Notar & Rechtsanwalt E.H. Varain

Notar & Rechtsanwalt E.H. Varain Kanzlei Varain in Ahrensburg (Anwalt, Notar, Erbrecht, Immobilienrecht) Impressum: http://www.kanzlei-varain.de/anwaltsnotar.html Kompetent, modern, erfahren.

Impressum: http://www.kanzlei-varain.de/anwaltsnotar.html --- Rechtsanwalt und Notar E.H. Varain in Ahrensburg, spezialisiert auf Erbrecht und Immobilienrecht.

Bitte teilen :-)
06/08/2021

Bitte teilen :-)

Die Kanzlei Varain befindet sich im Ruhestand. Alle Mandanten empfehlen wir vertrauensvoll in die guten Hände unserer Ko...
29/03/2021

Die Kanzlei Varain befindet sich im Ruhestand. Alle Mandanten empfehlen wir vertrauensvoll in die guten Hände unserer Kolleginnen und Kollegen der Büropartnerschaft in der Ahrensburger Großen Straße. Hier werden Sie weiterhin in allen rechtlichen Dingen und notariellen Angelegenheiten persönlich, offen und unabhängig beraten. Unser Nachfolger ist: Herr Rechtsanwalt und Notar Markus Becker.

This is a Page excerpt. It will be displayed for search results

Unsere Nachfolgerin: » www.kanzlei-vonbrevern.de
29/03/2021

Unsere Nachfolgerin: » www.kanzlei-vonbrevern.de

Ich vertrete Ihre Interessen im Familienrecht, Miet- und WEG-Recht & Strafrecht. Anna-Isabel von Brevern Rechtsanwältin Grosse Straße 15 a 22926 Ahrensburg

Schönes Wochenende :-) Eine Frau trägt eine Halskrause nach einem Autounfall. Eine Freundin fragt: Ist die Verletzung so...
26/03/2021

Schönes Wochenende :-)

Eine Frau trägt eine Halskrause nach einem Autounfall.

Eine Freundin fragt: Ist die Verletzung so schlimm, dass du eine Halskrause tragen musst?

Mein Arzt sagt Nein, mein Anwalt sagt Ja

Die witzigsten Deine Mutter Witze und Sprüche mit der Top 10 2016 gibt es bei DeineMutterWitze.com. Beleidige damit bitte nicht deine eigene Mutter.

23/03/2021

Urteil: Keine Mietminderung trotz FlächenabweichungUrteil:

Die Mieterin einer Ballettschule beklagt ihre Vermieterin und fordert eine Mietminderung von 10 Prozent (AZ XII ZR 40/19). In dem im Juni 2015 geschlossenen Mietvertrag wurde eine Gesamtmiete der Gewerberäume von 4.900 Euro brutto vereinbart. Die vermietete Gesamtfläche der Räumlichkeiten beträgt ca. 300 Quadratmeter. Der Vertrag wurde von der vorigen Mieterin übernommen. In einem Schreiben vom 19. August 2016 korrigiert die Vermieterin die in der Anlage 1 festgeschrieben Grundfläche. Denn nach getätigten Umbaumaßnahmen beträgt die neu bemessene Mietfläche etwa 10 Quadratmeter weniger als im Mietvertrag festgehalten.

Das Schreiben beinhaltet zudem eine weitere Korrektur. Fälschlicherweise sei der Flur, welcher der einzige Zugang zu der benachbarten Mieteinheit ist, aus Versehen der Mieterin zugeschrieben worden. Die Mieterin unterschreibt die neue Anlage zum Mietvertrag nicht und fordert von der Vermieterin eine Minderung der Bruttomiete um 10 Prozent. Bei ihrem Verlangen bezieht sie sich auf die kleinere Gesamtmietfläche. Die Beklagte ist zum Zeitpunkt des Rechtstreits Eigentümerin des Mietobjekts geworden. Die Klage wurde vom Landgericht (LG) München abgewiesen. Auch die Berufungsklage vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hatte keinen Erfolg. Denn auch wenn aufgrund der Flächenabweichung gemäß § 536 Abs. 1 BGB ein Mietmangel ersichtlich ist, rechtfertigt dieser nicht grundsätzlich eine Mietminderung.

Nur wenn die Mietfläche eine Minderung von mehr als 10 Prozent aufweist, gelte ohne Weiteres eine Mietminderung. Handelt es sich um eine Flächenabweichung von weniger als 10 Prozent, muss die Mieterin zunächst beweisen, dass aufgrund der verminderten Mietfläche der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist. Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Laut Bundesgerichtshof ist die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht nachgegangen, da sie nicht belegt hat, dass sie durch die verringerte Fläche Umsatzeinbußen zu verzeichnen hat. Ihre Angabe, sie können auf den zehn Quadratmetern vier Ballettschüler platzieren, reiche nicht aus, um zu beweisen, dass die verkleinerte Nutzfläche den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt.

Quelle: BGH

Jura-Romantik..... schönes Wochenende :-)
19/03/2021

Jura-Romantik..... schönes Wochenende :-)

18/03/2021

Urteil: Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel

Im Jahre 2015 erwarb ein Ehepaar eine Eigentumswohnung in einem Neubaugebiet in Düsseldorf. Auf dem Gelände sollten insgesamt 1.800 Wohnungen entstehen. Für die 140 Quadratmeter große Wohnung bezahlte das Ehepaar 550.000 Euro. Zu einem späteren Zeitpunkt errichtete die Stadt Düsseldorf auf der gegenüberliegende Seite der Neubauwohnung eine Altglas- und Altpapier-Containeranlage. Da die Anlage bei den Verkaufsgesprächen mit dem Bauträger nicht thematisiert wurde, fühlte sich das Ehepaar arglistig getäuscht und erhob Klage (AZ I-21 U 46/19).

Die Eheleute forderten von dem Bauträger eine Schadensersatzzahlung von 10.000 Euro. Als Gründe gaben sie an, dass die Neubauwohnung wegen der durch die Anlage entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie der optischen Nachteile etwa 30.000 Euro weniger wert sei als der vereinbarte Kaufpreis. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage keinen Erfolg. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ließ der Senat nicht zu. Das OLG sieht in Bezug auf § 437 BGB keinen Sachmangel der Kaufsache durch die Errichtung einer Wertstoffsammelstelle in der Nähe des Neubaugebiets.

Denn laut OLG ist eine ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung Bestandteil des urbanen Lebens. Die Eheleute haben sich mit dem Kauf ihrer Eigentumswohnung für den Standort in einem städtischen Gebiet entschieden. Die Beeinträchtigungen durch eine Containeranlage seien somit unvermeidbar und hinzunehmen, auch wenn es sich um eine Neubausiedlung mit gehobenen Immobilienpreisen handele. Ferner stand der Bauträger nicht in der Pflicht, über die Errichtung der Wertstoffsammelstelle zu informieren, da es sich um ein öffentliche und für jeden zugängliche Information handele. Auch der rechtlich vorgeschriebene Mindestabstand der Containeranlage zu den Wohngebäuden wurde vorschriftsmäßig eingehalten.

Quelle: OLG Düsseldorf

12/03/2021

Zu guter Letzt - der Juristenwitz zum Wochenende :-)

11/03/2021

RTEIL: ERHÖHUNG DER MIETE NACH MODERNISIERUNG:

Die Mieter einer 85,65 Quadratmeter großen Wohnung in Berlin beklagen ihre Vermieterin auf die anteilige Rückzahlung der bisher getätigten Miete (AZ VIII ZR 369/18). Das Mietverhältnis besteht seit 2016, im Mietvertrag war eine Nettokaltmiete von 1.199 Euro vereinbart.

Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von 13,99 Euro. Die Vormieter zahlten lediglich eine Nettokaltmiete von 485 Euro. Nach dem Auszug stand die Altbauwohnung leer.

Die Vermieterin hat zahlreiche und umfangreiche Baumaßnahmen an der Wohnung durchführen lassen. Zu den Arbeiten gehörten u. a. die Erneuerung der Elektrik sowie der sanitären Anlagen im Badezimmer, die Verlegung von über den Putz gelegten Heizungsrohren in den Fußboden als auch die Verlegung von Fliesen und Parkett sowie der erstmalige Einbau einer Küche.

Mit einem Schreiben im Mai 2016 rügten die Mieter, die Vermieterin habe gegen §§ 556d ff. BGB zur Begrenzung der Miethöhe verstoßen.
Aus Sicht der Mieter überschreitet die vereinbarte Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent.

Diese läge zu diesem Zeitpunkt bei einem Quadratmeterpreis von 8,74 Euro und somit einer Monatsmiete von 748,58 Euro. Die Mieter verlangen die Rückzahlung der zu viel bezahlten Miete für die Monate Juni bis November 2016. Ebenso fordern sie von der Vermieterin eine Feststellung, dass sie keine höhere Miete zahlen müssen.
Das Landgericht entscheidet zugunsten der Vermieterin und bezieht sich auf § 556f Satz 2 BGB nach welchem die Mietpreisbremse nicht gilt, wenn zuvor eine Modernisierung stattgefunden hat.
Dieser Paragraf gilt allerdings nur, wenn die Modernisierungskosten mindestens ein Drittel der Kosten für eine vergleichbare Neubauwohnung erreichen. Hierbei dürfen lediglich Modernisierungsmaßnahmen aus dem Katalog des § 555b BGB berücksichtigt werden.
Ebenso muss die Wohnung nach den Modernisierungsarbeiten in fast allen Bereichen, wie Sanitäreinrichtungen, Fenstern, Fußböden, Elektroinstallationen und anderen, eine wesentliche qualitative Verbesserung aufweisen.

Nach der Revision der Mieter und dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das Landgericht erneut prüfen, ob die Baumaßnahmen und die Kosten als Modernisierungskosten einzuordnen sind und die erforderliche Höhe gemäß § 556e Abs. 2 BGB erreichen.
Quelle: BGH

Schönes Wochenende :-)
05/03/2021

Schönes Wochenende :-)

04/03/2021

HOMEOFFICE: ÜBERWACHUNG AM ARBEITSPLATZ:

Das Thema Homeoffice ist in aller Munde. Informationen zur Einrichtung des Heimarbeitsplatzes oder Tipps darüber, wie sich der Spagat zwischen privaten Belangen und dem Berufsalltag am besten meistern lässt, gibt es inzwischen zahlreiche.

Auch sind Arbeitnehmer darüber informiert, dass für die Jahre 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgerechnet werden kann. Doch wie können Arbeitgeber die Arbeit ihrer Mitarbeiter im Homeoffice überprüfen und welche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sind zulässig?

Mit diesem Thema beschäftigt sich die Februar Ausgabe der Stiftung Warentest. In dem Artikel „Überwachung am Arbeitsplatz“ sowie auf der Internetseite finden Arbeitnehmer und Arbeitgeber Informationen darüber, unter welchen Umständen technische Kontrollmethoden eingesetzt werden können und wann diese rechtswidrig sind.

Die Stiftung Warentest beschäftigt sich mit diesem Thema, da im Jahre 2020 die Verkaufszahlen von Software zu Überwachungszwecken gestiegen sind. Entscheidend für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Kontrolle ist, welche Regelungen im Arbeitsvertrag festgehalten wurden und ob ein Arbeitnehmer konkreten Verdacht auf Arbeitszeitbetrug hat. Grundsätzlich gelten für das Arbeiten von Zuhause dieselben Arbeitsregelungen wie im Büro und wie sie im Arbeitsbetrag festgeschrieben wurden.

Untersagt der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets oder des dienstlichen E-Mail-Postfachs zur privaten Kommunikation, kann dies bei Verdacht überprüft werden. Darüber, in welchen Fällen der Arbeitgeber Einsicht in das E-Mail-Postfach verlangen oder den Browserverlauf überprüfen darf, wie mit der Nachsicht der Zeiterfassung mittels der Überprüfung der Log-in-Daten umzugehen ist, informiert die Stiftung Warentest. Auch erklärt sie die Funktionsweise sowie die Zulässigkeit der sogenannten Keylogger-Software sowie der Überwachung durch Webcam-Aufnahmen.

Quelle: Stiftung Warentest

Adresse

Große Straße 15a
Stadt Ahrensburg
22926

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Notar & Rechtsanwalt E.H. Varain erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Teilen