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Wenn Mitarbeiter Kündigung fordern:Trotz drohender Einkünfte der Mitarbeiter können die Arbeitnehmer nicht ohne weiteres...
07/10/2024

Wenn Mitarbeiter Kündigung fordern:

Trotz drohender Einkünfte der Mitarbeiter können die Arbeitnehmer nicht ohne weiteres entlassen werden: Arbeitsgericht Nordhausen, Urteil vom 13.07.2022, 2 Ca 199/22 02.09.2022. Nach § 626 Abs. 1 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) benötigt der Ar­beit­ge­ber bzw. der Ar­beit­neh­mer einen „wich­ti­gen Grund“ für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob es einen solchen besonders schwerwiegenden Grund gibt, der eine fristlose Kündigung als „letztes Mittel“ rechtfertigt. Das Arbeitsgericht Nordhausen hat in einem schriftlichen Urteil vom 13.07.2022, 2 Ca 199/22, festgestellt, dass eine bevorstehende Eignung von Mitarbeitern keinen solchen „wesentlichen Grund“ darstellt.

Todesfall eines Arbeitnehmers: Ansprüche auf Vergütung und ZahlungEs kommt häufig vor, dass der Tod eines Mitarbeiters n...
07/10/2024

Todesfall eines Arbeitnehmers: Ansprüche auf Vergütung und Zahlung

Es kommt häufig vor, dass der Tod eines Mitarbeiters nicht nur für seine Angehörigen, sondern auch für seine Kollegen und den Arbeitgeber eine besondere Situation darstellt. Der Todesfall wirft verschiedene rechtliche Fragen auf, die sich auf das spezifische Arbeitsverhältnis und die weitere Abwicklung der Vergütungs- und Zahlungsansprüche beziehen.

Aufgrund der höchstpersönlichen Natur der Arbeitsleistung (§ 613 Satz 1 BGB) endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Tod des Arbeitnehmers.
Die arbeitsvertraglichen Regelungen und die möglicherweise geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen bestimmen maßgeblich, welche spezifischen Folgen der Tod für Vergütungs- und andere Zahlungsansprüche im Beschäftigungsverhältnis hat.

Ansprüche auf Vergütung im Todesfall:

Der Anspruch auf Vergütung endet im Wesentlichen mit dem Todestag, da das Arbeitsverhältnis durch den Tod rechtlich beendet wird. Im Falle eines Todes gehen die Vergütungsansprüche auf die Erben über (§ 1922 BGB), wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist. Diese umfassen grundsätzlich auch solche Vergütungsansprüche, die zwar bereits entstanden sind, aber noch nicht zur Zahlung fällig sind (§ 614 BGB), vorausgesetzt, dass ihre sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

Daher können zu entsprechenden Vergütungsansprüchen, neben der laufenden monatlichen Vergütung auch jährliche Sonderzahlungen, zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gehören.

Sterbegeld bei Tod:

Gelegentlich gibt es in kollektivrechtlichen Vereinbarungen, vor allem in Tarifverträgen, oder auch in Arbeitsverträgen, Vorschriften, die vorsehen, dass der Arbeitgeber den Angehörigen eines verstorbenen Arbeitnehmers über den Todestag hinaus die Vergütung für den Sterbemonat oder gegebenenfalls auch für weitere Monate vollständig zu zahlen hat.
Das Sterbegeld ist im Gegensatz zum Arbeitsentgelt, das der verstorbene Arbeitnehmer bis zum Todestag erarbeitet hat, kein in der Sozialversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, da es nicht als Gegenleistung für geleistete Arbeit gezahlt wird. Dies ist unabhängig von seiner lohnsteuerrechtlichen Beurteilung als Arbeitslohn, weshalb es nicht von der Sozialversicherung abhängig ist.

Stipendien für die Beerdigungskosten der Arbeitnehmer:

Darüber hinaus stellen diese – ungeachtet ihrer lohnsteuerrechtlichen Beurteilung als Arbeitslohn – ebenfalls kein in der Sozialversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, wenn der Arbeitgeber aufgrund entsprechender arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen Beerdigungskosten unterstützt.

Urlaubsgeld, wenn der Arbeitnehmer stirbt:

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise beendet wird.

Wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod eines verstorbenen Arbeitnehmers endet, vertrat das Bundesarbeitsgericht früher die Meinung, dass den Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 4 BUrlG kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, so das BAG seinerzeit, erlösche mit dem Tod des betreffenden Arbeitnehmers als höchstpersönlicher Anspruch. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 1922 BGB tritt nur dann in Kraft, wenn der Arbeitnehmer erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis versterbe (BAG v. 20.09.2011, 9 AZR 416/10).

Den Erben eines im laufenden Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmers stehe nach § 1922 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung des von diesem nicht genommenen gesetzlichen Erholungsurlaubes zu, wie mehrere gegenläufige Entscheidungen des EuGH in 2014 und 2018 auch das BAG seit 2019 behaupten. Der Resturlaub sei auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet (BAG, Urteil v. 22.01.2019, 9 AZR 45/16), wie das europäische Unionsrecht die §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG auslegt.

Sofern keine deutlichen Anhaltspunkte vorliegen, die gegen einen Gleichlauf des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub sprechen, kann der gesetzliche Mindesturlaub und auch der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte einen tariflichen Mehrurlaub übersteigen.

Es ist wahrscheinlich, dass ein arbeitsvertraglich vereinbarter Mehrurlaub entsprechend dem tariflichen Mehrurlaub behandelt wird, obwohl das BAG nichts ausdrücklich darüber erwähnt.

Daher wird aus Sicht des Arbeitgebers im Rahmen der Regelung des Mehrurlaubs im Arbeitsvertrag ein expliziter Ausschluss der Vererblichkeit empfohlen. Außerdem kann ein Urlaubsabgeltungsanspruch durch arbeitsvertraglich wirksam vereinbarte Ausschlussfristen verhindert werden.

Nach einem Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (GKV-Spitzenverband) vom 29.08.2019 (Nr. 2019/4465) handelt es sich bei Urlaubsabgeltungen bei Tod eines Arbeitnehmers im Prinzip um ein Arbeitsentgelt.

Fahrverbot trotz erhöhtem THC-Wert?Es gibt neue, liberalere Regeln für den Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr. In der...
07/10/2024

Fahrverbot trotz erhöhtem THC-Wert?

Es gibt neue, liberalere Regeln für den Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr. In der zweiten Instanz wurde ein Mann freigesprochen, der nach der alten Regelung noch zu einer Geldbuße und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden war.

Ein 40-Jähriger aus dem Landkreis Leer wurde vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss vom Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in zweiter Instanz freigesprochen (Beschl.v. 29.08.2024, Az. 2 ORbs 95/24). Die Entscheidung ist am Donnerstag bekannt gegeben worden.
Ein Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland wurde zuvor vom Betroffenen angefochten. Zuerst ohne Erfolg: Das Amtsgericht (AG) Papenburg verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot, weil er eine Autofahrt unter Cannabiseinfluss unternahm (§ 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Mit einem THC-Wert von 1,3 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) Blutserum hatte der Betroffene ein Fahrzeug gefahren, wie das AG festgestellt hatte. THC wird als die psychoaktive Substanz von Hanf betrachtet und stellt den wesentlichen Bestandteil der berauschenden Wirkungen dar.

Änderung des StVG ab dem 22. August

Die Rechtsbeschwerde, über die nun der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hatte, wurde vom Mann gegen dieses Urteil eingereicht. Da das Amtsgericht am 9. Februar 2024 sein Urteil verkündete, galt für Autofahrten unter Cannabiseinfluss noch ein Grenzwert von 1,0 ng/ml, nutzte der Autofahrer vor diesem Gericht eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung.

Im Zuge der Cannabis-Teillegalisierung trat jedoch am 22. August 2024 eine Gesetzesänderung in Kraft, die den Grenzwert für Fahrten unter Cannabis-Einfluss auf 3,5 ng/ml erhöhte (§ 24a Absatz 1a Straßenverkehrsgesetz). Dies erfolgte jedoch nicht vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts.
Aufgrund einer gesetzlichen Anordnung nach § 4 Abs.3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten musste das Oberste Gericht nun diese Gesetzesänderung berücksichtigen, die sich zugunsten des Autofahrers auswirkt. Da es besagt: „Wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“

Daher hob der OLG-Senat das Urteil des AG auf und sprach den Betroffenen frei, da der THC-Gehalt des Betroffenen unter dem neuen Grenzwert lag.

3,5 ng/ml bleibt eine „konservative Vorgehensweise“

Es gab monatelange Diskussionen in Fachwelt und Politik, bevor die seit Ende August geltende neue Rechtslage entstand. Eine Liberalisierung im StVG hatte sich die Ampel erst nach der Entkriminalisierung von Cannabiskonsumenten bei Besitz und Eigenanbau zum 1. April verständigt.

Auch Autofahrer, deren Cannabis-Konsum schon länger zurücklag und die sich nicht im berauschten Zustand ans Steuer begeben hatten, mussten mit empfindlichen Sanktionen rechnen, da der bisher geltende niedrige THC-Wert von 1,0 ng/ml für die Betroffenen oft tödlich auswirkte.

Diese drohen jedoch erst ab 3,5 ng/ml in Zukunft. Autofahrer, die sich unter Alkoholeinfluss ans Steuer setzen, werden jedoch weiter härter sanktioniert als Autofahrer, die Cannabis konsumieren. Diese begehen – wenn sie nicht Fahranfänger sind – eine Ordnungswidrigkeit erst ab 0,5 Promille. Experten halten den THC-Wert von 3,5 ng/ml jedoch für eine konservative Herangehensweise, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille vergleichbar ist.

„Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ist eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt“, heißt es in der Begründung zur neuen Rechtslage zum Wert von 3,5 ng/ml“

Fragen zum Ehevertrag? Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung.Mehr dazu finden Sie hier:https://lmy.de/ZPubylwp
29/03/2023

Fragen zum Ehevertrag? Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung.

Mehr dazu finden Sie hier:

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Drastische Steuererhöhungen für HauserbInnen ab 2023! ExpertInnen raten dazu, Immobilen noch bis zum 31.12.22 zu übertra...
23/11/2022

Drastische Steuererhöhungen für HauserbInnen ab 2023! ExpertInnen raten dazu, Immobilen noch bis zum 31.12.22 zu übertragen. Sichern Sie sich ihren Notartermin unter 05527/5959. Das Team der berät Sie gern. Mehr dazu unter: bit.ly/3VomJ9d

Wenn ArbeitgeberInnen eine Telearbeitsvereinbarung widerrufen wollen, muss der Betriebsrat laut aktuellem Urteil des Bun...
12/10/2022

Wenn ArbeitgeberInnen eine Telearbeitsvereinbarung widerrufen wollen, muss der Betriebsrat laut aktuellem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zustimmen. Es gibt aber Ausnahmen. Mehr dazu: bit.ly/3Vlbjnn
Das Team der informiert Sie über Ihre Rechte als ArbeitnehmerIn im Homeoffice .

Aktuelles EuGH-Urteil stärkt ArbeitnehmerInnen den Rücken: Urlaubsansprüche verjähren nicht – es sei denn, ArbeitgeberIn...
26/09/2022

Aktuelles EuGH-Urteil stärkt ArbeitnehmerInnen den Rücken: Urlaubsansprüche verjähren nicht – es sei denn, ArbeitgeberInnen haben Mitarbeitende über den Verfall informiert. Mehr dazu unter: bit.ly/3CcEJg2

Urteil zur Arbeitszeiterfassung in der Kritik! Ab sofort müssen Beginn, Ende & Gesamtarbeitszeit digital erfasst werden....
21/09/2022

Urteil zur Arbeitszeiterfassung in der Kritik! Ab sofort müssen Beginn, Ende & Gesamtarbeitszeit digital erfasst werden. Was die Rechte der ArbeitnehmerInnen stärkt, ist mit administrativem Aufwand verbunden & stellt Vertrauensarbeitszeit infrage. Das Team der informiert unter: bit.ly/3DHLojw

17/09/2022

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r (m/w/d) in Vollzeit oder Teilzeit gesucht! Verstärken Sie das Team der in Duderstadt und Seeburg zum nächstmöglichen Termin! Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung per Mail an [email protected] Mehr dazu: bit.ly/3CEzk1C

Umfassend, zeitnah und leicht zugänglich: Nachweisgesetz fordert zum 1.8.2022 umfängliche Informations- und Dokumentatio...
20/07/2022

Umfassend, zeitnah und leicht zugänglich: Nachweisgesetz fordert zum 1.8.2022 umfängliche Informations- und Dokumentationspflicht in Arbeitsverträgen. Das Team der informiert unter: bit.ly/3IVo7Lw

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