22/06/2026
Freiheitsentzug ist kein Rechtsentzug. Genau dort beginnt unsere Arbeit.
Wer eine Freiheitsstrafe verbüßt, verliert seine Freiheit, nicht aber seine Rechte. In der Praxis sieht das oft anders aus. Entscheidungen über Lockerungen, Verlegungen oder die Unterbringung im offenen Vollzug fallen nicht immer dort, wo sie hingehören, und nicht immer auf der Grundlage, die das Gesetz vorsieht.
In unserem neuen Beitrag für die Festschrift für RA Werner Siebers haben wir uns einer dieser Stellschrauben gewidmet: dem sogenannten OK-Vermerk in der Gefangenenpersonalakte.
Diese Zuordnung ist keine Randnotiz. Sie entfaltet über den gesamten Vollzugsverlauf hinweg Wirkung und entscheiden darüber, ob Resozialisierung gelingt oder am Verwaltungshandeln scheitert.
Ich vertrete mit meinem of Counsel und Kriminologen Shahin Bahengam bundesweit Mandantinnen und Mandanten auch im Strafvollzug, Maßregelvollzug und in Entlassungsverfahren. Wir sind Ansprechpartner für Kolleginnen und Kollegen, deren Schwerpunkt anderswo liegt und die für ihre Mandanten eine spezialisierte Begleitung im Vollzug suchen.
Den Aufsatz und mehr zu unserer Arbeit gerne per DM.
www.anwaltstrafvollzug.de