23/12/2021
Update Unterhaltsrecht:
Keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern bei Vorhandensein leistungsfähiger Großeltern (BGH, 27.10.2021, XII ZB 123/21).
Grundsätzlich gilt: Den (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteil trifft gegenüber minderjährigen Kindern regelmäßig eine sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass dieser Elternteil alles zu unternehmen hat, um sicherzustellen, dass er wenigstens den Mindestunterhalt gemäß der geltenden Sätze der Düsseldorfer Tabelle zahlen kann. Reichen seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit nicht aus, kann ihm z.B. zugemutet werden, eine bezahlte Nebentätigkeit aufzunehmen. Kann dieser Elternteil nicht nachweisen, dass es ihm nicht gelingt, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, kann er sich nicht auf seinen eigenen Selbstbehalt berufen.
Diese Erkenntnis ist jetzt durch eine aktuelle Entscheidung des BGH etwas aufgeweicht worden. Denn: Auch die Großeltern können gem. § 1607 BGB ersatzweise zur Zahlung von Barunterhalt herangezogen werden. Der BGH führt hierzu aus:
Sind die Großeltern des minderjährigen Kindes selbst leistungsfähig, kann sich der grundsätzlich unterhaltspflichtige Elternteil auf seinen Selbstbehalt berufen, ohne sich auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit verweisen lassen zu müssen.
Gleichwohl hat der in Anspruch genommene Elternteil diesen Punkt darzulegen und zu beweisen.
Die vorgenannte Entscheidung könnte künftig eine größere Praxisrelevanz haben, da ab dem 01.01.2022 der Selbstbehalt auf dann 1.160,00 € ansteigt. Zugleich kann der unterhaltspflichtige Elternteil künftig höhere Fahrtkosten im Sinne berufsbedingter Aufwendungen entgegenhalten.
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