Legitas Wolters Rechtsanwälte

Legitas Wolters Rechtsanwälte Rechtsanwalt Christoph Wolters ist überwiegend zivilrechtlich orientiert und berät Sie insbesondere im Arztrecht, Familienrecht und Baurecht. Deutschland

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Im Rahmen seiner Arbeit stellt er höchste Anforderungen an die individuelle Beratung seiner Mandanten und die juristische Qualität seiner Arbeit. Wichtig ist ihm dabei insbesondere, den Blick für eine wirtschaftlich und auch persönlich befriedigende Lösung Ihrer Probleme als Mandant zu erhalten. Nach mehrjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt hat sich besonders im Familienrecht sein Konzept einer kon

tinuierlichen, persönlichen Beratung besonders bewährt. Durch den Anschluss an die LEGITAS Kooperation kann er seine Beratung nun auch in optimaler Weise fachübergreifend und überregional koordinieren. Impressum / Hinweise gemäß Teledienstegesetz (TDG)

Rechtsanwalt Christoph Wolters ist Mitglied von LEGITAS - einer Kooperation selbständiger Rechtsanwaltskanzleien. Geschäftsführung:

Christoph Wolters
Adelheidstraße 26
06484 Quedlinburg



Kontakt:

Tel. 03946- 52 64 300
Fax. 03946- 52 64 320
Email: [email protected]
Berufsbezeichnung:

Alle auf dieser Seite als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bezeichneten Personen führen die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Bundesrepublik Deutschland". Zuständige Rechtsanwaltskammer (Deutschland):

Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt,

Gerhart-Hauptmann-Str. 5,

39108 Magdeburg
Berufsrechtliche Regelungen

Die für die Rechtsanwälte dieser Kanzlei maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind

die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
die Berufsordnung (BORA), die Fachanwaltsordnung (FAO),
das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),
sowie im Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Sie finden diese Normen auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer, http://www.brak.de, unter der Rubrik "Informationspflichten gem. § 5 TMG". Haftpflichtversicherung

Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, An den Treptowers 3, 12435 Berlin



Räumlicher Geltungsbereich


1. Europäisches Ausland

im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit europäischem Recht;
des Rechtsanwalts vor europäischen Gerichten.

3. Weltweit in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestversicherungssumme für Haftpflichtansprüche aus der
Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers vor außereuropäischen
Gerichten.

4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus
Tätigkeiten über im Ausland eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien
oder Büros. Haftung

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09/02/2024

Ein Highlight gibt es am Sonntag. Unsere jüngsten Germanen treten zum Indoorkick an. Beim Wolters Legitas Wolters Rechtsanwälte Cup kämpfen die F-Junioren um die Trophäen. Kommt vorbei und schaut was unser Nachwuchs so drauf hat.

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08/05/2023

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04/06/2022

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16/10/2020
14/07/2020

Aufgrund von Urlaubszeiten ändern wir vorübergehend unsere Bürozeiten:
Vom 16.7. bis 23.7.2020 sind wir in der Zeit von 10 Uhr bis 15.30 Uhr für Sie da, am 17.7. und 24.7.2020 bleibt unser Büro geschlossen. Ab dem 27.7.2020 sind wir wieder zu den üblichen Bürozeiten für Sie erreichbar.

20/04/2020

Sehr geehrte Mandanten und Besucher,

auch wir wollen langsam zur Normalität zurückfinden und bieten wieder persönliche Besprechungstermine an. Diese jedoch zu Ihrer und unserer Sicherheit in größeren zeitlichen Staffelungen, um nach jedem Besuch ausreichend Zeit zu haben, den Besprechungsraum zu lüften und zu desinfizieren. Ferner ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes obligatorisch. Auch hierfür bitten wir um Verständnis. Ihre und unsere Gesundheit liegt uns am Herzen und nur gesund können wir Ihnen helfen.

Bleiben Sie gesund.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Christoph Wolters

23/03/2020

Betreff: Coronavirus - Wir sind für Sie da

Sehr geehrte und geschätzte Mandantinnen und Mandanten,

wir teilen Ihre Sorgen und werden weiter für Sie anwaltlich tätig sein können, aber fühlen uns Ihrer und der Sicherheit unserer Mitarbeiterinnen verpflichtet. Wir verfügen über die modernsten EDV-Möglichkeiten, über Internet und beA, um Ihre Interessen und Ansprüche weiter rechtswirksam zu verfolgen. Alternativ zu persönlichen Beratungsterminen bieten wir Videoberatungen im Einzelfall und/oder telefonische Beratungen an.

Damit uns dies gelingt, bitten wir folgende Warnhinweise zu beachten.

WEGEN DES CORONAVIRUS UND DER AKUT BESTEHENDEN ANSTECKUNGSGEFAHREN BIETEN WIR UNSEREN MANDANTEN (ERST-)BERATUNGEN SOWIE DIE DURCHFÜHRUNG BREREITS VEREINBARTER TERMINE EINSTWEILEN TELEFONISCH AN.

MANDATE KÖNNEN AUCH PER E-MAIL VEREINBART UND ERTEILT WERDEN. BITTE NUTZEN SIE DAZU UNSER KONTAKTFORMULAR AUF WWW.LEGITAS-RECHTSANWAELTE.DE ODER UNSERE MAILADRESSE [email protected] . UNSERE MANDANTEN SOLLEN BITTE IHRE UNTERLAGEN UND BEAUFTRAGUNGEN SOWIE INFORMATIONEN ELEKTRONISCH PER EMAIL ODER FAX ÜBERSENDEN! WIR BITTEN ALLE MANDANTINNEN UND MANDANTEN VON SPONTANEN PERSÖNLICHEN BESUCHEN IN UNSERER KANZLEI BIS AUF WEITERES MÖGLICHST ABZUSEHEN, DAMIT WIR GEMEINSAM DIE ZEIT GUT ÜBERSTEHEN KÖNNEN UND IMSTANDE SIND, OPTIMAL IN DIESER SONDERSITUATION FÜR SIE DA ZU SEIN. WIR BITTEN UM IHR VERSTÄNDNIS.

Bleiben Sie gesund.

Herzlichst Ihr

Christoph Wolters
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht

Interessante Entscheidung.
22/01/2020

Interessante Entscheidung.

Zur Bindungswirkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist. Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 1684 , 1697 a BGB und unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen einer Abänderungsentscheidung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB. Dies hat der BGH aktuell entschieden (BGH 27.11.19, XII ZB 512/18).

mehr dazu unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e91782cfde5b706bd6301eb2d1195f74&nr=102506&pos=0&anz=1

22/07/2019

Kabinett hat Masernschutzgesetz beschlossen

Der Gesetzentwurf sieht Folgendes vor:

Alle Kinder müssen beide, von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen, wenn sie in die Schule oder den Kindergarten eintreten oder bei einer Tagesmutter betreut werden.

Auch Erwachsene müssen einen Impfnachweis erbringen. Betroffen sind Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagepflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachweisen.

Verstoß gegen die Impfpflicht kann teuer werden: Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Ein Bußgeld kommt auch in Betracht gegen nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.

Weitergehende Konsequenzen drohen: Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit vom 17.7.19

mehr dazu unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html

27/06/2019

OLG Frankfurt am Main: Morgengabe nach deutschem Recht nicht einklagbar

OLG Frankfurt am Main, 24.06.2019, 8 UF 192/17

Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka. Die Beteiligten waren verheiratet, sind beide islamischen Glaubens und wohnen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner libyscher Staatsangehöriger. Anlässlich ihrer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Iman unterzeichneten die Beteiligten 2006 ein Schriftstück, überschrieben mit "Akt der Eheschließung". Der dort vorgedruckte Passus "Mitgift Deckung:" weist die handschriftliche Eintragung "Pilgerfahrt" aus. Zu dieser Eintragung kam es nach Angaben der Antragstellerin, da der Iman sie darauf hingewiesen hatte, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Ritus unwirksam sei. Nach der islamischen Hochzeitszeremonie heirateten die Beteiligten auch standesamtlich. Die Ehe ist seit 2017 rechtskräftig geschieden.

Das Amtsgericht hatte den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung der Kosten einer Pilgerfahrt nach Mekka zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts sei hier deutsches Sachrecht anzuwenden, stellt das OLG klar. Die Beteiligten hätten zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Ihr "gewöhnlicher Aufenthalt" liege aber in Deutschland - dies auch während der Ehezeit.

Der Wortlaut der Vereinbarung spreche dafür, dass sich die Beteiligten auf eine sogenannte Hadsch als Morgengabe geeinigt hätten. Zuwendungsempfängerin sei insoweit die Antragstellerin als Braut gewesen, "da eine Morgengabe stets der Absicherung der Braut dienen soll". Dieses Braut- bzw. Morgengabeversprechen sei bei einem nicht prägenden ausländischen Hintergrund - wie hier - nach deutschem Sachrecht jedoch gerichtlich nicht einklagbar. Das deutsche Recht kenne das Institut der Morgengabe nicht. Inhaltlich passe es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts. Die Vereinbarung sei "auf kulturelles und religiöses Brauchtum" der dem Islam angehörigen Ehegatten zurückzuführen. "Die Trennung von Staat und Religion rechtfertigt in diesen Fällen ohne prägenden Auslandsbezug, weil die Morgengabe als Institut nicht mit dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft übereinstimmt, dass der staatliche Durchsetzungszwang nicht für derartige Vereinbarungen zur Verfügung steht", stellt das OLG fest. Es handelte sich um eine so genannte Naturalobligation, d.h. eine Leistungsverpflichtung, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig durchsetzbar sei.

Ergänzend weist das OLG darauf hin, dass das Versprechen - selbst wenn es gerichtlich durchsetzbar wäre - formunwirksam wäre. Eine Morgengabeverpflichtung diene zumindest auch der Versorgung der Braut und sei regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet. Für eine zentrale nacheheliche vermögensrechtliche Vereinbarung sowie für Schenkungen sehe das deutsche Recht die notarielle Beurkundung vor. Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedürfe deshalb der notariellen Form.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen; dort ist ein Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bereits eingegangen.

Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 24.06.2019, Az.: 8 UF 192/17
Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2019 des OLG Frankfurt am Main vom 24.06.2019

Wichtige Entscheidung, denn die Sommerferien stehen vor der Tür.
15/05/2019

Wichtige Entscheidung, denn die Sommerferien stehen vor der Tür.

Herausgabe eines Kinderreisepasses

Der BGH hat aktuell Folgendes entschieden:

a) Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der § 1632 Abs. 1, § 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderrei
sepasses.
b) Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.

c) Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.

(BGH 27. 3.19, XII ZB 345/18)

mehr dazu demnächst unter www.fk.iww.de

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