Rechtsanwalt Ralph Horbas

Rechtsanwalt Ralph Horbas Ich vertrete Privatpersonen und Unternehmen bei der Geltendmachung, Durchsetzung bzw. Abwehr ...

23/01/2026

Ich vertrete Privatpersonen und Unternehmen bei der Geltendmachung, Durchsetzung bzw. Abwehr vertraglicher, gesetzlicher und/oder deliktischer Ansprüche. Aber auch die präventive Beratung, sowie die Beratung/Hilfe bei der Erstellung/Prüfung von Testamenten, Verträgen, Vereinbarungen etc. gehört...

Ihr Rechtsanwalt in Riesa, Wermsdorf und Umgebunghttp://www.ralph-horbas.deAbschleppen nach Ablauf der ParkzeitDer Bunde...
23/01/2026

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Abschleppen nach Ablauf der Parkzeit
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem aktuellen Urteil entschieden, dass derjenige, der ein Fahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, verbotene Eigenmacht begeht. Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen; eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.

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Ich vertrete Privatpersonen und Unternehmen bei der Geltendmachung, Durchsetzung bzw. Abwehr vertraglicher, gesetzlicher und/oder deliktischer Ansprüche. Aber auch die präventive Beratung, sowie die Beratung/Hilfe bei der Erstellung/Prüfung von Testamenten, Verträgen, Vereinbarungen etc. gehört...

30/11/2025

💙🤍In diesem Sinne…🤍💙

Einen schönen Sonntag, Hubertusburger!

26/11/2025

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Auch nach der Scheidung ist der ehemalige Partner verpflichtet an einer günstigen Anschlussfinanzierung für das gemeinsame Haus mitzuwirken
Haben Ehegatten einvernehmlich die gemeinsame Ehewohnung durch Bankkredit finanziert, ist jeder Ehegatte auch nach der Scheidung verpflichtet, ein entlastendes Umschuldungsangebot der Bank mitzutragen. Die Mitwirkungspflichten, um die Kreditkosten zu mindern, ergeben sich aus den wechselseitigen Beistandspflichten gemäß §§ 242, 745 und 1353 BGB.

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21/11/2025

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Geldbuße auch bei Nutzung einer „Blitzer-App“ durch weiteren Fahrzeuginsassen
Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte entschieden, dass ein Autofahrer auch dann eine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit begeht, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. Februar 2023, Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 9/23

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14/11/2025
14/11/2025

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Nutzungsvergütung für Haushaltsgegenstand während der Trennungszeit
Bundesgerichtshof - Beschluss vom 24.09.2025, Az: XII ZB 114/25
Worum ging es in der Entscheidung?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu klären, wie mit Haushaltsgegenständen umzugehen ist, die während einer Trennung einem Ehegatten allein zur Nutzung überlassen werden. Dabei ging es besonders um die Frage, ob und wie eine Vergütung für diese Nutzung festgesetzt werden kann.
Wichtige Kernaussagen der Entscheidung
1. Gerichtliches Ermessen: Das Gericht kann frei entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Vergütung für die Nutzung eines Haushaltsgegenstands festgesetzt wird. Es ist also nicht zwingend notwendig, dass der Ehegatte, der den Gegenstand überlässt, einen Antrag auf Vergütung stellt.
2. Keine vorherige Zahlungsaufforderung nötig: Der Ehegatte, der den Haushaltsgegenstand nutzt, muss nicht erst zur Zahlung einer Vergütung aufgefordert werden. Die Möglichkeit, eine Nutzungsvergütung festzusetzen, ist Teil des gerichtlichen Verfahrens zur Zuweisung von Haushaltsgegenständen.
3. Bemessung der Vergütung: Die Höhe der Vergütung orientiert sich grundsätzlich an dem Marktwert – also der Miete, die für einen vergleichbaren Gegenstand üblich wäre, oder dem konkreten Nutzwert der Sache. Außerdem müssen die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten berücksichtigt werden.
Was bedeutet das für Verbraucher?
• Wenn ein Ehepaar sich trennt und einer der Partner einen Haushaltsgegenstand (z.B. Auto, Waschmaschine) weiterhin allein nutzt, kann das Gericht festlegen, dass dafür eine Vergütung gezahlt werden muss.
• Der Ehegatte, der den Gegenstand überlässt, muss nicht extra einen Antrag auf die Vergütung stellen oder vorher zur Zahlung auffordern – das Gericht kann dies selbst entscheiden.
• Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Wert des Gegenstands und der finanziellen Situation beider Partner. Es wird also fair abgewogen, was angemessen ist.
• Die Entscheidung des BGH wirkt sich u.U. aber auch unmittelbar auf die Berechnung des Trennungsunterhalts aus. Denn erhält ein Ehepartner eine Nutzungsvergütung für einen Haushaltsgegenstand, so handelt es sich hierbei um eine Einnahme, die bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Umgekehrt kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung den verfügbaren Bedarf des zahlungspflichtigen Ehepartners mindern. Dadurch wird sichergestellt, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner während der Trennungszeit angemessen abgebildet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Unterhaltsberechnungen um den Betrag der Nutzungsvergütung angepasst werden müssen.
Fazit für Verbraucher
Die Entscheidung des BGH sorgt für Klarheit bei der Nutzung gemeinsamer Haushaltsgegenstände nach einer Trennung: Gerichte können eine Vergütung für die Nutzung auch ohne besonderen Antrag oder vorherige Zahlungsaufforderung festsetzen. Verbraucher sollten wissen, dass sie sich – falls sie einen Haushaltsgegenstand allein nutzen – auf eine solche Vergütung einstellen müssen. Gleichzeitig wird dabei aber auch auf die individuelle finanzielle Lage Rücksicht genommen. Das schafft Transparenz und Fairness für beide Seiten.
Die Entscheidung stellt auch klar, dass eine Vergütung nur dann zu zahlen ist, wenn dem nicht nutzenden Ehepartner ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Für die Praxis der Unterhaltsberechnung bedeutet dies, dass Nutzungsvergütungen als relevante Einkommenspositionen zu berücksichtigen sind.

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07/05/2025

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Betreuungsgericht muss Geeignetheit der vom Betroffenen vorgeschlagenen Betreuerperson umfassend prüfen

Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sich nach umfassender Abwägung aller relevanten Umstände erhebliche Gründe ergeben, die auf einen Eignungsmangel i. S. v. § 1816 Abs. 2 S. 1 BGB schließen lassen.
Es verstößt gegen die Amtsermittlungspflicht, wenn das Gericht die Eignung oder die Redlichkeit der vorgeschlagenen Person in Zweifel zieht und sich allein auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor die vorgeschlagene Person, bei gravierenden Vorwürfen persönlich dazu anzuhören – so nunmehr der Bundesgerichtshof.

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06/05/2025

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Saarländisches OLG legt BGH Frage der Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen („Blitzermessungen“) vor

| Bei der Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen besteht derzeit eine erhebliche Rechtsungleichheit zwischen der Rechtslage im Saarland und den übrigen Bundesländern. Das OLG Saarland möchte daher beim BGH eine Klärung hebeiführen. |

Im Saarland unterliegen ‒ anders als in den übrigen Bundesländern ‒ die Ergebnisse der gängigen Geschwindigkeitsmesssysteme regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot. Dem liegt eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Az.: LV 7/17) zugrunde, wonach es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren fehlt, wenn die bei einer Geschwindigkeitsmessung erzeugten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten) nicht gespeichert werden und dem Betroffenen dadurch im Einzelfall eine nachträgliche Überprüfung des amtlichen Messergebnisses nicht möglich ist. Anders als die Gerichte in anderen Bundesländern, für die die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes keine Geltung hat, dürfen die saarländischen Gerichte einen Betroffenen, der sich gegen das Messergebnis wendet, in einem solchen Fall daher nicht allein auf Grundlage des Messergebnisses verurteilen.

Um diese Rechtsungleichheit innerhalb der Bundesrepublik zu beseitigen, hat der Bußgeldsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in einem Verfahren, in dem sich ein Betroffener gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung wendet, mit Beschluss vom 10. April 2025 dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob Geschwindigkeitsmessergebnisse unverwertbar sind, wenn die bei der Messung erzeugten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten) nicht gespeichert werden und dem Betroffenen dadurch im Einzelfall eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses nicht möglich ist.

Hintergrund
Soweit ersichtlich speichert keines der derzeit in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen Geschwindigkeitsmesssysteme die bei der Messwertermittlung erzeugten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten).
Im Bußgeldverfahren können die Gerichte gleichwohl grundsätzlich die Ergebnisse solcher standardisierter Messverfahren aufgrund deren amtlicher Zulassung und Eichung, die gewährleisten, dass Messungen unter denselben oder gleichen Bedingungen nach wissenschaftlicher Erkenntnis zu gleichen Resultaten führen, ohne nähere Überprüfung und Darlegung ihrer Richtigkeit einer Verurteilung zugrunde legen, soweit keine substanziierten Einwände gegen ihre Korrektheit erhoben werden.

Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, dass Ergebnisse standardisierter Messverfahren gleichwohl verfahrensrechtlich einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wenn die bei der Messung erzeugten und verarbeiteten Daten (sog. Rohmessdaten) nicht gespeichert werden, dem Betroffenen dadurch im Einzelfall eine nachträgliche Überprüfung des amtlichen Messergebnisses nicht möglich ist und er sich deshalb gegen das Messergebnis wendet, sind Verfassungs- und Obergerichte anderer Bundesländer bislang ausnahmslos entgegengetreten.

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes binden, auch wenn sie eine Rechtsfrage bundesrechtlicher Natur betreffen, ausschließlich die saarländischen Gerichte. Diese Bindung gilt auch, wenn Gerichte eines anderen Bundeslandes abweichende verfassungsrechtliche Auffassungen vertreten sollten. Die Bindungswirkung entfällt erst durch eine abweichende spätere Entscheidung eines Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts.

Zur Erwirkung einer solchen, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sichernden bundesgerichtlichen Entscheidung steht den Bußgeldsenaten im Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG die Möglichkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof zu.

Quelle | Pressemitteilung des Saarländischen OLG

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18/04/2025
18/04/2025

Adresse

Alexander-Puschkin-Platz 4d
Riesa
01587

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