06/02/2015
Recht AKTUELL
Viele Bausparer haben in letzten Tagen Post von ihrer Bausparkasse erhalten.
Die Bausparkasse hat darin die Kündigung ihres Bausparvertrages ausgesprochen. Viele Bausparer fragen sich jetzt, ob sie das so einfach hinnehmen müssen. Schließlich werden auf die von ihnen eingesparten Bausparbeiträge attraktive Guthabenzinsen erwirtschaftet, die mit dem aktuell üblichen Marktzinsniveau keineswegs vergleichbar sind. Besser und sicherer kann man sein Geld zur Zeit kaum anlegen. Und nun will die Bausparkasse wegen eben dieser hohen Zinsen aus diesen Verträgen aussteigen. Ist das rechtens?
Die Bausparkassen beziehen sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens auf das Urteil des Landgerichts Mainz, AZ 5 O 1/14 vom 28.07.2014. In diesem Urteil hatten die Richter des Landgerichts Mainz die Auffassung vertreten, dass in dem Falle, wenn ein Bausparer sein Bauspardarlehen länger als 10 Jahre nicht abrufe, es seinen Zweck verfehlt habe und die Bausparkasse deswegen berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen.
DEMGEGENÜBER hat jedoch das Landgericht Ulm in seiner jüngsten Entscheidung vom 26.01.2015 (AZ 4 O 273/13) den Rücken vieler Bausparer gestärkt. Ebenfalls zu Gunsten der Bausparer erging bereits zuvor die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.11.2011 (9 U 151/11). Die Richter befanden, dass Bausparverträge zumindest solange unkündbar seien, wie die Auszahlungen des Darlehensanspruches noch möglich wäre und der Bausparer seine hierzu erforderliche planmäßige Sparpflicht erfüllt hat.
Die Aussichten, sich erfolgreich gegen die Kündigungwelle der Bausparkassen zu wehren, stehen also für diejenigen Bausparer gut, die ihren Bausparvertrag noch nicht vollständig angespart haben, er also nur zuteilungsreif ist. Die Zuteilungsreife verschaffe dem Bausparer nach Auffassung des OLG Stuttgart und des LG Ulm lediglich die Möglichkeit, dass Darlehen auch in Anspruch zu nehmen, verpflichtet sei er hierzu aber nicht. Der Bausparer könne und solle auch selbst entscheiden, wann und ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will. Die Entscheidung des Landgerichts Ulm vom 26.01.2015 geht sogar so weit, dass selbst die Bausparer, die ein Alternativangebot der Sparkasse nur wegen des behaupteten Kündigungsrechtes angenommen haben, von ihrer Bausparkasse die Wiederherstellung des ursprünglichen Vertragszustandes verlangen können.
Es kann daher allen Bausparern, die eine entsprechende Kündigung erhalten haben, angeraten werden, sich mit ihrer Bausparkasse in Verbindung zu setzen. Je nachdem, ob Alternativangebote angenommen worden sind oder nicht, kann der Bausparer entweder verlangen, dass die Bausparkasse aus der Kündigung keine Rechte herleitet oder aber bestätigt, dass der alte Vertragszustand wiederhergestellt wird.