16/10/2021
Endet das Arbeitsverhältnis, hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dieses enthält üblicherweise Bedauerns-, Dankens- und Wunschformeln wie beispielsweise: "Wir danken Herrn/Frau … für die geleistete Arbeit und wünschen ihm/ihr für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg.".
Jedoch schließt nicht jeder Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis mit solchen Schlussformeln ab, daher streiten sich teilweise Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, ob ein solches Zeugnis unvollständig ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung einen Anspruch auf Schlussformeln abgelehnt. In einer aktuellen Entscheidung verpflichtete dagegen das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen Arbeitgeber zu einer solchen Formel.
Dies begründete das Gericht damit, dass das erteilte Zeugnis leicht überdurchschnittlich ist und daher eine solche Dankensformel erfordert: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021, 3 Sa 800/20.