletten Miete nachweislich zu, so besteht im Innenverhältnis ein Anspruch auf Rückzahlung der vollen, vom Vermieter beanspruchten Beträge. Den Vermieter muss und wird aber eine solche Vereinbarung nicht interessieren. Er wendet sich an denjenigen, der zahlen kann.

Die Entlassung aus der Haftung für die Mietwohnung bedarf daher immer der Mitwirkung des Vermieters.

Die einfachste Möglichkeit ist, mit dem Vermieter eine Vereinbarung zu treffen, dass der ausziehende Ex-Partner aus dem Mietverhältnis entlassen und dieses nur mit dem in der Wohnung Verbleibenden fortgeführt wird. Der Mietvertrag muss dann schriftlich abgeändert werden.

Andererseits kann der in der Wohnung Verbleibende von seinem Ex-partner auch verlangen, mit ihm die Kündigung auszusprechen, um das Mietverhältnis insgesamt zu beenden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ehegatte oder Lebenspartner verlangen und notfalls auch gerichtlich durchsetzen, dass der andere ihm die Wohnung zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens überlässt, und zwar dann, wenn durch grob rücksichtsloses Verhalten das Wohnen unter einem Dach unzumutbar ist. Dabei berücksichtigt das Gericht auch das von der im Haushalt lebenden Kinder, und welcher Ehegatte nach seinen Lebensverhältnissen in stärkerem Maße auf die Wohnung angewiesen ist. Die Durchsetzung eines solchen Anspruches bei Gericht sollte nur mittels Anwalt erfolgen, da die juristischen Hürden sehr hoch sind.

Ein weiterer Zuweisungsgrund ist beispielsweise das Ausüben körperlicher Gewalt, soweit Wiederholungsgefahr besteht. In diesen Fällen können auch Ex-Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Wohnungszuweisung erreichen, und zwar nach dem Gewaltschutzgesetz. Zu beachten ist, dass hier zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Gericht abzugeben ist.

Sollte der Auszug eines Ex-Partners feststehen und die rechtlichen Probleme gelöst sein, geht oft der nächste Streit, und zwar über die Verteilung der Haushaltsgegenstände (Hausrat), los. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch hier mit anwaltlichem Rat zur Verfügung.

12/09/2018

Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung durch den Arbeitgeber sind für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.
Der Fall:
Die Klägerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2012. Danach war die Klägerin ab dem 01.05.2011 von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitgeberin zahlte während der Freistellung auch die monatliche Vergütung weiter. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog die Klägerin bis 24.03.2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Bundesagentur für Arbeit ab dem 25.03.2013 Arbeitslosengeld, wobei sie die durch die Klägerin während der Freistellung von der Erbringung gezahlt erhaltene Vergütung außer Betracht ließ. Die Bundesagentur für Arbeit begründete dies damit, dass die Klägerin faktisch bereits ab dem 1.05.2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden wäre.
Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 als falsch angesehen.
Das Bundessozialgericht hat nämlich entschieden, dass der Klägerin Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt unter der Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zusteht. Dadurch ergab sich, dass der Klägerin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als 150 Tagen zur Seite steht. Dies wiederum hat zur Folge, dass eine fiktive Bemessung nicht möglich ist.
Das maßgebliche Gesetz, hier das SGB III, besagt deutlich in § 150, dass der Bemessungszeitraum die versicherungspflichtigen Entgeltabrechnungszeiträume umfasst, d. h. im vorliegenden Fall bis zum 30.04.2012, nämlich die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht der Beginn der Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung.
Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.08.2018 zu Az: B 11 AL 15/17 R
Dies bietet daher auch Spielraum für den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, soweit sich die Arbeitsvertragsparteien über die Beendigung eines Arbeitsvertrages einig sind. Allerdings sollte vor Unterzeichnung rechtlicher Rat eingeholt werden, um nachteilige Regelungen zu vermeiden. Ist ein Aufhebungsvertrag erst unterschrieben, besteht nur in ganz engen Grenzen die Möglichkeit sich hiervon wieder zu lösen.

Sollte Ihnen daher ihr Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages anbieten, lassen sie sich den Vertragstext aushändigen und suchen sodann rechtlichen Rat, ob sie diesen so unterschreiben können.

05/09/2018

Zustimmung des Urhebers für Veröffentlichung seiner Fotos zwingend notwendig

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden:

Eine Fotografie, die auf einer Website eingestellt werden soll, auch wenn diese mit Zustimmung des Urhebers auf einer anderen Website bereits frei zugänglich ist, bedarf einer neuen Zustimmung des Urhebers. Denn durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht.
Grundlage für diese Entscheidung sieht der Gerichtshof darin, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der dessen Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in dessen bei ihrer Herstellung getroffenen freien kreativen Entscheidungen ausdrückt.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, stellt jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne die vorherige Zustimmung des Urhebers eine Verletzung der Rechte des Urhebers dar. Diese Richtlinie soll ein hohes Maß an Schutz für den Urheber bieten, um diesem die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung seiner Werke auch bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten.
Außerdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Veröffentlichung mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen. Dies findet seine Grundlage darin, dass auf einer anderen Website, als der ursprünglichen Website natürlich auch ein anderes Publikum angesprochen wird, als jenes, welches der Urheber eventuell ursprünglich ansprechen wollte.
Wichtig ist aber, dass der Gerichtshof darauf hinweist, dass bei einem solchem Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf die Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist. Hier wird nur nämlich nur der Verweis auf die Website, auf der das urheberrechtliche geschützte Werk veröffentlicht wurde mit Zustimmung des Urhebers, gegeben. Hierfür bedarf es keiner neuen Zustimmung durch den Urheber.
Grundsätzlich ist also zu beachten, dass es einer Zustimmung des Urhebers einer Fotografie bedarf bevor sie auf einer anderen Internetseite durch einen Dritten veröffentlicht wird. Ohne diese Zustimmung werden die Urheberrechte verletzt, was zu Schadenersatzforderungen führen kann. Umgangen werden kann diese Problematik, indem ein anklickbarer Link veröffentlich wird, der zur ursprünglichen Website, für die die Zustimmung durch den Urheber erteilt worden ist, führt.

Urteil des Europäischen Gerichtshof zu Az: C-161/17

23/07/2018

Aus dem Familienrecht:

In Anlehnung an die neuste BGH-Entscheidung, dass Eltern als Erben den Account der Verstorbenen Kinder einsehen dürfen, ist die Frage, ob Bildmaterial ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten im Internet veröffentlicht werden darf, brandaktuell!

Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 24.05.2018 – 13 W 10/18 eine klare Antwort getroffen:

NEIN! Begründet wird dies durch das Gericht damit, dass Missbrauchsgefahr besteht und andererseits, dass beide Eltern das Kind gemeinsam vertreten müssen.

Grundsatz ist, dass Bilder nur mit Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Dies gilt auch für das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es der Zustimmung aller Sorgeberechtigten.

Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes auf der Internetseite um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt.

Eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung gem. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sind solche, die nicht häufig vorkommen und meist erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hätten und haben können und in ihrer Folge nur mit einigem Aufwand zu beseitigen wären.

Gerade bei Veröffentlichungen von Fotos im Internet ist das Recht am eigenen Bild in erhöhtem Maß gefährdet, da der Personenkreis, dem die Bilder zugänglich gemacht werden, nahezu unbegrenzt. Auch ist eine verlässliche Löschung der Fotos nicht möglich und dem zur Folge eine Weiterverbreitung kaum kontrollierbar.

Daher ist es empfehlenswert eine Vereinbarung zwischen den sorgeberechtigten Eltern zu treffen, um die Thematik der Veröffentlichung von Bildmaterial der minderjährigen Kinder auf entsprechenden Internetseiten zu treffen, um sich unnötige Streitpunkte zu ersparen.

Falls zu diesem Problem Fragen auftreten, sprechen Sie uns. Wir erteilen Ihnen gerne weitergehende Informationen und Rechtsberatungen!

20/07/2018

Eltern dürfen Facebook-Konto der verstorbenen Tochter einsehen
(BGH-Urteil - Az. III ZR 183/17)

Ein wichtiges Grundsatzurteil ist hier durch den Bundesgerichtshof gefällt worden:

Facebook muss den Eltern eines toten Mädchens als Erben Zugang zu dem gesperrten Nutzerkonto der Tochter gewähren.

Wenn jemand stirbt, bleiben oft digitale Profile und Konten zurück. Zu diesen müssen Erben Zugang bekommen. Dies auch mit der Begründung, dass auch andere höchstprivate Briefe und Tagebücher an die Erben übergehen. Es besteht daher kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Es ist so, dass die Erben in sämtliche Verträge der verstorbenen Person eintreten und genau dies gilt auch für den mit Facebook geschlossenen Nutzungsvertrag.

Dem ging folgender Fall voraus:

Ein 15-jähriges Mädchen wurde von einer U-Bahn überrollt und die Mutter der Verstorbenen wollte in dem Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter Informationen erhalten, die Aufschluss darüber geben, ob es ein Suizid war und welche Gründe es gegeben haben könnte. Doch Facebook verwehrte ihr trotz dessen sie das Passwort zum Account hatte den Zugang, da das öffentlich sichtbare Profil des Kontos bereits im sogenannten Gedenkzustand eingefroren mit dem Zusatz „In Erinnerung an“ war.

Dieser Gedenkzustand wird aktiviert, wenn jemand dem sozialen Netzwerk den Tod des Nutzers meldet. Das Konto ist dann nicht mehr einsehbar. Wer den Tod der Tochter gemeldet hat, ist unklar. Die Eltern waren es nicht und baten daher den Account einsehen zu dürfen. Facebook verneinte dies mit der Begründung, dass Persönlichkeitsrechte Dritter zu wahren sind.

Daraufhin klagte die Mutter und letztendlich entschied der Bundesgerichtshof, Eltern, d. h. grundsätzlich Erben, dürfen das Facebook-Konto der verstorbenen Kinder einsehen.

29/06/2018

Airline muss auch bei Anschlussflügen außerhalb der EU den Passagieren Entschädigung zahlen.
(EuGH, Urteil vom 31.05.2018 zu Az: C 537/17)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden:

Wer bei einer Zwischenlandung außerhalb der EU den Flug verpasst, kann dennoch Anspruch auf Entschädigung haben. Der EuGH stärkt damit einmal mehr die Rechte von Fluggästen.

Hintergrund des Urteils war folgender Fall in Deutschland:

Die Klägerin hatte einen Flug mit einer marokkanischen Airline von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir gebucht. Da ihr Platz im Flugzeug schon vergeben war, konnte sie nicht, wie gebucht, von Casablanca nach Agadir weiterfliegen. Dies hatte zur Folge, dass sie Agadir mit einer Verspätung von 4 Stunden erreichte.
Gem. geltendem EU-Recht hätte die Klägerin sodann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen durch die Airline. Jedoch verweigerte die marokkanische Airline eine solche Ausgleichszahlung mit dem Argument, dass es sich um einen innermarokkanischen Flug handeln würde und deshalb die Ansprüche nicht gälten, da hier das EU-Recht keine Wirkung entfalte.

Der Europäische Gerichtshof stellte allerdings deutlich klar, dass die beiden Flüge, d. h. sowohl der Flug von Berlin nach Casablanca, als auch der Anschlussflug von Casablanca nach Agadir Teil einer Buchung waren und aus diesem Grund auch als ein Flug anzusehen sind. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass bei einer planmäßigen Zwischenlandung außerhalb der EU das Flugzeug gewechselt wurde.
Aus diesem Grund steht einem Passagier nach EU-Recht eine Entschädigung zu, wenn ein Flug sich um mehr als 3 Stunden verspätet bzw. storniert wird. Die Höhe der Entschädigung hängt dabei von der jeweiligen Flugdistanz ab:

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung regelt wie folgt:

bis zu 1500 Kilometern 250 Euro pro Person,
bei Strecken von 1500 bis 3500 Kilometern 400 Euro pro Person,
bei über 3500 Kilometern 600 Euro pro Person.

Für die Geltendmachung von Ausgleichszahlungen sollten betroffene Fluggäste daher am Schalter der Airline eine schriftliche Bestätigung darüber verlangen, dass der Flug gestrichen wurde bzw. verspätet war.

20/04/2018

Nutzungsausfall für ein Motorrad
BGH, Urteil vom 23.01.2018 – VI ZR 57/17

Ein Motorrad, dass nicht nur für reine Freizeitzwecke genutzt wird und als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügunag steht, kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen, wenn es durch einen Dritten derart beschädigt worden ist, dass es nicht mehr im Straßenverkehr genutzt werden kann und darf. Auch für die Zeit der Reparatur bzw. Begutachtung des Schadens entsteht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. In dem Fall, in dem das Motorrad das einzige Fahrzeug darstellt, ist stets eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

Zum Hintergrund:

Die Gebrauchsmöglichkeit des Motorrades, welches das einzige zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug ist, muss als geldwerter Vorteil angesehen werden und ein vorübergehender Entzug stellt sodann einen Vermögensschaden dar. Wichtig ist dabei, dass ein Nutzungsausfall sich nur auf Sachen beschränkt, die ständig verfügbar sein müssen für die zentral bedeutsame und eigenwirtschaftliche Lebenshaltung. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der individuellen Genussschmälerung (z.B. vorübergehender Verlust eines Wohnmobils oder eines Pelzmantels) und dem Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstandes mit der Folge eines wirtschaftlichen Schadens.

Bei einem Kraftfahrzeug geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass ein Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit besteht. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges stellt nach der Verkehrsauffassung ein vermögenswertes Gut dar. Grundlage dafür ist, dass die Verfügbarkeit innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im Allgemeinsten zu fördern.

Die Entbehrung der Nutzung muss zudem fühlbar in dem Sinne gewesen sein, als dass das Kraftfahrzeug auch gebraucht worden wäre. Ein Motorrad ist geeignet, Zeit und Kraft zu sparen und unabhängige Mobilität sicherzustellen. Daher kann für Motorrad genauso wie für ein Auto, dass nicht nur für Freizeitzwecke genutzt wird, Nutzungsausfall begründet sein (vgl. OLG Hamm, MDR 1983, 932).

Selbst wenn ein Motorrad nur saisonal genutzt wird, profitiert der Geschädigte genauso wie ein PKW-Fahrer von dem Vorteil unabhängiger Mobilität. Der darin liegende geldwerte Vorteil kann dem geschädigten Motorradfahrer ebenso wenig, wie dem PKW-Fahrer, unter Verweis auf die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel verwehrt werden. Erst in einem zweiten Schritt kann geprüft werden, ob im streitgegenständlichen Zeitraum zur Nutzung seines Kfz gewillt und in der Lage und der Entzug fühlbar war.

16/04/2018

Trennung und Scheidung - Anspruch auf Unterhalt?!

Was passiert nach einer Trennung? Falsch ist es, zu glauben, dass immer und automatisch ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Es braucht schon Gründe, weshalb getrenntlebende Menschen weiter füreinander zahlen sollen.

Trennungsunterhalt nur bis zur Scheidung
Während des sogenannten Trennungsjahres vor der Scheidung, sollen die Lebensverhältnisse nicht zu radikal verändert werden. Ein bisher nicht erwerbstätiger Ehegatte ist daher in der Regel nicht verpflichtet, unmittelbar eine Arbeit aufzunehmen. Er kann bei Bedürftigkeit von seinem leistungsfähigen Noch-Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen. Das Gericht entscheidet nur auf konkreten Antrag über Trennungsunterhalt.
Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den bisherigen Lebensbedingungen - dem sorgenannten Halbteilungsgrundsatz. Dieser besagt, dass von dem, was vorher das gemeinsame Familieneinkommen war, ab jetzt jedem die Hälfte zusteht. Allerdings wird einem arbeitenden Ehegatten ein sogenannter Erwerbstätigenbonus zugesprochen, sodass er etwas mehr von seinem selbst verdienten Geld behalten kann. Spätestens mit Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt.

Nachehelicher Unterhalt – Grund muss gegeben sein
Nach der Scheidung ist jeder Ex-Partner wieder auf sich allein gestellt und soll auch finanziell für sich selbst sorgen. Von diesem Grundsatz der Eigenverantwortung gibt es aber gesetzlich geregelte Ausnahmen, beispielsweise wegen Kinderbetreuung, Erwerbslosigkeit, Ausbildung, besteht oftmals ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Der Unterhaltsanspruch kommt nur dann zum Tragen, wenn der Ex-Partner ausreichend leistungsfähig ist und dem Berechtigten selbst eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist. Betreut ein geschiedener Ehegatte ein gemeinsames Kind, besteht regelmäßig Unterhaltsanspruch für mindestens drei Jahre ab der Geburt. Ob ein länger dauernder Anspruch besteht, richtet sich unter anderem nach den zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten und danach, ob dem geschiedenen Ehepartner letztlich eine Arbeitsaufnahme abverlangt werden kann.

Kinder geschiedener Ehepartner
Folgendes ist ebenfalls zu beachten: Ansprüche von Kindern gehen grundsätzlich vor. Wenn der Unterhaltsschuldner lediglich den Kindesunterhalt leisten kann und ihm dann nur noch der Selbstbehalt zur Verfügung steht, geht der geschiedene Ehegatte leer aus.

Für weitergehende Fragen und Beratungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

06/04/2018

Keine Zweiklassengesellschaft bei rechtlichen Fragen – die Lösung: Beratungshilfe

Wer eine rechtliche Beratung wünscht, aber nur über ein geringes Einkommen verfügt, muss deshalb nicht versuchen sein Problem ohne einen Fachmann zu lösen.

Beratungshilfe ist genau für diese Bürger und Bürgerinnen, denn Beratungshilfe erhält, wer für die Beratung oder Vertretung die erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann.

Voraussetzungen für die Bewilligung:

- keine andere Möglichkeit zur kostenlosen Beratung oder Vertretung
- kein bereits anhängiges Gerichtsverfahren
- keine in der Vergangenheit gewährte Beratungshilfe wegen der gleichen Angelegenheit und
- keine Mutwilligkeit.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dann ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Dieser kann entweder direkt beim zuständigen Amtsgericht für Ihre Wohnanschrift gestellt werden oder aber beim Rechtsberatenden, d. h. kurz gesagt: Einen Termin beim Rechtsanwalt vereinbaren und höflich bitten das Mandat als Beratungshilfemandat zu führen und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Wichtig ist dabei, dass der Antrag innerhalb von 4 Wochen nach der Erstberatung gestellt werden muss. Anderenfalls verfällt der Anspruch auf Bewilligung von Beratungshilfe.

Nach Antragstellung muss das Gericht prüfen, ob ein entsprechender Anspruch auf Beratungshilfe besteht. Um dies zu erleichtern gibt es ein Formular für die Antragstellung, welches alle wichtigen Informationen abfragt.

Nach entsprechender Bewilligung sind durch Sie lediglich 15,00 €, die sogenannte Schutzgebühr, an den Rechtsanwalt zu zahlen. Alle weiteren Kosten werden dann durch die Staatskasse übernommen.

Adresse

Breite Straße 14
Stendal
39576

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 17:00

Telefon

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