17/04/2026
Homeoffice statt Änderungskündigung?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer -bei Schließung seiner Betriebsstätte durch den Arbeitgeber- einen Anspruch darauf hat, zukünftig vollumfänglich im Home-Office beschäftigt zu werden, statt in einer anderen Betriebsstätte des Arbeitgebers.
Sachverhalt:
Aufgrund der Schließung einer Betriebsstätte sprach der Arbeitgeber einem vormals dort beschäftigten Arbeitnehmer eine (Änderungs-)Kündigung aus und bot dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ansonsten unveränderten Konditionen in der nächstgelegenen, 240 km entfernten Betriebsstätte an.
In der bisherigen Betriebsstätte war es dem Arbeitnehmer erlaubt, seiner Tätigkeit teilweise im Homeoffice auszuüben. Mit seiner, gegen die Kündigung gerichteten Klage, stellte sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, dass er seiner Tätigkeit auch vollumfänglich im Home-Office nachgehen könnte und ihm ein Umzug in die Nähe der 240 km entfernten Betriebsstätte nicht zuzumuten sei. Bei Bedarf könnte er sich -gegen Erstattung der Fahrtkosten- monatlich zu Besprechungen dorthin begeben. Ein Arbeitsplatz im Homeoffice würde ein milderes Mittel zur Änderungskündigung darstellen. Daher sei diese unwirksam.
Entscheidung:
Das LAG Baden-Württemberg stellte mit Urteil vom 04.11.2024, Az.: 9 Sa 42/24, eindeutig und unmissverständlich fest, dass der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet war, es dem Arbeitnehmer, zur Vermeidung einer Kündigung, anzubieten, seine bisherige Tätigkeit zukünftig vollständig im Home-Office zu erbringen. Das Gericht stellte klar, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten kann, allein dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Home-Office lediglich gestatten, nicht jedoch anweisen. Selbst wenn er es dem Arbeitnehmer überlässt, im Home-Office zu arbeiten, wird allein dadurch ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung im Home-Office nicht begründet. Die Entscheidung des LAG wurde durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.10.2025, Az.: 2 AZR 302/24, bestätigt.
Martin Volkmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht