BSKP Riesa

BSKP Riesa Rechtsanwälte und Steuerberater

§ Unser Riesaer Team freut sich über Verstärkung:𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗯𝗲𝗿𝗮𝘁𝗲𝗿𝗶𝗻 * 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗯𝗲𝗿𝗮𝘁𝗲𝗿 (𝗮𝗻𝗴𝗲𝗵𝗲𝗻𝗱/𝗯𝗲𝗿𝘂𝗳𝘀𝗲𝗿𝗳𝗮𝗵𝗿𝗲𝗻) | 𝗦𝘁𝘂𝗱𝗶𝗲𝗿𝗲𝗻𝗱𝗲...
01/09/2026

§ Unser Riesaer Team freut sich über Verstärkung:

𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗯𝗲𝗿𝗮𝘁𝗲𝗿𝗶𝗻 * 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗯𝗲𝗿𝗮𝘁𝗲𝗿 (𝗮𝗻𝗴𝗲𝗵𝗲𝗻𝗱/𝗯𝗲𝗿𝘂𝗳𝘀𝗲𝗿𝗳𝗮𝗵𝗿𝗲𝗻) | 𝗦𝘁𝘂𝗱𝗶𝗲𝗿𝗲𝗻𝗱𝗲*𝗿 𝗺𝗶𝘁 𝗦𝘁𝗲𝘂𝗲𝗿𝗳𝗼𝗸𝘂𝘀

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✔️ spannende Mandate, frühe Verantwortungsübernahme, abwechslungsreiche Tätigkeiten
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Bewerbung einfach per Mail an Rechtsanwalt Sebastian Lohse unter [email protected] senden.

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riesa.bskp.de/karriere/steuer

Krankenkasse muss Kosten für eine „Abnehmspritze“ nicht übernehmenDas Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) mus...
27/07/2026

Krankenkasse muss Kosten für eine „Abnehmspritze“ nicht übernehmen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) musste sich in einem Verfahrens des Eilrechtsschutzes mit der Kostenübernahme für ein Medikament zur Verwendung außerhalb dessen eigentlicher Zulassung zum Zwecke der Gewichtsabnahme befassen (Beschluss vom 28.04.2026, Az.: L 16 KR 161/26 B ER).

Eine 24-jährige Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht leidet, hatte bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen entsprechenden Antrag gestellt. Die behandelnde Frauenärztin hatte die Gabe des Medikaments Mounjaro als sog. „Abnehmspritze“ zur Gewichts- und Symptomkontrolle befürwortet, da vorherige Medikamente keinen Erfolg erzielt hatten.

Die Krankenkasse der Frau hatte den Antrag abgelehnt. Das betreffende Medikament sei außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung (sog. Off-Label-Verwendung) als Lifestyle-Medikament gelistet. In ihrem Widerspruch gegen diese Entscheidung argumentierte die Frau, der Behandlungszweck sei auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet. Erforderlich sei daher keine Verallgemeinerung, sondern eine Einzelfallprüfung. Außerdem liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern vor, da die Therapie nur wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich sei.

Zugleich leitete die Frau ein Eilverfahren ein. In diesem entschied nun das LSG Niedersachsen-Bremen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten für das Medikament außerhalb der Zulassung nicht übernehmen müsse. Die GKV müsse eine „Abnehmspritze“ zur Behandlung einer Hormonstörung und Adipositas nicht finanzieren.

Das LSG hat damit die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Medikament nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem seien abschließend, so dass auch kein Raum für eine Einzelfallprüfung bestehe. Das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis dürfe nicht durch eine großzügige Zuerkennung von Versorgungsansprüchen unterlaufen werden. Vielmehr solle der umfassende Ausschluss des Medikaments aus dem Leistungskatalog der GKV sichergestellt werden. Ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbehandlung komme ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreiche und die Frau nicht lebensbedrohlich erkrankt sei. Ebenso wenig liege eine grundgesetzwidrige Diskriminierung vor. Der Gesetzgeber habe vielmehr ein weites Ermessen bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungskatalog der GKV und der Eigenverantwortung der Versicherten. Die Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar sei.

Danny Graßhoff,
Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Strafrecht und Sozialrecht

Mithilfe im Alltag ersetzt keine Unterhaltszahlung für KinderVor Gericht (OLG Braunschweig, AZ: 1 UF 46/25) stritten Elt...
13/07/2026

Mithilfe im Alltag ersetzt keine Unterhaltszahlung für Kinder

Vor Gericht (OLG Braunschweig, AZ: 1 UF 46/25) stritten Eltern über den Kindesunterhalt. Die Kinder wohnen überwiegend bei der Mutter, der Vater betreut sie regelmäßig: das eine Kind alle zwei Wochen von Dienstag nach der Schule bis zum Schulbeginn am darauffolgenden Montag, das andere von Mittwoch nach der Schule bis zum Schulbeginn am darauffolgenden Montag.

Die Mutter verlangte rückwirkend Unterhalt für beide Kinder. Der Vater meinte, wegen seiner umfangreichen Betreuung müsse auch die Mutter den Unterhalt stärker mittragen. Beide Eltern seien dann anteilig nach ihrem Einkommen verantwortlich.

Ausschlaggebend war aus Sicht des Gerichts, wo der Lebensmittelpunkt der Kinder liegt. Die Kinder leben überwiegend im Haushalt der Mutter. Damit erfülle diese ihren Beitrag bereits dadurch, dass sie den Alltag organisiere: Unterkunft, Essen, Betreuung, Schulorganisation und Erziehung. Der Vater müsse seinen Anteil deshalb grundsätzlich durch Geld leisten. Dass der Vater die Kinder häufig betreue, ändere daran nichts.

Das Gericht stellt klar: Regelmäßige Besuche und auch längere Aufenthalte beim anderen Elternteil führen nicht automatisch dazu, dass beide Eltern gleich viel zahlen müssen. Eine solche Verteilung komme nur in Betracht, wenn beide Eltern die Betreuung tatsächlich annähernd gleich übernehmen und auch die Alltagsverantwortung teilen.

Sebastian Lohse
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Einen großen Dank an das Orga-Team für den gelungenen Abend! Hat Spaß gemacht ... und umso mehr freuen wir uns, dass es ...
07/07/2026

Einen großen Dank an das Orga-Team für den gelungenen Abend! Hat Spaß gemacht ... und umso mehr freuen wir uns, dass es einige Vereine aus dem Umfeld der Mitarbeiter der Kanzlei Riesa unter die Preisträger geschafft haben ... 🙂

Herzlichen Glückwunsch!

gern geschehen ... und weiterhin Sport frei!!
23/06/2026

gern geschehen ... und weiterhin Sport frei!!

🐻❤️ Sporty sagt Danke! ❤️🐻

Heute sagen wir Danke an einen Partner, der oft im Hintergrund wirkt, für unseren Verein aber von unschätzbarem Wert ist:
BSKP 💙⚖️

Seit vielen Jahren steht BSKP dem SC Riesa mit Rat und Tat zur Seite und unterstützt unsere Vereinsarbeit auf vielfältige Weise.

Ob Datenschutz, Bildrechte, Verträge oder andere rechtliche Fragestellungen – auf die Expertise von BSKP können wir uns jederzeit verlassen. Gerade in einem Verein mit vielen Sportgruppen, Veranstaltungen und Projekten ist es gut zu wissen, einen starken Partner an seiner Seite zu haben.

Dabei geht es nicht nur um rechtliche Sicherheit, sondern auch um Vertrauen, Verlässlichkeit und die Bereitschaft, gemeinsam Lösungen zu finden.

Danke für die langjährige Unterstützung und dafür, dass ihr uns immer wieder den Rücken stärkt! 💙

Gemeinsam bewegen wir mehr.





Bobanschubturnier des Rotary Club Riesa Elbland - gern waren wir als Team BSKP dabei und haben damit nicht nur etwas Gut...
08/06/2026

Bobanschubturnier des Rotary Club Riesa Elbland - gern waren wir als Team BSKP dabei und haben damit nicht nur etwas Gutes für wohltätige Projekte getan, sondern hatten auch ordentlich Spaß!!

Lieben Dank für die perfekte Organisation und bis zum nächsten Jahr ...

Euer Team BSKP Riesa

Kosten für Tatortreinigung im Hotelzimmer: Zahlt der Nachlass?(LG Regensburg, Urteil v. 18.09.2025 – 85 O 1495/24)Ein Ma...
21/05/2026

Kosten für Tatortreinigung im Hotelzimmer: Zahlt der Nachlass?
(LG Regensburg, Urteil v. 18.09.2025 – 85 O 1495/24)

Ein Mann, der im Jahre 2011 nach Afrika ausgewandert war, kehrte im Jahr 2021 für eine seiner jährlichen Besuche in die Heimat zurück. Aufgrund der Corona-Pandemie konnte er jedoch nicht wie geplant zurückreisen und bezog für rund 8 Monate ein Hotelzimmer. Im März 2022 verstarb der Mann unentdeckt in seinem Hotelzimmer.

Als das Hotelpersonal den Gast nach einigem Zeitablauf fand, war das Zimmer bereits in einem Zustand, der weit über eine normale Abnutzung hinausging. Die Folgen des unentdeckten Ablebens erforderten aufwendige Maßnahmen zur Wiederherstellung. Der Hotelbetreiber stellte dem Nachlasspfleger des Verstorbenen eine Rechnung über rund 25.000 EUR für u.a. eine professionelle Tatortreinigung (13.000 EUR), neue Möbel (3.000 EUR) und Innenausbau des Bades (10.000 EUR). Hinzu kam eine offene Restaurantrechnung für 10 EUR.

Der Nachlasspfleger lehnte die Begleichung der Rechnungen ab und so landete die Angelegenheit vor dem Landgericht Regensburg. Das Gericht setzte sich nun mit der Frage auseinander, ob ein Schadensersatzanspruch des Hotelbetreibers gegeben ist. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist: das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung. Das lehnte das Gericht jedoch klar ab und argumentierte, dass der Tod des Menschen ein schicksalhaftes Ereignis sei, dass nicht als Versäumnis oder schuldhaftes Verhalten angelastet werden kann. Ein vorwerfbares Verhalten sei nicht gegeben. Darüber seien die geltend gemachten Kosten erst nach und durch den Tod des Gastes entstanden. Sie waren somit zum Zeitpunkt des Todes noch nicht existent und stellten somit keine Altverbindlichkeiten dar, die der Erblasser selbst begründet hat. Für diese erst nach dem Tod entstandenen Kosten kann der Nachlass nicht in Anspruch genommen werden.
Die Forderung des Hotelbetreibers wurde somit fast vollständig abgewiesen.

Lediglich die offene Restaurantrechnung über 10 EUR, die der Verstorbene zu Lebzeiten verursacht hat, musste beglichen werden.

Marina Fleck
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Homeoffice statt Änderungskündigung?Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäfti...
17/04/2026

Homeoffice statt Änderungskündigung?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer -bei Schließung seiner Betriebsstätte durch den Arbeitgeber- einen Anspruch darauf hat, zukünftig vollumfänglich im Home-Office beschäftigt zu werden, statt in einer anderen Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Sachverhalt:
Aufgrund der Schließung einer Betriebsstätte sprach der Arbeitgeber einem vormals dort beschäftigten Arbeitnehmer eine (Änderungs-)Kündigung aus und bot dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ansonsten unveränderten Konditionen in der nächstgelegenen, 240 km entfernten Betriebsstätte an.
In der bisherigen Betriebsstätte war es dem Arbeitnehmer erlaubt, seiner Tätigkeit teilweise im Homeoffice auszuüben. Mit seiner, gegen die Kündigung gerichteten Klage, stellte sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, dass er seiner Tätigkeit auch vollumfänglich im Home-Office nachgehen könnte und ihm ein Umzug in die Nähe der 240 km entfernten Betriebsstätte nicht zuzumuten sei. Bei Bedarf könnte er sich -gegen Erstattung der Fahrtkosten- monatlich zu Besprechungen dorthin begeben. Ein Arbeitsplatz im Homeoffice würde ein milderes Mittel zur Änderungskündigung darstellen. Daher sei diese unwirksam.

Entscheidung:
Das LAG Baden-Württemberg stellte mit Urteil vom 04.11.2024, Az.: 9 Sa 42/24, eindeutig und unmissverständlich fest, dass der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet war, es dem Arbeitnehmer, zur Vermeidung einer Kündigung, anzubieten, seine bisherige Tätigkeit zukünftig vollständig im Home-Office zu erbringen. Das Gericht stellte klar, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten kann, allein dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Home-Office lediglich gestatten, nicht jedoch anweisen. Selbst wenn er es dem Arbeitnehmer überlässt, im Home-Office zu arbeiten, wird allein dadurch ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung im Home-Office nicht begründet. Die Entscheidung des LAG wurde durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.10.2025, Az.: 2 AZR 302/24, bestätigt.

Martin Volkmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Bei uns hat heute der Osterhase unser freundliches Rechts- und Steuerteam überrascht🐰Wir wünschen allen Mandanten, Gesch...
02/04/2026

Bei uns hat heute der Osterhase unser freundliches Rechts- und Steuerteam überrascht🐰

Wir wünschen allen Mandanten, Geschäftspartnern und Freunden ein paar sonnige und ruhige Ostertage!

Das gesamte Team von BSKP Riesa

Für unseren Standort in Riesa suchen wir für die altersbedingte Nachbesetzung ab 2026 in Teil- oder Vollzeit eine*n erfa...
21/03/2026

Für unseren Standort in Riesa suchen wir für die altersbedingte Nachbesetzung ab 2026 in Teil- oder Vollzeit eine*n erfahrene*n

Steuerfachangestellte * Steuerfachangestellten / Steuerfachwirtin * Steuerfachwirt / Bilanzbuchhalter * Bilanzbuchhalterin mit Berufserfahrung

mehr unter: https://riesa.bskp.de/karriere/

Wir freuen uns auf Eure Bewerbungen!

Adresse

Hauptstraße 44
Riesa
01589

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Dienstag 09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Mittwoch 09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Donnerstag 09:00 - 12:00
13:00 - 18:00
Freitag 09:00 - 12:00
13:00 - 14:00

Telefon

+49352550320

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