Rechtsanwaltskanzlei Dirk Wolter

Rechtsanwaltskanzlei Dirk Wolter Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht Die Kanzlei befindet sich seit dem Jahre 2007 in der Innenstadt Rostocks.

Von hier aus betreuen und beraten wir Mandanten sowohl aus dem privaten als auch aus dem gewerblichen Bereich in zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Angelegenheiten aller Art. Mit Erfahrung, fachlicher Kompetenz, Verhandlungsgeschick und der Bereitschaft, auch einer harten Konfrontation nicht aus dem Weg zu gehen, schaffen wir hier die Grundlagen, um Ihr spezielles Problem effektiv und fachl

ich fundiert zu lösen und Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten. Dabei beraten wir Sie umfassend und sachlich. Wir raten zum Prozess, wenn er sinnvoll und erfolgsversprechend scheint. Wir suchen nach außergerichtlichen Lösungen, wenn die Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung in keinem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Erfolg stehen. Ergänzend bedient sich die Kanzlei einem Netzwerk aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Sachverständigen und Architekten. Diese Spezialisierung über den unmittelbaren juristischen Bereich hinaus erlaubt uns, umfassende und effektive Lösungen auch für Mandate mit komplizierten technischen, betriebswirtschaftlichen oder steuerrechtlichen Hintergründen zu entwickeln. KanzleiaufnahmeWir sind erfahren, fachlich spezialisiert und bilden uns regelmäßig fort. Wir verfügen über eine umfangreiche aktuelle Bibliothek, darüber hinaus haben wir ständigen Zugang zu den wichtigsten Datenbanken mit aktueller Rechtsprechung der maßgeblichen Obergerichte. Aufgrund der unmittelbaren Nähe der Kanzlei zum Landgericht und Oberlandesgericht Rostock, werden wir in gerichtlichen Verfahren oft in Untervollmacht für nicht ortsansässige Rechtsanwaltskanzleien tätig. Die Kanzleiräume sind bequem und behindertengerecht zu erreichen.

06/08/2014

Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Ferienwohnungen

Autor: RA Dirk Wolter
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

In jüngerer Vergangenheit wird in Mecklenburg Vorpommern – anders als in vielen anderen Bundesländern – in besonderem Maße die Zulässigkeit von Ferienwohnungen diskutiert.

Streitgegenständlich sind insbesondere solche Sachverhalte, in denen Eigentümer innerhalb ihres selbst genutzten Hauses jedenfalls eine Ferienwohnung regelmäßig an (unterschiedliche) Feriengäste überlassen. Vielfach schreiten in diesen Sachverhalten die zuständigen Bauordnungsbehörden ein und verfügen gegenüber den Grundstückeigentümern Nutzungsuntersagungen bzw. veranlassen entsprechende Anhörungsverfahren. Parallel kommt es häufig zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren. Anlass hierfür sind Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes M-V (vom 28.12.2007, 3 N 190/07 bzw. vom 18.05.2011, 38/11) gewesen, mit welchen das OVG M-V feststellt, dass die Ferienwohnnutzung gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung eine eigenständige typisierte Nutzungsart darstellt. Im Ergebnis seien danach Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten nicht allgemein zulässig, da sie keine Dauerwohnnutzung darstellen. Noch seien sie Beherbergungsbetriebe, welche unter Umständen in allgemeinen Wohngebieten zulässig sein können. Vor diesem Hintergrund kommt es gegenwärtig in einer Mehrzahl von Gemeinden (denen die Planungshoheit obliegt), zu einer Änderung der Planungsgrundlagen (namentlich der Bebauungspläne), um die - zumeist bestehende - Ferienwohnnutzung den Grundstückseigentümern auch weiterhin zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der schwierigen Sachlage und Rechtslage kommen – je nach Einzelfall – unterschiedliche Handlungsvarianten in Betracht. Welche genau und welche sinnvoll sind, ist anhand der konkreten Umstände eines jeden Einzelfalles zu ermitteln.

Im Rahmen der Frage nach der Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist jedoch in besonderem Maße die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstückes zu berücksichtigen, auf welchem diese Nutzung stattfindet. Hierbei ist zu beachten, dass sich die vorgenannten Entscheidungen des OVG M-V (nur) auf Bebauungsplangebiete beziehen, in denen eine Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet“ erfolgt ist.

In der weiteren Entscheidung des OVG MV vom 19.02.2014 hatte es sich nochmals mit dieser Problematik und insbesondere mit der Frage zu befassen, ob Ferienwohnungen auch Beherbergungsbetriebe darstellen können und somit auch in Wohngebieten ausnahmsweise, bzw. im Falle entsprechender Festsetzungen im Bebauungsplan sogar grundsätzlich, zulässig sind. Zwar ist es in dort entschiedenem Fall verneint worden, wobei jedoch die Revision zum BVerwG zugelassen worden ist, um die Frage höchstrichterlich am Bundesverwaltungsgericht zu klären.....

Diese Entscheidungen sind jedoch nicht ohne weiteres auf Sachverhalte übertragbar, in denen eine Ferienwohnungsnutzung in den weiteren bauplanungsrechtlichen Gebieten des Innenbereiches nach § 34 BauGB bzw. im Außenbereich nach § 35 BauGB streitgegenständlich ist. In den zuletzt genannten Bereichen kann eine Ferienwohnungsnutzung aus vielen anderen rechtlichen Erwägungen zulässig sein. So etwa, wenn es sich um privilegierte bzw. um begünstigte Bauvorhaben im Sinne des § 35 BauGB handelt. Ob eine Nutzungsuntersagung rechtmäßig ist, beurteilt sich immer an den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles. Dies wird – leider - oft übersehen.

Neben Mecklenburg Vorpommern treten diese Situationen insbesondere auch in Berlin/Brandenburg und Bayern auf.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei berät Sie in Zusammenhang mit bauordnungsrechtlichen bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren gern. Auf der Grundlage Ihres Falles sind jeweils neben der Auflösung von Konfliktsituationen im Rahmen von belastenden Verwaltungsakten wie Nutzungsuntersagungen auch die Entwicklung von Lösungsstrategien zur Problematik der Ferienwohnungsnutzung zu erarbeiten.

Zur Problematik von Ferienwohnungen in WohngebietenAnhörung im Landtag MV vom 19.06.14Presse
06/08/2014

Zur Problematik von Ferienwohnungen in Wohngebieten
Anhörung im Landtag MV vom 19.06.14

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