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Einmalzahlung nach dem AntiDHG trotz "verspäteter" AntragstellungAus Anlass der Geburt ihrer Kinder erhielten mehrere ta...
07/12/2022

Einmalzahlung nach dem AntiDHG trotz "verspäteter" Antragstellung

Aus Anlass der Geburt ihrer Kinder erhielten mehrere tausend Frauen in der DDR in den Jahren 1978/1979 zur Vermeidung von Komplikationen bei weiteren Schwangerschaften die sogenannte Anti-D-Prophylaxe - eine einfache Injektion.
Der Impfstoff wurde indes aus Blutplasma gewonnen, welches teilweise mit dem Hepatitis-C-Virus verunreinigt war - mit verheerenden Folgen:

Über 4.500 Frauen erkrankten an einer Hepatitis-C-Infektion, an deren gesundheitlichen Folgen sie noch heute leiden und auch in Zukunft zunehmend weiter leiden werden.

Diese reichen von Todesfällen, Leberumbau bis hin zur Zirrhose, schmerzhafteste Erkrankungen der Gelenke, Muskelschmerzen, Gefühlsstörungen in den Extremitäten, Antriebslosigkeit, schnelle körperliche Ermüdbarkeit, Depression, Diabetes mellitus, Sehstörungen ....

Den betroffenen Frauen werden Entschädigungsleistungen nach dem AntiDHG gewährt.

Hierzu gehört auch eine Einmalzahlung, deren Höhe sich in Abhängigkeit des individuell festgesetzten Grades der Schädigungsfolge (GdS) bemisst.

Voraussetzung für die Gewährung dieser Einmalzahlung war und ist jedoch deren rechtzeitige Beantragung bis zum 31.12.2000 gewesen.

Vielen betroffenen Frauen war indes sowohl die eigene Erkrankung wie auch deren Ursache bis weit nach dem Jahr 2000 unbekannt.

Im Rahmen der dann erst deutlich nach dem Jahr 2000 erfolgten Antragstellungen nach dem AntiDHG wurde den betroffenen Frauen dann regelmäßig diese Einmalzahlung verwehrt, obwohl den zuständigen Versorgungsämtern die vollständigen Namenslisten der Betroffenen vorlagen.

In zwei Berufungsverfahren vor dem LSG Mecklenburg-Vorpommern konnte RA Klee nach nunmehr über 6 bzw. über 10 Jahre andauernden Gerichtsverfahren in der I. und II. Instanz für die durch ihn vertretenen Frauen die Verurteilung der Beklagten erstreiten, wonach seinen Mandantinnen auch nach deren erstmaligen Antragstellung erst im Jahre 2010 die Einmalzahlung nach dem AntiDHG zu gewähren ist (LSG M-V, Urteile v. 08.09.2022 - L 3 VE 34/16 - und - L 3 VE 19/12 - ; beide unveröffentlicht).

Das Gericht erachtete es als erwiesen an, dass das beklagte Land aufgrund einer bereits zuvor ständig geübten Verwaltungspraxis zumindest ab dem Jahre 1997 so sichere Kenntnis vom Kreis der betroffenen Frauen hatte, dass dieses gehalten war, die betroffenen Frauen auf die Möglichkeit einer Leistungsgewährung nach dem BSeuchG i.V.m. BVG hinzuweisen.

Dies sei nach der Überzeugung des LSG Mecklenburg-Vorpommern jedoch nicht in der gebotenen Art und Weise erfolgt.

Diese Pflichtverletzung führe dazu, dass die betroffenen Frauen so zu stellen seien, als wenn diese bei ordnungsgemäßer Beratung bereits vor dem Inkrafttreten des AntiDHG im Jahr 2000 einen Antrag nach dem BSeuchG i.V.m. BVG gestellt hätten.

Dieser Antrag wäre sodann positiv zu bescheiden gewesen und hätte ohne weitere zusätzliche Antragstellung der Betroffenen nach dem AntiDHG bei entsprechend festgestelltem individuellen GdS zum Leistungsbezug nach dem AntiDHG und damit auch zur begehrten Einmalzahlung geführt.

Die betroffenen Frauen seien daher so zu stellen, als wären sie durch das beklagte Land bereits im Jahre 1997 ordnungsgemäß beraten worden und hätten daraufhin bereits im Jahr 1997 einen entsprechenden Antrag nach dem BSeuchG i.V.m. BVG gestellt (sogen. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch).

Das letztendliche Obsiegen der durch die Kanzlei Klee vertretenen beiden Frauen war indes nur möglich, weil anhand einer Vielzahl von durch RA Klee vertretenen gleichartigen Fällen betroffener Frauen das konkrete Vorgehen der Verwaltungsbehörde ebenso belegt werden konnte wie die mangelnde Kenntnis der betroffenen Frauen von deren eigenen Hepatitis-C-Erkrankung bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt der durch sie erfolgten Antragstellungen nach dem AntiDHG.

Die Regulierung von Gesundheitsschäden ist unsere Kernkompetenz - seit Anbeginn und ausschließlich auf Seiten der Geschädigten.

Aus Prinzip.

Mit weit überdurchschnittlichem Erfolg.

Als Fachanwalt für Medizinrecht.

Sie erreichen uns auch über unsere Telefonnummer 0381-37 56 89 10 oder über www.kanzlei-klee.de.

(Copyright Bild: tashatuvango-fotolia.com)

Erneut 500.000 € Schmerzensgeld bei GeburtsschadenVerschaffen sich die behandelnden Ärzte bei Auffälligkeiten in der Her...
05/06/2020

Erneut 500.000 € Schmerzensgeld bei Geburtsschaden

Verschaffen sich die behandelnden Ärzte bei Auffälligkeiten in der Herzfrequenz des Kindes unmittelbar vor der Entbindung keine sichere Kenntnis von deren Ursache und erleidet das Kind hierdurch infolge einer längeren Unterversorgung seines Gehirns einen schweren Hirnschaden, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € angemessen.

Zu dieser Auffassung gelangte das OLG Oldenburg (Urteil v. 13.11.2019 - 5 U 108/18 - ), nachdem im Ergebnis einer umfassenden Beweisaufnahme festgestellt worden war, dass die behandelnden Ärzte des geschädigten Kindes im Rahmen von dessen Geburt grob fehlerhaft gehandelt hatten.

Im Fall des betroffenen Kindes fiel dessen Herzfrequenz ca. 45 Minuten vor seiner Geburt deutlich ab (Bradykardie).

Innerhalb dieses Zeitraumes zeichnete das CTG (sogen. Wehenschreiber) zunächst für 10 Minuten keinen Herzschlag des Kindes auf.

Danach wurde wieder ein normaler Herzschlag aufgezeichnet.

Die behandelnden Ärzte nahmen an, dass sich das Kind wieder erholt habe.

Sie bemerkten jedoch nicht, dass dieser normale Herzschlag nicht der des Kindes, sondern tatsächlich derjenige der Mutter war.

Als der Irrtum bemerkt wurde, war das Gehirn des Kindes wegen der zwischenzeitlichen Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt.

Das OLG Oldenburg bewertete die nicht erfolgte sichere Kontrolle des kindlichen Herzrhythmus' nach der festgestellten fehlenden Aufzeichnung der Herzfrequenz des Kindes über ca. 10 Minuten nicht nur als ärztlichen Behandlungsfehler.

Wegen der mehrminütigen Aufzeichnungspause hätten die behandelnden Ärzte überdies nicht erneut auf das CTG vertrauen dürfen, sondern eine sicherere Messmethode der kindlichen Herzfrequenz wählen müssen (z.B. mittels KSE ; sogen. Kopfschwartenelektroden-Messung).

Diese unterlassene sichere Befunderhebung durch die behandelnden Ärzte stellt sich für das OLG Oldenburg als grober ärztlicher Behandlungsfehler dar.

Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt zu weitreichenden Konsequenzen im Rahmen der Durchsetzung der berechtigten Schadensersatzansprüche geschädigter Patienten zu deren Gunsten.

Hieran knüpfen vor allen Dingen prozessrechtliche Besonderheiten an, welche zwingend der fundierten Erfahrung eines spezialisierten Rechtsbeistandes bedürfen.

Das Gleiche gilt für die zutreffende Bewertung des Behandlungsgeschehens - hierzu bedarf es jahrelanger Erfahrung und fundierter medizinischer Kenntnisse.

Bereits in diesem frühen Stadium der umfassenden Geltendmachung aller Schadensersatzansprüche sowie deren Sicherung auch für die Zukunft bedarf es umfassendster Kenntnisse und Erfahrungen über das bloße Zivilrecht hinaus!

Über diese besonderen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt Rechtsanwalt Ingo Klee als Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten.

Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht !

Rechtsanwalt Ingo Klee vertritt Geschädigte bundesweit - außergerichtlich und im Klagefall.

Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter der Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder nehmen Kontakt über die homepage der Kanzlei www.kanzlei-klee.de. auf.

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Bestandsschutz im AntiDHG ab 01.01.2020 !Es war für die betroffenenen Frauen ein langer Kampf ...Aus Anlass der Geburt i...
21/01/2020

Bestandsschutz im AntiDHG ab 01.01.2020 !

Es war für die betroffenenen Frauen ein langer Kampf ...

Aus Anlass der Geburt ihrer Kinder erhielten mehrere tausend Frauen in der DDR in den Jahren 1978/1979 zur Vermeidung von Komplikationen bei weiteren Schwangerschaften die sogenannte Anti-D-Prophylaxe - eine einfache Injektion.

Der Impfstoff wurde indes aus Blutplasma gewonnen, welches teilweise mit dem Hepatitis-C-Virus verunreinigt war - mit verheerenden Folgen:

Über 4.500 Frauen erkrankten an einer Hepatitis-C-Infektion, an deren gesundheitlichen Folgen sie noch heute leiden und auch in Zukunft zunehmend weiter leiden werden.

Diese reichen von Todesfällen, Leberumbau bis hin zur Zirrhose, schmerzhafteste Erkrankungen der Gelenke, Muskelschmerzen, Gefühlsstörungen in den Extremitäten, Antriebslosigkeit, schnelle körperliche Ermüdbarkeit, Depression, Diabetes mellitus, Sehstörungen ....

Ca. 85% der an Hepatis-C-Erkrankten leiden an chronischen Gesundheitsstörungen, welche selbst im Falle einer antiviralen Therapie mit neuen Medikamenten fortbestehen oder nur langsam bzw. gar nicht abklingen.

Grund hierfür ist sehr häufig die bereits über Jahrzehnte unerkannt bestandene Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus, welche zu chronischen Schäden an anderen Organen oder Organsystemen führte (sogen. extrahepatische Manifestationen).

Wir setzen uns seit über 10 Jahren bundesweit für die betroffenen Frauen ein - und begleiten sie auf ihrem langen Weg durch die Verwaltungsinstanzen und die Sozialgerichtsbarkeit.

Als Vertrauensanwalt der einzig noch verbliebenen und nennenswerten Interessenvertretung der Anti-D-Immunisierung-Geschädigten, dem "Deutschen Verein Anti-D HCV-Geschädigter e.V." (www.anti-d-hcv-geschaedigte.de) begleitete Rechtsanwalt Ingo Klee das Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des AntiDHG und brachte hierzu die Vorschläge und Anregungen der Betroffenen im Rahmen der Anhörung bei dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 21.10.2019 ein.

Hierzu gehörte auch die Forderung eines Bestandsschutzes.

Diesen hat der Gesetzgeber jetzt mit dem neuen § 7 a AntiDHG geschaffen.

Danach erhalten alle betroffenen Frauen auf deren (bis zum 30.06.2020 zu stellenden) Antrag ab dem 01.01.2020 wieder monatliche Entschädigungsleistungen nach dem AntiDHG, sofern sie solche aufgrund eines Änderungsbescheides in der Zeit vom 01.01.2014 - 31.12.2019 wegen gesundheitlicher Verbesserungen nach einer antiviralen Therapie aberkannt oder aber in nur noch geminderter Höhe erhielten.

Diese gesetzliche Regelung eines Bestandsschutzes im AntiDHG schafft für die betroffenen Frauen endlich Rechtssicherheit und gibt ihnen trotz ihrer zum Teil schwer geschädigten Gesundheit wieder ein Stück Lebensperspektive an die Hand.

Hierbei wird es weiterer qualifizierter rechtlicher Beratung und Vertretung ebenso bedürfen wie des gemeinsamen Handelns und des Erfahrungsaustausches aller Betroffenen untereinander.

Nur gemeinsam sind sie als Betroffene stark - ihr Anliegen braucht ihrer aller Stimmen !!!

Wir unterstützen sie hierbei weiterhin.

Mit weit überdurchschnittlichem Erfolg.

Die Regulierung von Gesundheitsschäden ist unsere Kernkompetenz - seit Anbeginn und ausschließlich auf Seiten der Geschädigten.

Aus Prinzip.

Als Fachanwalt für Medizinrecht.

Sie erreichen uns auch über unsere Telefonnummer 0381-37 56 89 10 oder über www.kanzlei-klee.de.



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-Syndrom
-Syndrom

500.000 € Schmerzensgeld bei Freitod nach SpritzenabzessEinem 50-jährigem Mann, welcher Vater von 3 minderjährigen Kinde...
23/10/2019

500.000 € Schmerzensgeld bei Freitod nach Spritzenabzess

Einem 50-jährigem Mann, welcher Vater von 3 minderjährigen Kindern war, wurde durch seinen Hausarzt innerhalb einer Woche intramuskulär 4 Mal wegen bestehender akuter Rückenschmerzen intramuskulär eine Kombination aus Solu-Decortin (entzündungshemmendes Mittel) und Diclofenac(Schmerzmittel) in den Gesäßmuskel injiziert.

Nach der letzten Injektion kollabierte der Mann aufgrund eines schweren septischen Schocks, da sich im Bereich der Injektionen ein Spritzenabzess gebildet hatte.

Infolge dieses septischen Schocks setzte ein multiples Organversagen ein, welches letztendlich zu einer dauerhaften Beatmungspflicht und einer weitestgehenden Lähmung seines Körpers führte.

Da die behandelnden Ärzte dem Mann auch nach über einem 1-jährigen Leidensprozess keine Besserung seines Zustandes in Aussicht stellen konnten, entschloss sich dieser nach vorangegangenen Ethikgesprächen mit den behandlenden Ärzten für den ärztlich begleiteten Freitod.

Ursache für den erlittenen Spritzenabzess war die gegen den gesicherten fachlichen medizinischen Standard verstoßende gleichzeitige Injektion beider Präparate.

Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Hausarzt daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000 €.

Dem Umstand, dass sich der Leidensprozess des verstorbenen Mannes nur etwas über ein Jahr hingezogen hatte, maß auch das Berufungsgericht keine schmerzensgeldreduzierende Bedeutung bei.

Schließlich habe sich der Familienvater nach Ablauf dieses Zeitraumes ausschließlich deshalb für den eigenen Freitofd entschieden, um sein eigenes Leiden zu beenden.

Das Berufungsgericht wies deshalb die Berufung zurück (OLG Celle, Beschluss v. 10.08.2018 - 1 U 71/17 - ).

Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht !

Rechtsanwalt Ingo Klee ist Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten.

Wir vertreten Geschädigte bundesweit. Außergerichtlich und vor Gericht.

Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder kontaktieren Sie uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de.

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70.000 € Schmerzensgeld bei grob fehlerhaft nicht durchgeführter Darmspiegelung und später festgestellter Krebserkrankun...
28/06/2019

70.000 € Schmerzensgeld bei grob fehlerhaft nicht durchgeführter Darmspiegelung und später festgestellter Krebserkrankung gerechtfertigt

Unterlässt ein Internist trotz zum Teil heftiger Blutungen aus dem A**s seiner Patientin weitergehende Untersuchungen und diagnostiziert lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur, so stellt sich ein solches Vorgehen als grober Behandlungsfehler dar, wenn 9 Monate später bei der Patientin Darmkrebs mit schon erfolgter Metastasierung der Leber festgesetllt wird.

Die nicht erfolgte Darmspiegelung bei einer solchen Symptomatik verstößt in gravierender Weise gegen die anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst.

Aus diesem Grunde stellt sich das Unterlassen der Darmspiegelung als grober Behandlungsfehler dar, weshalb der behandelnde Arzt den Beweis erbringen müsse, dass diese Verzögerung in der Diagnostik um 9 Monate nicht ursächlich für den Darmkrebs und dessen weitere Ausbreitung gewesen sei (Umkehr der Beweislast).

Da der behandelnde Arzt diesen Beweis nicht zu führen vermochte, erkannte das Gericht den Erben der später verstorbenen Patienten aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 € zu (OLG Braunschweig, Urteil v. 28.02.2019 - 9 U 129/15 - ).

Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht !

Rechtsanwalt Ingo Klee ist Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten.

Wir vertreten Geschädigte bundesweit. Außergerichtlich und vor Gericht.

Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder kontaktieren Sie uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de.

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Behandlungsfehler

500.000 € Schmerzensgeld bei GeburtsschadenErleidet ein Kind schwere geistige (erhebliche Entwicklungsverzögerungen) sow...
19/06/2019

500.000 € Schmerzensgeld bei Geburtsschaden

Erleidet ein Kind schwere geistige (erhebliche Entwicklungsverzögerungen) sowie körperliche (GdB 100, Merkzeichen "G", "B" und "H") Gesundheitsschäden, welche ihm auf Dauer eine eigenständige und selbstbestimmte Lebensführung nicht ermöglichen, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 € angemessen.

Zu dieser Auffassung gelangte das OLG Hamm (Urteil v. 04.12.2018 - 26 U 9/16 - ), nachdem im Ergebnis einer umfassenden Beweisaufnahme festgestellt worden war, dass die behandelnden Ärzte des geschädigten Kindes im Rahmen von dessen Geburt fehlerhaft gehandelt hatten.

Das geschädigte Kind war zunächst komplikationlos geboren worden.

Gleichwohl verschlechterte sich binnen weniger Stunden sein Gesundheitszustand so sehr, dass es letztendlich reanimiert und in eine Kinderklinik verlegt werden musste.

Dort erlitt das Kind innerhalb der ersten beiden Stunden mehrere Krampfanfälle, welche zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns führten.

Als Ursache dieser schwerwiegenden Komplikationen machte der Gutachter die erstmals nach 16 Stunden nach der Geburt erfolgte Bestimmung des Blutzuckers des Kindes aus, welche eine ausgeprägte Hypoglykämie (Unterzuckerung) zutage brachte.

Diese unterlassene Befunderhebung durch die behandelnden Ärzte um nur wenige Stunden stellt sich als grober Behandlungsfehler dar.

Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt zu weitreichenden Konsequenzen im Rahmen der Durchsetzung der berechtigten Schadensersatzansprüche geschädigter Patienten.

Hieran knüpfen vor allen Dingen prozessrechtliche Besonderheiten an, welche zwingend der fundierten Erfahrung eines spezialisierten Rechtsbeistandes bedürfen.

Das Gleiche gilt für die zutreffende Bewertung des Behandlungsgeschehens - hierzu bedarf es jahrelanger Erfahrung und fundierter medizinischer Kenntnisse.

Das sind wir als Fachanwalt für Medizinrecht - von Anbeginn ausschließlich auf Seiten der Geschädigten.

Überlassen Sie die erfolgreiche und vollständige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche deshalb nicht dem Zufall und wenden Sie sich in solchen Fällen ausschließlich an eine(n) Fachanwalt/-anwältin für Medizinrecht !

Wir vertreten Geschädigte bundesweit außergerichtlich und im Klagefall.

Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde von einem ärztlichen Behandlungsfehler betroffen sein, rufen Sie uns einfach für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 an oder kontaktieren Sie uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de.

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Klassiker: Das vergessene OP-InstrumentBleibt im Rahmen einer Bauch-OP ein Instrument (hier: Nadel) im Bauchraum zurück,...
01/03/2019

Klassiker: Das vergessene OP-Instrument

Bleibt im Rahmen einer Bauch-OP ein Instrument (hier: Nadel) im Bauchraum zurück, ist der behandelnde Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet.

Das OLG Stuttgart sprach einer Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zu, weil die behandelnden Ärzte bei einer Operation im Bauchraum eine 1,9 cm lange Nadel übersehen hatten und diese dort verblieben war (Urteil v. 20.12.2018 - 1 U 145/17 - ).

Nach der Rechtsauffassung des Gerichts müssen Ärzte alle möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen gegen das unbeabsichtigte Zurücklassen von Fremdkörpern im Operationsgebiet treffen.

Dies sei insbesondere durch Zählkontrollen sämtlicher bei der OP verwandten Instrumente und Materialien nach einer OP sicherzustellen.

Stellen Ärzte dies durch organisatorische Maßnahmen nicht belegbar sicher oder verstoßen hierbei gegen übliche Standards , haften sie für hieraus entstehende immaterielle und materielle Schäden Ihrer Patienten.

Die Regulierung von Gesundheitsschäden ist unsere Kernkompetenz - seit Anbeginn und ausschließlich auf Seiten der Gechädigten.

Aus Prinzip.

Als Fachanwalt für Medizinrecht.

Sollten Sie selbst oder Ihre Angehörigen oder Freunde in einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein, können Sie sich gerne an uns unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder unter www.kanzlei-klee.de wenden.

Instrument

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29/01/2019

Es war nur eine Spritze...
.. welche das Leben tausender junger Frauen in den Jahren 1978/79 in der DDR dramatisch veränderte.

Aus Anlass der Geburt ihrer Kinder erhielten sie zur Vermeidung von Komplikationen bei weiteren Schwangerschaften die sogenannte Anti-D-Prophylaxe - eine einfache Injektion.

Der Impfstoff wurde indes aus Blutplasma gewonnen, welches teilweise mit dem Hepatitis-C-Virus verunreinigt war.

Trotz Kenntnis dieses Umstandes und hierfür geltender eindeutiger Handlungsanweisungen wurde der so verunreinigte Impfstoff in Umlauf gebracht - mit verheerenden Folgen:

Über 4.500 Frauen erkrankten an einer Hepatitis-C-Infektion, an deren gesundheitlichen Folgen sie noch heute leiden und auch in Zukunft zunehmend weiter leiden werden.

Diese reichen von Todesfällen, Leberumbau bis hin zur Zirrhose, schmerzhafteste Erkrankungen der Gelenke, Muskelschmerzen, Gefühlsstörungen in den Extremitäten, Antriebslosigkeit, schnelle körperliche Ermüdbarkeit, Depression, Diabetes mellitus, Sehstörungen ....

Erschreckend hierbei:

Ca. 85% der an Hepatis-C-Erkrankten leiden an chronischen Gesundheitsstörungen.

Die selbst im Falle einer antiviralen Therapie fortbestehen oder nur langsam bzw. gar nicht abklingen.

Grund hierfür ist sehr häufig die bereits über Jahrzehnte unerkannt bestandene Infektion mit dem Hepatitis-C-Virus.

Dem gesundheitlichen Verfall folgte und folgt wegen der einsetzenden Erwerbsunfähigkeit schnell der soziale Abstieg.

Ohne ausreichende materielle Absicherung.

Dem sollte das AntiDHG (Anti-D-Immunprophylaxe-Hilfegesetz) begegnen, indem es den betroffenen Frauen - wenn auch in weiten Teilen nur bescheidene - finanzielle Hilfe in Form von Rente und Einmalzahlung gewährt.

Doch offenbar setzt sich für eine noch immer nicht unerhebliche Anzahl der betroffenen Frauen die seinerzeit erlebte Zurücksetzung und Missachtung fort:

Etliche wurden bis heute nicht oder zu spät über die Gesundheitsämter in den Neuen Bundesländern über ihre eigene Betroffenheit informiert - wodurch die Einmalzahlung nach dem AntiDHG wegen der kurzen Anmeldefrist von einigen Monaten in Wegfall zu geraten droht.

Erst langsam steuerte hier die Rechtsprechung einzelner Gerichte der Praxis der Versorgungsämter entgegen und gewährt immer mehr Frauen Einmalzahlungen auch nach Antragstellungen nach dem 31.12.2000.

Wiederum andere Frauen kämpfen um die zutreffende Festsetzung ihres GdS (Grad der Schädigung), welcher direkt die Höhe ihrer monatlichen Rente bestimmt.

Und ganz viele Frauen geben zermürbt durch die Verwaltungspraxis und langjährige Sozialgerichtsverfahren auf, ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Häufig in Unkenntnis darüber, dass ablehnende Entscheidungen der Versorgungsämter nicht für die Ewigkeit gelten. Anpassungen vorgenommen werden müssen, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Ihren Angehörigen Ansprüche auf Zahlung auch über den Tod der betroffenen Frauen hinaus zustehen.

Und kaum bekannt:

Das diese gesetzlichen Ansprüche auch den Kindern und Partnern der betroffenen Frauen zustehen, sofern der Nachweis einer Hepatitis-C-Infektion durch die betroffenen Frauen erbracht worden ist.

Wir setzen uns seit über 10 Jahren bundesweit für die betroffenen Frauen ein - und begleiten sie auf ihrem langen Weg durch die Verwaltungsinstanzen und die Sozialgerichtsbarkeit.

Mit überdurchschnittlichem Erfolg.

Durch die Bündelung unserer Fachkompetenz und unserer gewonnenen außergerichtlichen und gerichtlichen Erfahrungen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben oder aber als Betroffene weiteren Informations- oder Beratungsbedarf benötigen, so können Sie sich jederzeit an uns wenden.

Oder wenden sich hierzu an die einzig noch verbliebene und nennenswerte Interessenvertretung der Anti-D-Immunisierung-Geschädigten unter www.anti-d-hcv-geschaedigte.de.

Nur gemeinsam sind sie als Betroffene stark - ihr Anliegen braucht ihrer aller Stimmen !!!

Die Regulierung von Gesundheitsschäden ist unsere Kernkompetenz - seit Anbeginn und ausschließlich auf Seiten der Geschädigten.

Aus Prinzip.

Als Fachanwalt für Medizinrecht.

Sie erreichen uns über unsere homepage www.kanzlei-klee.de, unsere Telefonnummer 0381-37 56 89 10 oder über facebook.

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-Syndrom -d-hcv-geschaedigte -Syndrom

Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31.12.2018 !!!1. Die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüche...
30/11/2018

Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum 31.12.2018 !!!

1. Die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder wegen eines Verkehrsunfalles ist ein oftmals steiniger und langwieriger Weg.

Denn in den meisten Fällen liegen zwischen der Anspruchsentstehung (Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung oder des Unfalles) und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eine Vielzahl von Jahren - was sich mitunter als Problem darstellt.

2. Regelmäßig kann die Gegenseite nach Ablauf von 3 Jahren mit Schluss desjenigen Jahres, in welchem der Schadensersatzanspruch entstanden ist, die Einrede der Verjährung erheben.

Eine Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche ist dem Geschädigten dann auf Dauer nicht mehr möglich.

Er kann jedoch vorher verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen - durch laufende Verhandlungen, die Anforderung eines Verzichts zur Erhebung der Verjährungseinrede, die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens oder einfach durch Klageerhebung.

3. Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen (Behandlungsfehler) positiv Kenntnis erlangt oder aber grob fahrlässig nicht erlangt hat (Kennenmüssen).

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt im Falle einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung unter anderem dann vor, wenn der Geschädigte auch naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat - so zum Beispiel die nicht erfolgte Nutzung von leicht zugänglichen Informationsquellen bei sich ihm förmlich aufdrängen müssenden anspruchsbegründenden Umständen seiner Behandlung (BGH NJW 2010, 1195).

Zunehmend setzen Amts- und Landgerichte den bloßen Verdacht einer fehlerhaften Behandlung auf Seiten des Geschädigten mit dessen "Kennenmüssen" gleich.

Die Messlatte für dieses "Kennenmüssen" hat der BGH jedoch schon vor Jahren sehr hoch gelegt (BGH NJW-RR 2010, 681).

Daher kann im Einzelfall mitunter auch deutlich nach Ablauf von Zeiträumen von mehr als 3 Jahren nach der fehlerhaften ärztlichen Behandlung oder dem Unfallereignis der Beginn der Verjährung noch gar nicht in Gang gesetzt worden sein.

4. Überlassen Sie deshalb die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche nicht dem Zufall !

Grund genug, sich an einen auf dem Gebiet des Personenschadensrechts besonders qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden.

Dies sind wir.

Als Fachanwalt für Medizinrecht.

Ausschließlich auf Seiten der Geschädigten.

Vor Ort & bundesweit.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns jederzeit unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder im Internet unter www.kanzlei-klee.de erreichen.



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Rechtsanwalt Ingo Klee ist spezialisiert auf Medizinrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht.

Genehmigungsfiktion für beantragte Hautstraffungs-Operation in der Gesetzlichen Krankenversicherung durch bloßen Fristab...
23/01/2018

Genehmigungsfiktion für beantragte Hautstraffungs-Operation in der Gesetzlichen Krankenversicherung durch bloßen Fristablauf !

In einem von uns geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Rostock gab die verklagte Krankenkasse im Termin der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis des Gerichts gegenüber unserer Mandantin ein umfassendes Anerkenntnis ab (Termin vom 19.10.2017 in dem Verfahren - S 17 KR 288/16 - ).

Hintergrund der Klage war folgender (und in der Praxis immer wieder anzutreffende) Sachverhalt:

Unsere Mandantin hatte nach Ausschöpfung aller gewichtsreduzierenden Maßnahmen sowie unter Beibringung eines ärztlichen Privatgutachtens gegenüber ihrer Krankenkasse eine umfassende Hautstraffungs-Operation zum Zweck der Entfernung überschüssigen Hautgewebes beantragt (Brust, Bauch, Oberschenkel, Oberarme).

Die Krankenkasse teilte unserer Mandantin daraufhin lediglich telefonisch mit, dass der beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die beantragte Operation ablehne.

Diese Mitteilung entsprach jedoch nicht den strengen notwendigen Erfordernissen eines Ablehnungsbescheides der Krankenkasse.

Der schriftliche Bescheid selbst ging unserer Mandantin erst nach Ablauf von über 5 Wochen zu.

Die Entscheidung der Krankenkasse erging damit jedoch erkennbar nach Ablauf der Fristenregelung in § 13 Abs. 3 a SGB V.

Denn maßgeblich hierfür ist der Zugang des Ablehnungsbescheides bei dem jeweiligen Antragsteller.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 3 a SGB V war wegen des Ablaufes der gesetzlichen Frist von 3 bzw. 5 Wochen nach erfolgter Antragstellung ohne Zugang eines förmlichen Ablehnungsbescheides sowie dem Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die beantragte Operation bereits genehmigt.

Auf den später tatsächlich zugegangenen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse kam es daher nicht mehr an.

Diesen Grundsatz bestätigte das BSG nochmals in einer erst jüngst veröffentlichten neuerlichen Entscheidung für den Fall einer beantragten bariatrischen Operation (Urteil v. 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R - ).

Sollten Sie selbst in einem ähnlich gelagerten Fall betroffen sein, können Sie sich gerne an uns unter unserer Rufnummer 0381 - 37 56 89 10 oder unter www.kanzlei-klee.de wenden.

-OP -OP OP Krankenversicherung V #§13 Abs. 3 a

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Rostock
18057

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