Rechtsanwalt Lehnen

Rechtsanwalt Lehnen Rechtsanwalt Walter Lehnen ist Fachanwalt für Familienrecht und berät und vertritt Sie kompetent i

14/06/2018

„Wechselmodell- kein Regelfall für das Umgangsrecht“

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.2018 hat dieses ausgeführt, dass keine gesetzgeberische Pflicht besteht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts („Wechselmodell“) getrenntlebender Eltern. Insbesondere folgt aus Artikel 6, Abs. 2 Grundgesetz nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrenntlebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme ausgestalten müsste.

Auf der Basis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15 kann gleichwohl ein Wechselmodell in Gestalt einer Umgangsregelung je nach den Umständen des Einzelfalls – vor allem nach Maßgabe des Kindeswohls – auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Gleichwohl kann das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil alleine übertragen. Dies ist dann der Fall, wenn das Familiengericht die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ablehnt, weil das Verhältnis zwischen den Eltern hoch strittig ist und nicht die für die Begründung eines solchen Wechselmodells erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten erkennen lasse.

30/01/2018

Schmerzensgeld wegen Diagnosefehler

Mit dem Urteil vom 31.10.2014 (26 U 173/13) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Hausärztin zur Zahlung von 22.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt, da es einen Befunderhebungsfehler als bewiesen erachtete.

Eine Patientin hatte sich wegen Beschwerden im Rücken- und Gesäßbereich in ärztliche Behandlung begeben. Dort wurden Ischiasbeschwerden diagnostiziert und eine Spritze verabreicht sowie Schmerzmittel. Es wurde angeordnet, die schmerzende Stelle mit Wärme zu behandeln.
Einige Zeit später stellte sich heraus, dass bei der Patientin eine Entzündung des Fettgewebes und der Muskulatur im Bereich des Afters vorlagen. Es musste eine sofortige Notoperation durchgeführt werden mit erheblichen Eingriffen in die Muskulatur und nachhaltigen Folgen. Insgesamt waren fünf Nachoperationen notwendig.

Die Patientin machte Schmerzensgeld geltend. Das Gericht sprach ihr einen Betrag von 22.000,00 € zu mit der Begründung, dass der primär behandelnde Arzt keine zutreffende Diagnose gestellt hat und insbesondere die Beschwerden nicht ausreichend geprüft habe. Die geschilderten Symptome hätten abgeklärt werden müssen, um andere Erkrankungen mit dringendem Handlungsbedarf auszuschließen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass auch andere Ursachen wie Frakturen oder Tumore nicht ausgeschlossen worden waren.
Wäre die richtige Diagnose sofort gestellt worden, so wäre zwar ebenfalls eine stationäre Einweisung mit operativer Behandlung notwendig gewesen, wegen der deutlich früheren Behandlung wären die Folgen jedoch wesentlich geringer ausgefallen.

In diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass durch den Befunderhebungsfehler eine Beweislastumkehr eingetreten war, so dass nicht die Patientin das Verschulden des Behandlers nachweisen musste, sondern vielmehr dieser hätte nachweisen müssen, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliegt.

Eine solche Beweislastumkehr ergibt sich dann, wenn die unterlassene Befunderhebung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Ergebnis geführt hätte, auf das der Arzt hätte reagieren müssen und sich die Verkennung des Befundes oder das Verhalten des Arztes auf dessen Basis als grob fehlerhaft darstellt (OLG Hamm, Az.: 26 U 173/13).

06/12/2017

Schmerzensgeld für Sturz in der Klinik:

Stürzt ein Patient während eines Klinikaufenthalts, so kommt eine Haftung des Krankenhauses unter Umständen in Betracht. Allerdings ist Voraussetzung dafür, dass das Krankenhaus bzw. das Personal für den Sturz verantwortlich ist.

Eine Haftung für einen Sturz kommt nicht in Frage, wenn der Patient für den Sturz selbst verantwortlich ist, weil er z.B. ohne Begleitung zur Toilette gegangen ist und dabei gestürzt ist, obwohl er Hilfe bedurft hätte. Verzichtet er aufgrund eigener Entscheidung auf mögliche Hilfestellung durch das Personal, ist ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Patient mit Hilfe des Krankenhauspersonals zur Toilette geht und unverschuldet stürzt und sich dabei verletzt. In diesem Fall bestehen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, deren Höhe und Umfang sich nach dem Ausmaß der Verletzung und dem Verschuldensanteil des Personals richtet.

30/11/2017

Unterhaltsanspruch der Kinder:

Der Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber den Eltern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Leistung von Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung, da die Kinder nicht in der Lage sind, selbst zu arbeiten und ein ausreichendes Einkommen zu erzielen.

Der Kindesunterhalt ist vorrangig vor eventuellem Ehegattenunterhalt oder Elternunterhalt. Nur ausnahmsweise, wenn die Eltern nicht mehr leben oder nicht leistungsfähig sind, kommt auch eine Unterhaltsverpflichtung von Großeltern in Betracht.

Der Unterhalt ist von dem Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind nicht lebt. Praktizieren die Eltern ein Wechselmodell, so ist der Unterhalt entsprechend der Einkünfte quotenmäßig zu berechnen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag durch Naturalleistungen wie Pflege, Betreuung, Wohnung, Kleidung, Essen etc. . Die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts vom anderen Elternteil richtet sich nach dessen Einkommen und wird aufgrund der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Zu dem Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle können ausnahmsweise zusätzliche Zahlungen hinzukommen, z.B. wenn mehr Bedarf entsteht z.B. für Nachhilfeunterricht, Krankenversicherungskosten, Schule oder ähnliches. Außerdem ist Sonderbedarf zu zahlen, das sind unregelmäßige, außerordentlich hohe Ausgaben, die überraschend auftreten und deren Höhe vorher nicht einschätzbar war. An diesen Sonderbedarf hat sich auch der betreuende Elternteil entsprechend zu beteiligen. Die Beteiligung richtet sich nach der Quote der zur Verfügung stehenden bereinigten Einkünfte.

Allergische Reaktion als Versicherungsfall in der privaten Unfallversicherung !An Weihnachten  verzehrte ein allergische...
24/11/2017

Allergische Reaktion als Versicherungsfall in der privaten Unfallversicherung !

An Weihnachten verzehrte ein allergisches, geistig behindertes Kind nusshaltige Schokolade und erlitt daraufhin einen allergischen Schock, an dem es verstarb. Die Mutter machte bei der privaten Unfallversicherung den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend, der jedoch abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage beim Landgericht war erfolglos. In dem folgenden Berufungsverfahren hob das OLG München dieses Urteil auf und sprach der Mutter die Versicherungsleistung zu.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass das versehentliche, bzw. unbewusste Verzehren von Allergenen im Privatversicherungsrecht einen versicherten Unfall darstellt. Ein solcher liege vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Genau dies sei in diesem Fall geschehen und daher bestehe die Leistungspflicht der Unfallversicherung.

Das OLG München hat gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Mit Urteil bejahte das OLG München die Frage, ob die versehentliche bzw. unbewusste Aufnahme von Allergenen in einem Lebensmittel und die dadurch ausgelöste allergische Reaktion ein Unfall im Sinn der privaten Unfallversicherung darstellt.

20/11/2017

Wer behält den Pkw nach der Scheidung?

Im Rahmen der Trennung und der Scheidung tritt immer wieder die Frage auf, wer den Pkw behalten kann. Diente der Pkw in erster Linie als Transportmittel für die Familie, so gilt er juristisch als Haushaltsgegenstand und in diesem Fall darf derjenige den Pkw behalten, der ihn für die familiären Zwecke vor allem verwendet hat.
Der Ehepartner, der während der bestehenden Ehe den Pkw überwiegend für die Familie genutzt hat, kann das Fahrzeug auch dann behalten, wenn der andere Ehepartner das Fahrzeug gekauft hat und als Halter in den Papieren eingetragen ist.

Im konkreten Fall hatte die Ehefrau den Pkw überwiegend für Einkäufe und den Transport der Kinder genutzt, der Mann nutzte das Fahrzeug für gelegentliche Fahrten zur Arbeit. Das OLG Frankfurt hatte in diesem Fall die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Haushaltsgegenstand handelt, da der Wagen überwiegend im Interesse der Familie verwendet wurde und daher konnte die Ehefrau den Pkw behalten.

15/11/2017

Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt !

Die nichteheliche Tochter des Kindesvaters machte 2004 das Abitur und bewarb sich vergeblich um einen Studienplatz für Medizin. Sie absolvierte eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin und arbeitete mehrere Jahre in dem Beruf, bis sie 2010 einen Studienplatz für Medizin zugewiesen erhielt. Vom antragstellenden Land erhielt sie Bafög, dessen Erstattung nun das Land gegen den Kindesvater geltend macht.

Der Vater, der keinen Kontakt zur Tochter hatte, erhielt im September 2011 Kenntnis von der Studienaufnahme seiner Tochter. Nach dem Abitur 2004 hatte er ihr mitgeteilt, er gehe davon aus, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. sollte das anders sein, so solle sich die Tochter bei ihm melden. Eine Reaktion der Tochter hierauf erfolgte nicht.

Amtsgericht und Oberlandesgericht hatten den Antrag des Landes zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde zum BGH blieb ebenfalls erfolglos.

Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung des Ausbildungsunterhalts noch zumutbar ist. Zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltsverpflichteten gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltspflicht dauern wird. Eine Unterhaltsverpflichtung kommt umso weniger in Betracht, je älter die Auszubildende bei Abschluss der praktischen Berufsausbildung ist. Bei einem Studienbeginn im Alter von 26 Jahren muss der Vater typischerweise nicht mehr mit der Aufnahme eines Studiums rechnen, insbesondere da ihn die Tochter zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hatte.

10/11/2017

Verlust des Unterhaltsanspruchs bei falschen Angaben

Wer im Unterhaltsverfahren falsche Angaben macht, kann den Unterhaltsanspruch verlieren. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich entschieden.

Nach einer Trennung kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt vom ehemaligen Partner verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen als der andere verfügt. Kommt es zu Streit hierüber, entscheidet das Familiengericht. Das Gericht kann aber auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt. Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Die Ehefrau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Aurich verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Der Ehemann hatte indes inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

Der Senat hat jetzt einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig.

Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Frau auch nicht unangemessen hart. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eignen Lebensunterhalt sorge, so der Senat.

05/10/2017

Beweislast im Arzthaftungsprozess

Grundsätzlich hat in einem Arzthaftungsprozess der Kläger zu beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt sowie dessen Ursächlichkeit für den ihm daraus entstandenen Gesundheitsschaden. Insbesondere der Nachweis des als Folge entstandenen Gesundheitsschadens ist in der Praxis häufig schwierig. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt den Patienten dann eine Beweislastumkehr zu Gute, wenn der Behandlungsfehler als „schwer“ qualifiziert wird. Ist dem Arzt ein zu einer Schädigung führendes fehlerhaftes Verhalten vorwerfbar, so muss er umgekehrt selbst beweisen, dass der Schaden nicht auf dieser Behandlung beruht. Dieser Nachweis ist schwierig zu führen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.06.2011, Az.: VI ZR 87/10 in einem solchen Fall im Sinne des Patienten entschieden und die Sache zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

29/09/2017

Schmerzensgeldanspruch bei Operation durch Oberarzt statt Chefarzt

Mit Urteil vom 19.07.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem Patienten ein Schmerzensgeldanspruch zusteht, wenn bezüglich eines operativen Eingriffs vereinbart war, dass dieser Eingriff vom Chefarzt durchgeführt wird und statt dessen der Oberarzt die Operation ausgeführt hat. In diesem Fall liegt keine Einwilligung in den ärztlichen Heileingriff vor. In der Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass in einem solchen Fall die Operation nicht durch die Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Es ist unerheblich, ob eventuell der Oberarzt besser qualifiziert gewesen wäre oder nicht, entscheidend ist ausschließlich auf welchen Operateur sich die Einwilligung des Patienten bezieht. Wird hiergegen verstoßen, so steht dem Patienten ein Schmerzensgeldanspruch zu.

Urteil vom 19. Juli 2016, Az. VI ZR 75/15: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 2015 a ...

13/09/2017

Betreuungsunterhalt geht Elternunterhalt vor

Der Sohn des im Pflegeheim lebenden Vaters wird vom Sozialhilfeträger zu Elternunterhalt herangezogen. Der Sohn, der in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebt, beruft sich darauf, dass er zum einen wegen der Lebensgemeinschaft den erhöhten Freibetrag habe und darüber hinaus müsse er Betreuungsunterhalt für sein minderjähriges Kind zahlen. Das Amtsgericht hatte den Sohn zur Zahlung verurteilt, hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde ans Oberlandesgericht.

Das Oberlandgericht hat ausgeführt, dass aufgrund der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht der erhöhte Freibetrag gilt sondern nur der Freibetrag für Alleinstehende. Im übrigen hat das Oberlandesgericht eine Unterhaltsverpflichtung für den Vater bejaht.

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und erklärt, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in voller Höhe zu berücksichtigen sei. Er hat ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt gemäß § 1603, Abs. 1 BGB dort ihre Grenze findet, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen -insbesondere weiterer Unterhaltspflichten- außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. Maßgebend bei der Berechnung des Elternunterhalts ist die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, mithin der gesamte, individuelle Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung. Der BGH hat gerügt, dass das Oberlandesgericht diese Aspekte nicht ausreichend geprüft hat und hat die Sache zur weiteren Entscheidung an des Oberlandesgericht zurückverwiesen.

https://openjur.de/u/881185.html

Urteil vom 9. März 2016, Az. XII ZB 693/14: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Obe ...

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