Werner Rechtsanwälte

Werner Rechtsanwälte Werner Rechtsanwälte – Wir sind in Melle, Enger und Spenge für Sie da!

09/03/2021

Wir suchen einen Mitarbeiter (m/w/d) für den allgemeinen Bürobetrieb in Melle - vorzugsweise Rechtsanwaltsfachangestellter (m/w/d) in Vollzeit.

Insbesondere zur Bearbeitung der Eingangs- und Ausgangspost, Aktenverwaltung, Mandantenempfang, Terminvergabe, Telefonzentrale, Diktate.

Ansprechpartner: Thomas Hemminghaus
Bewerbungen bitte an: hemminghaus -rae.de

oder per Post an:

Werner - Rechtsanwälte
Thomas Hemminghaus
Spenger Str. 2
49328 Melle

17/02/2021

Als Ihr Dienstleister bieten wir Ihnen qualitativ hochwertige juristische Leistung - und zwar bevor wir uns im Gerichtsaal sehen. Wir setzen Ihre berechtigten Interessen durch und suchen eine wirtschaftlich vernünftige Lösung. Mittelständische Unternehmen, Handwerksbetriebe oder Privatpersonen beraten und vertreten wir bei allen rechtlichen Fragen. Ob bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten – wir sind an Ihrer Seite und kämpfen für Ihr Recht.

09/06/2020

Unfallrecht:
1. Irreführendes Blinken des Vorfahrtsberechtigten
Irreführendes Blinken des Vorfahrtsberechtigten nach rechts kann zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bei einem Zusammenprall führen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass man generell darauf vertrauen kann, dass ein Fahrer sich entsprechend des gesetzten Fahrtrichtungsanzeigers verhält.
Fährt er trotzdem gerade aus, so haftet er trotz Vorfahrtsverstoßes des Unfallgegners nur mit 1/3, auch wenn ansonsten keine weiteren Anzeigen für ein Rechtsabbiegen (Verlangsamung der Geschwindigkeit etc.) vorliegen.
Im letzteren Fall kann es zu einer weit höheren Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten kommen.
2. Mithaftung bei Auffahrunfall Das Landgericht Saarbrücken hat kürzlich entschieden, dass wenn ein Fahrzeug auf freier Strecke, ohne dass nur ein im Ansatz erkennbarer Grund hierfür vorliegt, bis zum Stillstand abbremst und es aufgrund dessen zu einem Auffahrunfall kommt, eine Mithaftung des Vorausfahrenden von 50 % möglich ist.
Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen ist und zu dicht hinter dem Vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist, verbleibt.
Es sieht aber das starke Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund genauso verkehrsgefährdend an, wie den Verstoß des Auffahrenden.
Bußgeldrecht
Ab dem 28.04.2020 wird der Bußgeldkatalog geändert.
Hier die wichtigsten Änderungen:
- 1 monatiges Fahrverbot schon bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von innerorts/ außerorts ab 21 km/h Vorher lag die Grenze bei innerorts 31 km/h und außerorts 41 km/h.
In diesen Fällen werden jetzt zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
- Den Eintrag von einem Punkt gibt es bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 – 20 km/h.
- Drastisch erhöht haben sich auch die Sanktionen bei dem Verstoß eine Rettungsgasse zu bilden.
o Wird keine vorschriftsmäßige Rettungsgasse gebildet: 200,00 € Bußgeld, 2 Punkte Eintragung im Fahreignungsregister, 1 Monat Fahrverbot
o Unrechtmäßig gebildete Rettungsgasse genutzt: 200,00 € Bußgeld, 2 Punkte Eintragung im Fahreignungsregister, 1 Monat Fahrverbot
- Parken in zweite Reihe wird nunmehr härter bestraft:
Das unzulässige Parken in zweiter Reihe mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung wird mit einem Punkt Eintrag in das Fahreignungsregister bestraft.
- Zum Schutz der Fahrradfahrer wird auch das Halten und Parken auf Geh- und Radwegen stärker sanktioniert.
Verbotswidriges Parken mit Behinderung oder aber Gefährdung wird ebenfalls mit einem Punkt im Fahreignungsregister sanktioniert.

09/06/2020

Neuerungen zum Urlaubsrecht
1. Im Urlaubsrecht hat sich in den vergangenen Jahren „einiges“ getan.
Im Hinblick auf den Urlaubsanspruch war es unbestritten, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch verliert, wenn er ihn nicht bis zum 31.12. eines Urlaubsjahres geltend macht oder aber bis zum 31.03. des Folgejahres, wenn es dem Arbeitnehmer aufgrund besonderer betrieblicher Gründe oder persönlicher Gründe (Krankheit etc.) nicht möglich war im vergangenen Urlaubsjahr den Urlaub zu nehmen.
Spätestens ab dem 31.03. war der Urlaub unwiderruflich verfallen.
Hier hat der europäische Gerichtshof durch ein Urteil aus November 2018 korrigierend eingegriffen.
Der Arbeitgeber ist zwar nicht verpflichtet den Arbeitnehmer zu zwingen seinen Urlaubsanspruch innerhalb der o. g. Zeiträume tatsächlich wahrzunehmen. Er hat jedoch Mitwirkungspflichten und muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen einen bezahlten Jahresurlaub fristgemäß zu nehmen und ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordern dies zu tun.
Insbesondere muss er ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraumes oder aber bis zum 31.03. des Folgejahres verfallen wird.
Kann er nicht beweisen, dass er diese Mitwirkungspflichten erfüllt hat, verfällt der Urlaubsanspruch nicht.
Dies gilt im Übrigen für den normalen gesetzlichen Urlaub von 20 Tagen jährlich wie auch für den vertraglichen/tariflichen Mehrurlaub.
Letztendlich nicht höchstrichterlich geklärt ist bisher die Frage bis wann der nicht verfallene Urlaub denn spätestens genommen werden kann.
Hinweis für den Arbeitgeber: Es bietet sich an auf den Verfall des Urlaubs in den monatlichen Lohnabrechnungen oder gesondert in einem Schreiben die Arbeitnehmer direkt hinzuweisen. Zweifelhaft ist, ob ein Aushang am schwarzen Brett ausreicht.
2. Weiter hat der EuGH in einem weiteren Urteil aus November 2018 entschieden, dass im Falle des Todes eines Arbeitnehmers die Erben Anspruch auf noch offenstehenden Urlaub des verstorbenen Arbeitnehmers haben. Dies in Form der sog. „Urlaubsabgeltung“, d. h. Zahlung in Geld.

Die Geschwindigkeit, mit der die Fallzahlen der an dem Corona-Virus Erkrankten steigen, ist mehr als beängstigend. Währe...
14/04/2020

Die Geschwindigkeit, mit der die Fallzahlen der an dem Corona-Virus Erkrankten steigen, ist mehr als beängstigend. Währenddessen in Italien und Spanien das Gesundheitssystem droht zusammenzubrechen, versucht Deutschland noch dieses drohende Szenario zu verhindern. Nur wenn jetzt die strikten Regelungen befolgt werden, kann eine solche Hoffnung realistisch werden.
Es ist schon jetzt zu prognostizieren, dass die wirtschaftlichen Folgen werden dramatisch sein werden. Eine Rezession ist zu befürchten.
Nachstehend wollen wir unsere selbstständigen Mandanten Informationen an die Hand geben, die für Sie nach unserer Auffassung wichtig sind.

Adresse

Poststraße 36
Spenge
32139

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