Kanzlei JWK

Kanzlei JWK Rechtsanwaltskanzlei in Sindelfingen Barrierefreier Zugang

22/06/2023

Aufgepasst:

Wir bieten eine Ausbildungsstelle zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w/d) für 2023 in unserer Kanzlei an.

Es erwartet Sie eine spannende Zeit mit vielfältigen und verantwortungsvollen Aufgaben!

Gerne können Sie den Arbeitsalltag in unserer Kanzlei in einem unverbindlichen Praktikum vorab kennen lernen. Melden Sie sich hierzu gerne unter den angegebenen Kontaktdaten.

Anforderungen an Bewerber:
Sie sollten für diesen Ausbildungsberuf ein zuvorkommendes, freundliches Wesen mitbringen, sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, ein gewisses Organisationstalent und Freude an der täglichen Arbeit mit Menschen und Fällen haben.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Ihr Kanzlei JWK - Team

24/02/2022

📰Annahmeverzug(slohn) im laufenden Kündigungsschutzprozess📰
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Sommer

Spricht ein Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, besteht für diesen die Gefahr, dass er – entgegen des Grundsatzes „ohne Arbeit kein Lohn“ – dennoch den Arbeitslohn des Arbeitnehmers bezahlen muss, wenn er sich im sogenannten Annahmeverzug befindet.

Das Arbeitsverhältnis muss hierfür erfüllbar sein, der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung anbieten. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit frei oder erklärt, dass er die Arbeitsleistung nicht annehmen werde, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht einmal anbieten. Erhebt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage, gibt er in schlüssiger Weise zu verstehen, dass er seine Arbeitsleistung anbietet.

Ein Kündigungsschutzprozess kann sich über viele Monate (oder gar Jahre) hinziehen, sodass ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Risiko für den Arbeitgeber besteht. Stellt ein Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, so hat der Arbeitgeber für die gesamte Zeit den Lohn zu nachzubezahlen.

Der Arbeitnehmer muss sich allerdings anrechnen lassen, was er verdient hat (hierzu zählt bspw. auch das Arbeitslosengeld) oder hätte verdienen können, wenn er es zu verdienen nicht böswillig unterlassen hat.

Mit der Frage der Böswilligkeit im Sinne des § 11 Nr.2 Kündigungsschutzgesetz hatte sich das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 08.09.2021 ( 5 AZR 205/21) zu befassen.
Hier hatte in einem laufenden Kündigungsschutzprozess – die erste Instanz hatte der Klage stattgegeben und den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt - der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer angeboten, ein sogenanntes befristetes Prozessarbeitsverhältnis zu begründen, bis die Rechtsmittelinstanz abgeschlossen ist. Hiernach hätte der Arbeitnehmer für die Dauer des Gerichtsverfahrens zu den gleichen Bedingungen weiterbeschäftigt werden sollen, jedoch mit einer beidseitigen Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende und ohne Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ohne Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Der Arbeitnehmer weigerte sich, weil er hierfür keine Notwendigkeit sah, nachdem das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu gleichen Bedingungen verurteilt hatte.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Ein Arbeitnehmer, der darauf beharrt, dass der Arbeitgeber seine aus dem Titel folgende Rechtspflicht erfüllt, handelt nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Er ist somit nicht verpflichtet, ein Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses anzunehmen und handelt dennoch nicht böswillig im Sinne des § 11 Nr. 2 Kündigungsschutzgesetz.

Nach einer erfolgten Kündigung ist jeder Arbeitnehmer gut beraten, sich möglichst schnell anwaltlichen Rat zu holen. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung im Betrieb nicht gewünscht ist, besteht zumindest die Chance auf Verzugslohn. Bei einer fristlosen Kündigung besteht zudem die Gefahr einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen bei der Arbeitsagentur. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist drei Wochen nach Zugang der Kündigung möglich.

14/09/2021

📰Neuer Widerrufs-Joker für Verbraucherkreditverträge📰
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Chris Glowatzki

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer neuen, wegweisenden Entscheidung (Rechtssachen Az.: C-33/20, C-155/20 und C-187/20) die Verbraucherrechte bei der Rückabwicklung von Kreditverträgen gestärkt.

Dem EuGH lagen Kreditverträge mehrerer namenhafter Banken zur Prüfung vor, dies vor dem Hintergrund europäischer Verbraucherschutzrichtlinien. Das Ergebnis: mehrere Formulierungen, insbesondere bezogen auf Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung und Zinsberechnung, sind nach Auffassung des EuGH als mit den Verbraucherschutzrichtlinien unvereinbar anzusehen.

Es ist davon auszugehen, dass nunmehr die Rückabwicklung tausender Kreditverträge möglich wird, dies auch weit nach vermeintlichem Ablauf der Widerrufsfrist.

Verbraucher können durch die richtige Vorgehensweise profitieren, wenn sich entsprechende Klauseln in den eigenen Kreditverträgen finden lassen.

So kann es - je nach konkreter Sachlage - möglich sein, den Altvertrag wirksam zu widerrufen, ohne eine entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen. Es kann dann ein neuer Kreditvertrag mit günstigerem Zinssatz abgeschlossen werden.

Andererseits sind nach erfolgtem Widerruf die gegenseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Aus einer saldierten Gesamtbetrachtung kann dann hervorgehen, dass der geschuldete Rückzahlungsbetrag der Verbraucherseite deutlich niedriger ist, als es in einer Gesamtbetrachtung bei Fortlaufen des Kreditvertrags der Fall wäre.

Lassen auch Sie Ihre Kreditverträge und die Möglichkeiten einer finanziell vorteilhaften Vorgehensweise prüfen!

📰Die Corona Impfung im Arbeitsverhältnis - ein Überblick📰Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander SommerVor rund zwei Woch...
01/09/2021

📰Die Corona Impfung im Arbeitsverhältnis - ein Überblick📰
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Sommer

Vor rund zwei Wochen teilte das Robert Koch Institut mit, dass die sogenannte vierte Welle begonnen habe – früher als im Jahr 2020 - .

Nun rückt die Frage, ob Arbeitgeber Beschäftigte nach ihrem Impfstatus fragen dürfen, immer mehr in den politischen Diskurs.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sagte am Montagabend in einer ARD-Sendung, dass er sich eine entsprechende Gesetzesänderung jedenfalls für die kommenden sechs Monate vorstellen könne. Arbeitgeberverbände sprechen sich ebenso für eine solche Abfrage aus. Arbeitnehmerverbände hingegen lehnen hierauf abzielende Abfragen kategorisch ab.

Doch wie ist die aktuelle Rechtslage, dürfen Arbeitgeber ihre Beschäftigten nach deren Impfstatus fragen?

Impfpflicht gegen das Coronavirus im Rahmen des Arbeitsverhältnisses?

Eine gesetzliche Verpflichtung sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, besteht nicht. Eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes dahingehend ist derzeit nicht in Sicht. Lediglich gegen die Masern besteht für einzelne Berufsgruppen derzeit eine Impflicht.

Eine Verpflichtung über Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge ist derzeit ebenso wenig vorstellbar. Es bedarf in jedem Fall einer einzelfallbezogenen Abwägung der betroffenen Grundrechte, namentlich der Berufs- und Eigentumsfreiheit des Arbeitgebers (Art. 12 I, 14 I Grundgesetz) sowie des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I Grundgesetz) und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers (Art. 2 II 1 Grundgesetz). Eine solche Abwägung wird grundsätzlich zuungunsten des Arbeitgebers ausfallen.

Nachweispflicht über die Impfung gegen das Coronavirus?

Zwar besteht eine Rechtsgrundlage in Form des § 23 a Infektionsschutzgesetz zur Erhebung der Information, ob ein Mitarbeiter geimpft ist. Dieser ist jedoch nach § 23 III Infektionsschutzgesetz auf bestimmte medizinische Einrichtungen beschränkt.

Für alle anderen Beschäftigten gilt nach § 23 a S.3 Infektionsschutzgesetz, dass die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts gelten.

Möglich ist, dass ein Arbeitnehmer nach Art. 9 II lit. a DSGO freiwillig in die Datenverarbeitung einwilligt. Hieran sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, die Wirksamkeit der Einwilligung kann bereits dadurch zweifelhaft werden, dass ihre Einforderung vom Arbeitgeber ausgeht.

Anreize für eine freiwillige Impfung?

In diesem Zusammenhang diskutiert werden sogenannte Impfprämien als Anreiz für die Belegschaft, sich einer Impfung zu unterziehen. Für Arbeitgeber ist hier jedoch Vorsicht geboten. Es ist derzeit noch unklar, ob eine solche Prämie gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB verstößt.

Eine sachgrundlose Schlechterstellung eines Arbeitnehmers gegenüber einem anderen verbietet sich auch bei begünstigenden Maßnahmen aufgrund von Art. 3 Grundgesetz.

Zwar dürfte eine rechtswidrige Ungleichbehandlung nicht vorliegen, nachdem der Arbeitgeber die Funktionsfähigkeit seines Unternehmens bestmöglich aufrechterhalten möchte. Eine Benachteiligung kann jedoch auch darin zu sehen sein, dass dem Arbeitnehmer Vorteile, die anderen Arbeitnehmern gewährt werden, vorenthalten werden. Hierin könnte ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot zu sehen sein.

Ein Arbeitnehmer der sich in zulässiger Weise gegen eine Impfung entscheidet, würde somit nicht in den Genuss der Vorteile kommen.

Für Arbeitgeber besteht derzeit das Risiko, dass er auch an nicht Impfwillige Mitarbeiter eine „Impfprämie“ nachzahlen muss.

Eine Frage Ihres Arbeitgebers nach Ihrem Impfstatus ist gegenwärtig unzulässig und muss nicht beantwortet werden!

05/05/2021

📰Auskunftspflichten unter Miterben📰

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Chris Glowatzki

Erben sind untereinander sind nur in gesetzlich eng begrenzten Fällen gegenseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Erben sich selbst Auskünfte bei öffentlichen Stellen, Banken, Versicherungen und anderen Beteiligten einholen können.

Oftmals ist aber in der Praxis zu beobachten, dass Erben erhebliche Schwierigkeiten damit haben, an Informationen zum Nachlass zu gelangen. Besonders in Konstellationen, in denen sich einzelne Erben zu Lebzeiten der verstorbenen Person um deren finanzielle Angelegenheiten gekümmert haben, ist es für die anderen Erben äußerst schwierig, sich einen Überblick zu verschaffen.

Mit einem solchen Fall hat sich jüngst auch das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 28.04.2021 (Az.: 9 U 24/20) beschäftigt.

Ein Sohn der Verstorbenen hatte sich zu Lebzeiten – mit einer Bankenvollmacht und einer General- und Vorsorgevollmacht ausgestattet – um die finanziellen Angelegenheiten der Mutter gekümmert. Der Sohn verweigerte den anderen Erben die Erteilung von Auskünften zum Nachlass und wurde verklagt – teilweise erfolgreich. Nach dem Inhalt des Urteils ist ein Miterbe den anderen Erben zur Erteilung von Auskünften zumindest für Zeitabschnitte verpflichtet, in denen die verstorbene Person den Erben rechtverbindlich mit der Vornahme von z.B. Bankgeschäften beauftragt hat. Dieser Fall war hier in gewissen zeitlichen Phasen gegeben.

Dieses Urteil behandelt einen Einzelfall, die Einschätzung Ihrer Rechte sollte nach Eintritt eines Erbfalls von einer rechtskundigen Person beurteilt werden – auch ich stehe Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.

25/03/2021

📰Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Kindern als Schlusserben📰

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Chris Glowatzki

Wer letztwillige Verfügungen (wie beispielsweise Testamente) verfasst, sollte sich der Tragweite bewusst sein und daher möglichst präzise Formulierungen wählen. Dies gelingt nicht immer, wie der folgende Fall zeigt, mit dem sich das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 25.11.2020 (Az. I-3 Wx 198/20) beschäftigt hat:

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet und als Schlusserben wörtlich „die Kinder“ eingesetzt. Die Ehegatten hatten dabei mehrere gemeinsame Kinder und jeweils zusätzlich weitere Kinder aus den vorherigen Ehen. Zu einem der Kinder der Ehefrau bestand über viele Jahre hinweg kein Kontakt.

Nachdem beide Ehegatten verstorben waren, stritten sich die – teils eigenen und teils gemeinsamen – Kinder der Ehegatten gerichtlich um die Erbenstellung. Hierbei ging es hauptsächlich darum, wie die Erbeinsetzung der „Kinder“ zu verstehen war.

Es herrscht der Grundsatz, dass letztwillige Verfügungen bei uneindeutigen Formulierungen so auszulegen sind, dass der wahre Wille von Erblassern zur Geltung kommt. Dabei verbietet es sich, auf den buchstäblichen Sinn abzustellen. Im vorliegenden Fall wurden keine Personen als Erben benannt, sondern pauschal „die Kinder“.

Das Gericht kam nach einer umfangreichen Beweisaufnahme und Würdigung des Einzelfalls zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ausschließlich die im Hausstand der Ehegatten lebenden Kinder gemeint waren und gerade nicht das Kind aus erster Ehe, zu dem kein Kontakt bestand.

Ob diese Auslegung dem tatsächlichen Willen des Ehepaares entspricht, wissen wir nicht. Es mag makaber klingen, aber es entspricht der Wahrheit: man kann sie hierzu nicht mehr befragen. Ich gehe davon aus, dass das Gericht unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine tragbare Entscheidung getroffen hat. Fakt ist jedoch auch: Hätten die Ehegatten ihren letzten Willen eindeutig und rechtssicher formuliert, wäre es wegen diesem Thema nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen.

Lassen Sie sich bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen von rechtskundigen Personen unterstützen, um möglichst sichere Ergebnisse zu erzielen.

16/03/2021

📰 Gestaltung von Testamenten mit Auslandsbezug 📰

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Chris Glowatzki

Viele Ehepaare entscheiden sich dazu, gemeinsame letztwillige Verfügungen zu errichten, so wie z.B. das bekannte „Berliner Testament“. Handelt es sich bei den Beteiligten um Angehörige verschiedener Staaten, ergeben sich rechtliche Fragestellungen, die in dieser Form oftmals nicht ausreichend berücksichtigt werden und zu ungewollten Folgen führen können.

Mit einem interessanten Fall hat sich zuletzt auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.02.2021 (Az.: IV ZB 33/20) beschäftigt:

Eine Deutsche und ein Österreicher haben ein Berliner Testament verfasst. Verschiedene Beteiligte stritten sich, nachdem beide Ehegatten verstorben waren, über das anwendbare Recht. Dies hatte folgenden, verkürzt dargestellten Hintergrund: Nach österreichischem Recht durfte die zuletzt verstorbene Ehefrau – unter Umständen – nach dem Tod ihres Ehegatten eigene, neue Erben einsetzen, nach deutschem Recht aufgrund der Bindungswirkung des Berliner Testaments nicht.

Die mit dem Streit befassten Gerichte hatten die Frage zu klären, welches Recht, also welchen Staates, in diesem Fall Anwendung finden sollte. Hierzu gibt es wiederum Rechtsvorschriften in den jeweiligen Staaten und auch innerhalb der Europäischen Union, die unter Umständen zu verschiedenen Ergebnissen gelangen können.

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass das Ehepaar keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen hatte, sondern diese im Rahmen einer Auslegung zu ermitteln war. Auch an dieser Stelle gibt es auf Ebene der jeweiligen Staaten und auf Ebene der Europäischen Union verschiedene Auslegungsmaßstäbe.

Der Bundesgerichtshof gelangte zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Auslegungsregeln der Europäischen Union (konkret: Art. 22 Abs. 2 EuErbVO) heranzuziehen waren. Nach diesen Maßstäben kann es insbesondere für eine getroffene Rechtswahl sprechen, wenn Erblasser Rechtsbegriffe verwenden, die für eine bestimmte Rechtsordnung spezifisch sind.

Man kann schon anhand dieser kurzen Einführung erkennen: Für juristische Laien dürften die aufgeworfenen Fragen schwer zu beantworten sein. Ein wesentliches Ziel bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen ist es aber häufig, Streitigkeiten möglichst vorzubeugen. Lassen Sie sich deshalb von rechtskundigen Personen bei der Gestaltung unterstützen. So stehe auch ich Ihnen für ein Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.

10/02/2021

📰 Neues aus dem Mietrecht - Nebenkosten und Tierhaltung, Dauerbrenner im Mietrecht 📰

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Sommer

Darf ein Mieter ein Katzennetz am Balkon anbringen und wie weit geht das Einsichtsrecht eines Mieters bei der Betriebskostenabrechnung?

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied in einem gestern veröffentlichen Urteil (18 C 336/19), dass eine Mieterin, die eine Katze hält, einen Anspruch auf die Anbringung eines Katzennetzes habe, wenn dies ohne Eingriff in die Bausubstanz geschehen könne und die Vermieterin bereits an anderen Balkonen solche Netze dulde.

Das Gericht sieht das Anbringen eines solchen Netzes noch als bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, der Katze sei es so möglich, ohne Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen an die frische Luft zu gelangen.

Das Ermessen der Vermieterin habe sie durch Duldung anderer Katzennetze dahingehend ausgeübt, dass Katzennetze zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören.

Ebenfalls gestern veröffentlichte der Bundesgerichtshof ein brisantes Urteil zum Thema der Betriebskostenabrechnung ( VIII ZR 118/19).

Streitig war, ob der Mieter neben der Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege auch die Einsicht in die entsprechenden Zahlungsbelege fordern kann.

Der BGH bejahte dies. Es reiche demnach nicht aus, bloß die Rechnung vorzulegen. Dem Mieter sei dann nämlich nicht möglich, die Berechtigung der Beträge zu überprüfen. Der Mieter könne so nicht sehen, ob die Beträge vom Vermieter auch in der Höhe beglichen worden sind, die auf der Rechnung ausgewiesen sind, oder ob der Vermieter Kürzungen vorgenommen oder Preisnachlässe erhalten habe.

Dies führe dazu, dass dem Mieter ein - zumindest zeitweiliges - Leistungsverweigerunsgsrecht zustehe, wenn ihm eine berechtigte Einsicht in die Belege nicht gewährt wurde.

08/02/2021

⚠️Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag aufgehoben⚠️

Soeben hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Beschluss vom 05.02.2021 (Az. 1 S 321/21) bekannt gegeben.

Eine Tübingerin ist per Eilantrag gegen die Vorschrift in der Corona VO vorgegangen und obsiegte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zur Begründung führte der erste Senat des VGH aus, dass der Antragsgegner den Anforderungen des § 28 Abs. 2, 3 IfSG zuletzt nicht mehr entsprochen hätte.

Das Infektionsgeschehen habe sich seit Mitte Dezember (7-Tage-Inzidenz von 199,1) bis zum 04.02.2021 (7-Tage-Inzidenz von 63,5) derart gewandelt, dass der Antragsgegner für die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2, 3 IfSG begründungspflichtig sei.

Insbesondere, so der VGH, habe sich der Antragsgegner nicht damit auseinandergesetzt, dass in Kreisen mit besonders hohen Inzidenzzahlen weiterhin gezielt durch kommunale (Allgemein-)Verfügungen Ausgangssperren angeordnet werden könnten.

Die derzeitige verordnete Ausgangssperre findet somit in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag letztmalig Anwendung.

06/02/2021

📰Corona und Fitnessstudios - Wie ist die Rechtslage? 📰

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Sommer

Die Corona-Pandemie begleitet uns nun schon seit fast einem Jahr. Dennoch stellen sich einige Fragen immer wieder oder bleiben gar unbeantwortet.

Mitglieder eines Fitnessstudios stehen vor dem Problem, dass sie zum einen nicht trainieren könne, zum anderen jedoch - in aller Regel - monatlich einen Mitgliedsbeitrag entrichten müssen.

Betreiber eines Fitnessstudios müssen allerdings auch weiterhin ihre Fixkosten begleichen, unabhängig davon, ob sie ihre Mitglieder im Studio trainieren lassen können.

Der Gesetzgeber hat versucht den verschiedenen Interessenlagen durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ Rechnung zu tragen.

Für Nutzungsberechtigungen, die vor dem 08.03.2020 erworben wurden, darf der Veranstalter anstelle der Rückerstattung einen Gutschein anbieten. Dieser Gutschein muss auch akzeptiert werden, außer er ist aufgrund der persönlichen Lebensumstände für den Betroffenen unzumutbar. Wurde der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst, so kann auch die Auszahlung des Werts verlangt werden.

Hier ergibt sich das erste Problem: In vielen Fällen wird die Nutzungsberechtigung nicht im Voraus erworben, sondern Monat für Monat in Form eines Mitgliedsbeitrags. Daher dürfte das oben genannte Gesetz in vielen Fällen nicht anwendbar sein.

Ebenfalls keine Anwendung dürfte das Gesetz in Fällen finden, in denen das Vertragsende in der Zeit der Schließung lag. Der Gutschein muss vor dem regulären Vertragsende eingelöst werden können. Andernfalls würde die Kündigung aufgehoben bzw. Die Laufzeit einseitig durch den Betreiber verlängert werden, was nicht möglich ist.

Was heißt das nun konkret?

Ein Gutschein muss nur für bereits im Voraus bezahlte Mitgliedschaften und auch nur dann akzeptiert werden, wenn kein Härtefall für den Betroffenen vorliegt. Er muss - sobald wieder trainiert werden kann - auch sofort einlösbar sein.

Eine einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit ist nicht möglich.

Was passiert im weitaus häufigeren Fall, in dem monatlich der Mitgliedsbeitrag entrichtet wird?

Grundsätzlich dürften diese Beiträge gar nicht abgebucht werden. Der Grundsatz „Ohne Leistung keine Gegenleistung“ ist hier anwendbar. Die Beiträge könnten zurückgefordert werden. Auch kann die Einzugsermächtigung für die Zukunft widerrufen werden.

Als Mitglied eines Fitnessstudios sollte man sich überlegen, wie man hiermit umgeht. Viele Betreiber sind bestrebt, eine den jeweiligen Interessen entsprechende Regelung zu finden. Auch hoffen die meisten Mitglieder darauf, bald wieder trainieren zu können. Eine einvernehmliche Lösung zu finden, sollte immer an erster Stelle stehen.

Für den Fall, dass diese nicht zu erreichen ist, sollte man seine Ansprüche nötigenfalls durch einen Rechtsanwalt geltend machen.

05/02/2021

📰 Unwirksame Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung - sind Sie betroffen? 📰

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Sommer

Mitglieder einer privaten Krankenversicherung kennen sie: Beitragserhöhungen. Doch sind diese immer rechtmäßig?

In zwei bedeutsamen Urteilen (16.12. 2020 – IV ZR 294/19 sowie IV ZR 314/19) konkretisierte der Bundesgerichtshof die Anforderungen, die für eine rechtmäßige Beitragserhöhung vorliegen müssen.

Es reiche nicht aus, allgemein über die Voraussetzungen einer Erhöhung zu informieren.

Vielmehr muss die Versicherung die Rechnungsgrundlage für die Erhöhung nach § 203 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz mitteilen. Diese kann beispielsweise in der Erreichung eines Schwellenwerts bei den Versicherungsleistungen oder der Sterbewahrscheinlichkeit liegen.

Als Folge einer unzureichenden Verpflichtung können Versicherte zu viel bezahlte Beiträge rückwirkend zurückfordern.

Besonders hellhörig sollten Versicherte sein, wenn ihre Versicherung ihnen ein Schreiben zukommen lässt, in dem sie nachträglich die Rechnungsgrundlagen für die Beitragserhöhungen mitteilt. Eine rückwirkende Heilung ist nicht möglich. Lediglich für die Zukunft können solche Mängel geheilt werden.

Eine Überprüfung der entsprechenden Beitragserhöhungen kann somit zu höhen Rückforderungen für Sie als Versicherten führen!

05/02/2021

📰 "Hier gilt die StVO" - wie verbindlich sind Verkehrsschilder auf privaten Grundstücken? 📰

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Sommer

Immer wieder trifft man beispielsweise auf privaten Parkplätzen auf Schilder mit dem Hinweis, dass hier die StVO gelte. Ist das so?

Das Landgericht Saarbrücken musste sich mit einem Fall befassen, in dem zwei Fahrzeuge in einem Parkhaus kollidierten.

Die Fahrzeugführerin eines Mercedes missachtete hierbei ein Vorfahrt-gewähren-Schild, woraufhin sie in einen Peugeotfahrer fuhr.

In erster Instanz ging das Amtsgericht von einer Haftungsverteilung von 50:50 aus. Es läge ein Verstoß beider Verkehrsteilnehmer gegen § 1 Abs. 2 StVO vor.

Das Landgericht schließlich ging von einer Haftungsverteilung von 75:25 aus. Der Peugeotfahrer müsse sich lediglich die sogenannte Betriebsgefahr anrechnen lassen.

Das Landgericht verwies auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs von 2004, in welchem dieser klarstellt, dass die Regelung des Verkehrs auf privaten Grundstücken durch Verkehrszeichen nicht nur zulässig, sondern erwünscht sei.

Zwar gehe von diesen keine bindende Wirkung im Sinne einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung aus.

Zivilrechtlich können sie jedoch eine Mithaftung begründen, da der Regelungsgehalt im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots zu beachten sei.

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Sindelfingen
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