21/08/2026
Ein Mehrfamilienhaus zu erben klingt nach Ertrag. Zu dritt zu erben klingt schnell nach Stillstand.
Mit dem Erbfall tritt die Erbengemeinschaft in alle laufenden Mietverhältnisse ein – ohne Zutun, ohne neuen Vertrag. Vermieterin sind damit die Miterben gemeinsam. Bleibt eine Einigung aus, unterbleiben Mahnungen, Mieterhöhungen und Reparaturen, und einseitig erklärte Kündigungen sind im Zweifel unwirksam.
Entlastend ist: Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können die Miterben mit Stimmenmehrheit beschließen (§ 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB) – die Mehrheit richtet sich nach Erbteilen, nicht nach Köpfen. Für die Kündigung eines Mietverhältnisses hat der BGH dies bestätigt (Urteil vom 11.11.2009 – XII ZR 210/05), sofern sie ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Praktisch heißt das: Erbquoten klären, ein Nachlasskonto einrichten, Verwaltungsbeschlüsse schriftlich mit Datum und Stimmverhältnis festhalten und eine Person für den Schriftverkehr benennen. Und ein verbreiteter Irrtum sei ausgeräumt: Die Mieten werden nicht monatlich unter den Miterben aufgeteilt. Sie fallen in den Nachlass; geteilt wird grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung (§ 2038 Abs. 2 S. 3 BGB).
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