09/06/2020
Unfallrecht:
1. Irreführendes Blinken des Vorfahrtsberechtigten
Irreführendes Blinken des Vorfahrtsberechtigten nach rechts kann zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bei einem Zusammenprall führen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass man generell darauf vertrauen kann, dass ein Fahrer sich entsprechend des gesetzten Fahrtrichtungsanzeigers verhält.
Fährt er trotzdem gerade aus, so haftet er trotz Vorfahrtsverstoßes des Unfallgegners nur mit 1/3, auch wenn ansonsten keine weiteren Anzeigen für ein Rechtsabbiegen (Verlangsamung der Geschwindigkeit etc.) vorliegen.
Im letzteren Fall kann es zu einer weit höheren Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten kommen.
2. Mithaftung bei Auffahrunfall Das Landgericht Saarbrücken hat kürzlich entschieden, dass wenn ein Fahrzeug auf freier Strecke, ohne dass nur ein im Ansatz erkennbarer Grund hierfür vorliegt, bis zum Stillstand abbremst und es aufgrund dessen zu einem Auffahrunfall kommt, eine Mithaftung des Vorausfahrenden von 50 % möglich ist.
Hierbei berücksichtigt das Gericht, dass der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende unaufmerksam gewesen ist und zu dicht hinter dem Vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist, verbleibt.
Es sieht aber das starke Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund genauso verkehrsgefährdend an, wie den Verstoß des Auffahrenden.
Bußgeldrecht
Ab dem 28.04.2020 wird der Bußgeldkatalog geändert.
Hier die wichtigsten Änderungen:
- 1 monatiges Fahrverbot schon bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von innerorts/ außerorts ab 21 km/h Vorher lag die Grenze bei innerorts 31 km/h und außerorts 41 km/h.
In diesen Fällen werden jetzt zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
- Den Eintrag von einem Punkt gibt es bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 – 20 km/h.
- Drastisch erhöht haben sich auch die Sanktionen bei dem Verstoß eine Rettungsgasse zu bilden.
o Wird keine vorschriftsmäßige Rettungsgasse gebildet: 200,00 € Bußgeld, 2 Punkte Eintragung im Fahreignungsregister, 1 Monat Fahrverbot
o Unrechtmäßig gebildete Rettungsgasse genutzt: 200,00 € Bußgeld, 2 Punkte Eintragung im Fahreignungsregister, 1 Monat Fahrverbot
- Parken in zweite Reihe wird nunmehr härter bestraft:
Das unzulässige Parken in zweiter Reihe mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung wird mit einem Punkt Eintrag in das Fahreignungsregister bestraft.
- Zum Schutz der Fahrradfahrer wird auch das Halten und Parken auf Geh- und Radwegen stärker sanktioniert.
Verbotswidriges Parken mit Behinderung oder aber Gefährdung wird ebenfalls mit einem Punkt im Fahreignungsregister sanktioniert.