22/03/2020
Entwurf / Vorlage Artikel 240 EGBGB
Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID‐19‐Pandemie
§1 Moratorium
(1) Ein Schuldner hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit
einem Vertrag steht, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. September 2020 zu
verweigern, wenn der Schuldner infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit
dem SARS‐CoV‐2‐Virus (SARS‐CoV‐2‐Virus‐ Pandemie) zurückzuführen sind,
1. die Leistung nicht erbringen kann oder
2. die Erbringung der Leistung nicht möglich wäre ohne Gefährdung seines angemessenen
Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten
Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
1. wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls einschließlich der durch die COVID‐19‐Pandemie verursachten Veränderungen der
allgemeinen Lebensumstände für den Gläubiger unzumutbar ist,
2. soweit im Einzelfall anwendbare Bestimmungen völkerrechtlicher Übereinkommen über die
Beförderung von Gütern entgegenstehende Regelungen enthalten.
Absatz 1 gilt ebenfalls nicht im Zusammenhang mit
1. Verträgen nach den §§ 2 und 3,
2. Arbeitsverträgen,
3. Pauschalreiseverträgen,
4. Verträgen für die Luft‐ oder Eisenbahnbeförderung von Personen.
Wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ausgeschlossen ist, kann der
Schuldner vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt bei
Dauerschuldverhältnissen das Recht zur Kündigung.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
§2 Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht kündigen,
soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 trotz Fälligkeit die Miete
nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID‐19‐ Pandemie beruht. Der
Zusammenhang zwischen COVID‐19‐Pandemie und Nichtleistung wird vermutet. Sonstige
Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 ist nur bis zum 30. September 2022 anzuwenden.
§3 Regelungen zum Darlehensrecht
(1) Für Darlehensverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des
Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins‐ oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und
dem 30. September 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sechs Monaten
gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID‐19‐
Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen,
dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die
Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn
1. sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner
Unterhaltsberechtigten oder
2. die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs
gefährdet ist. Der Zusammenhang zwischen der COVID‐19‐Pandemie und den Einnahme‐ ausfällen
wird vermutet.
(2) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf des 30.
September 2020 ausgeschlossen.
(3) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbesondere über
mögliche Teilleistungen, Zins‐ und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen. Von Absatz 2
darf nicht zu Lasten des Darlehensnehmers abgewichen werden.
(4) Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer ein Gespräch über die Möglichkeit einer
einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses
können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. September 2020 nicht
zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um sechs Monate. Die jeweilige Fälligkeit der
vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem
Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten
Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden
Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Darlehensgeber geltend macht, dass Stundung oder
Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der
durch die COVID‐19‐Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände für
ihn unzumutbar sind.