14/07/2026
Sperma per Brief aus der JVA – Was das Landgericht Hagen entschieden hat
Das Strafvollzugsrecht hält immer wieder Entscheidungen bereit, bei denen man zunächst zweimal hinschauen muss.
Eine davon stammt vom Landgericht Hagen und beschäftigt sich mit der Frage:
Darf ein Gefangener Sperma per Brief an seine Verlobte schicken?
Die kurze Antwort lautet:
Ja – allerdings nicht als gewöhnlicher Brief.
Worum ging es?
Ein Gefangener und seine Verlobte schrieben sich regelmäßig Briefe. Im Rahmen dieses Schriftverkehrs übersandten sich beide auch Briefseiten, die mit Körperflüssigkeiten versehen waren.
Der Gefangene ejakulierte auf einzelne Briefseiten und schickte diese an seine Verlobte.
Die JVA wertete dies als Verstoß gegen die Anstaltsordnung und verhängte eine einwöchige Freizeitsperre. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass Beschäftigte der Postkontrolle beim Umgang mit den Sendungen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt würden.
Das Landgericht sah das anders
Das Landgericht Hagen erklärte die Disziplinarmaßnahme später für rechtswidrig.
Die Richter stellten fest, dass § 43 StVollzG NRW zwar Regelungen zum Gesundheitsschutz von Gefangenen enthält, daraus jedoch keine Verpflichtung des Gefangenen folgt, zugleich die Gesundheitsinteressen der Justizvollzugsbediensteten zu schützen.
Mit anderen Worten:
Die Begründung der JVA trug die verhängte Disziplinarmaßnahme nicht.
Trotzdem kein gewöhnlicher Brief
Wer jetzt meint, Sperma könne künftig problemlos als Briefpost versendet werden, irrt allerdings.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich rechtlich gerade nicht um normalen Schriftverkehr, sondern vielmehr um einen genehmigungspflichtigen Paketversand.
Das bedeutet:
Der Versand ist nicht automatisch erlaubt, sondern bedarf der entsprechenden Genehmigung der Justizvollzugsanstalt.
Das kuriose Ende
Die wohl kurioseste Pointe der Entscheidung:
Während das Disziplinarverfahren noch lief, hatte der Gefangene sein eigentliches Ziel längst erreicht.
Die JVA genehmigte den Versand später ohnehin – und die Sendung gelangte schließlich doch noch bestimmungsgemäß zur Verlobten.
Fazit
Das Strafvollzugsrecht überrascht selbst erfahrene Strafverteidiger immer wieder.
Die Entscheidung des Landgerichts Hagen zeigt, dass auch ungewöhnliche Sachverhalte nach den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen beurteilt werden müssen. Gleichzeitig macht sie deutlich, dass zwischen Schriftverkehr und Paketversand rechtlich unterschieden wird – selbst wenn der Inhalt eines Briefes eher… außergewöhnlich ist.
Juristisch interessant, menschlich kurios und sicherlich eine der ungewöhnlichsten Entscheidungen der letzten Zeit.