06/11/2025
Wann ist ein Kautionsrückforderungsanspruch fällig?
AG Neustadt/Rübenberge
Urteil
vom 24.09.2025
41 C 332/25
BGB §§ 535, 551, 556, 662, 667
1. Wird der Kautionsabrechnungsanspruch verfrüht geltend gemacht, ist die Klage als - derzeit - unbegründet abzuweisen.
2. Der (ehemalige) Vermieter muss die Kaution nicht unverzüglich abrechnen.
3. Korrekturen sind innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich.
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 24.09.2025 - 41 C 332/25
In dem Rechtsstreit
(...)
hat das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. durch die Richterin am Amtsgericht # # # auf die mündliche Verhandlung vom 03.09.2025
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung restlicher Mietkaution.
Die Parteien waren durch einen Mietvertrag über eine Wohnung in Wunstorf/Großenheidorn miteinander verbunden. Die Klägerin leistete zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von 1.500,00 Euro.
Im Mietvertrag heißt es wörtlich:
"Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Mietkaution schnellstmöglich zurückzahlen, spätestens nach 3 Monaten."
Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis zum 31.07.2024. Am 29.07.2024 übergab sie dem Beklagten die Wohnung.
Mit Schreiben vom 28.02.2025 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung eines Betrages von 1.500,00 Euro bis spätestens 15.04.2025 auf. Der Beklagte antwortete, es seien die Nebenkosten für die Jahre 2023 und 2024 gegenzurechnen. Eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023 fügte er (erstmalig) bei.
Sie endete mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 630,65 Euro.
Mit Schreiben vom 19.03.2025 wies die Klägerin die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2023 als verfristet zurück. Sie forderte den Beklagten dazu auf, nun umgehend 1.000,00 Euro zu zahlen. Wenig später überwies der Beklagte 500,00 Euro an die Klägerin.
Mit Datum vom 28.04.2025 rechnete der Beklagte gegenüber der Klägerin über die Nebenkosten 2024 ab, wobei er hinsichtlich der einzelnen Positionen eine Hochrechnung anhand des Vorjahres vornahm, was sich aus der Nebenkostenabrechnung auch ergibt. Er gab an, dass die Belege noch nicht vorlagen. Die Abrechnung endet mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 451,49 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 74 d.A. Bezug genommen.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten weitere 1.000,00 Euro als restlichen Teil ihrer Mietkaution.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei seit dem 01.11.2024 im Verzug. Im Mietvertrag habe er sich verpflichtet, die Mietkaution spätestens 3 Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses zurückzuzahlen, das sei der 31.10.2024. Der Beklagte könne dem Anspruch der Klägerin seine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2023 nicht entgegenhalten. Für diese Nebenkostenabrechnung sei die Frist gemäß § 556 BGB überschritten.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen; 2. der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2024, für die er noch bis Ende 2025 die Abrechnung korrigieren könne. Er beruft sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, beispielsweise aus dem Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, wonach dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution in Höhe des dreifachen Betrages der (bisherigen) durchschnittlichen Nachzahlungsbeträge zustehe. Der Einbehalt von (nur) 1.000,00 Euro sei berechtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 03.09.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten als ihren ehemaligen Vermieter keinen Anspruch auf Auszahlung des verbliebenen Guthabens aus der Kautionsabrede der Parteien in Höhe von 1.000,00 Euro aus §§ 551, 667, 662, 535 BGB.
Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf (BGH, Ver säumnisurteil vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 263/14). Nichts anderes ergibt sich aus der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien. Darin ist ein Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts jedenfalls nicht vorgesehen. Der Beklagte hat seit Zurückbehaltungsrecht wegen noch nicht abschließend erstellter Betriebskostenabrechnungen ausgeübt.
Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragen den Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05).
Nach den bisherigen Abrechnungen ist eine Nachforderung zu erwarten. Die Abrechnung des Beklagten über das Jahr 2024 hat zudem nur vorläufigen Charakter, weil sie auf einer Hochrechnung beruht. Sie kann bis zum Abschluss des Jahres 2025 noch korrigiert werden, sodass es auch möglich erscheint, dass sich die Nachzahlungsforderung nach oben korrigiert. Dies ist insbesondere deshalb zu erwarten, weil Energiekosten erheblich gestiegen sind, sodass es naheliegt, dass eine Korrektur nach oben hin möglich ist. Der Beklagte hat lediglich ungefähr den zweifachen Betrag der zu erwartenden Nachzahlung einbehalten, was keinen Bedenken begegnet.
Da der Beklagte nicht mit der Erfüllung der Klageforderung in Verzug war, hat er die Forderung wieder zu verzinsen noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.