24/01/2016
Thema: Restwertangebot durch die gegnerische Versicherung
Sonntag und nichts weiter zu tun, also kommt das hier:
Autounfall und Ihr erleidet mit Eurem Liebling unverschuldet einen Totalschaden. Euer in Auftrag gegebenes Gutachten sieht einen Wiederbeschaffungswert für Euer Auto vor (Wert vor dem Unfall) und, wenn es nicht komplett zu einer Briefmarke geworden ist, auch einen Restwert (verbleibender Wert nach dem Unfall).
Grundsätzlich könnt Ihr nun die gegnerische Versicherung auffordern, den Wiederbeschaffungsaufwand zu zahlen (= Wiederbeschaffungswert minus Restwert).
Es kann nun vorkommen, dass die Versicherung Euch ein höheres als im Gutachten ermitteltes Restwertangebot unterbreitet. Es stellt sich nun die Frage, wann dieses Angebot zu Euren Ungunsten berücksichtigt werden kann. Denn, je höher der Restwert, desto weniger muss die Versicherung an Euch zahlen.
Es gilt hier grundsätzlich:
Bekommt Ihr das Angebot (auch über Euren Anwalt, denn dessen Kenntnis wird Euch zugerechnet) nach dem Ihr das Fahrzeug schon verkauft habt, dann hat die Versicherung Pech gehabt und kann den höheren Restwert nicht berücksichtigen.
Bekommt Ihr das Angebot zu einem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug noch da ist, dann gilt folgendes:
a)
Ihr wollt bei Eurem Autohändler des Vertrauens ein Ersatzfahrzeug kaufen und diesem Euer altes in Zahlung geben: Ihr habt nach BGH das Recht, hier den in Eurem Gutachten ermittelten Wert zugrunde zu legen. Ein höheres Angebot der Versicherung kann nicht angerechnet werden.
b)
Ihr wollt die Schrottkiste weiterfahren. Dann müsst Ihr es dem Gutachten entsprechend reparieren lassen und es gilt obiges bzw. unter bestimmten Punkten bekommt Ihr sogar den Restwert wieder ersetzt durch die Versicherung.
c)
Weder a) noch b) treffen zu: Das höhere Angebot kann, wenn noch einige andere Voraussetzungen vorliegen, bei der Abrechnung berücksichtigt werden, auch wenn Ihr das Fahrzeug nicht verkaufen solltet. Das heißt, die Versicherung zieht bei ihrer Abrechnung den höheren Wert ab und zahlt dadurch weniger.
Zusammenfassend denke ich, dass in den heutigen Zeiten bei Unfällen immer ein Anwalt eingeschaltet werden sollte. Denn die Versicherungen finden immer irgendwelche Positionen, die sie meinen kürzen zu können. Hat man den Unfall nicht verschuldet, zahlt die gegnerische Versicherung den Anwalt und wirklich JEDER hat das Recht dazu, auch bei einem vermeintlichen einfachen Unfall, sich einen Anwalt zu nehmen. Und wenn die Rechtslage mal Unklar sein sollte und man hat eine Rechtsschutzversicherung (die ich im Übrigen IMMER empfehlen würde), dann hat man auch kein Risiko, wenn der Bereich durch diese abgedeckt ist.
So, genug für einen gewöhnlichen Sonntag.
Bis bald und genießt das Leben!