BSKP Riesa

BSKP Riesa Rechtsanwälte und Steuerberater

Homeoffice statt Änderungskündigung?Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäfti...
17/04/2026

Homeoffice statt Änderungskündigung?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer -bei Schließung seiner Betriebsstätte durch den Arbeitgeber- einen Anspruch darauf hat, zukünftig vollumfänglich im Home-Office beschäftigt zu werden, statt in einer anderen Betriebsstätte des Arbeitgebers.

Sachverhalt:
Aufgrund der Schließung einer Betriebsstätte sprach der Arbeitgeber einem vormals dort beschäftigten Arbeitnehmer eine (Änderungs-)Kündigung aus und bot dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ansonsten unveränderten Konditionen in der nächstgelegenen, 240 km entfernten Betriebsstätte an.
In der bisherigen Betriebsstätte war es dem Arbeitnehmer erlaubt, seiner Tätigkeit teilweise im Homeoffice auszuüben. Mit seiner, gegen die Kündigung gerichteten Klage, stellte sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, dass er seiner Tätigkeit auch vollumfänglich im Home-Office nachgehen könnte und ihm ein Umzug in die Nähe der 240 km entfernten Betriebsstätte nicht zuzumuten sei. Bei Bedarf könnte er sich -gegen Erstattung der Fahrtkosten- monatlich zu Besprechungen dorthin begeben. Ein Arbeitsplatz im Homeoffice würde ein milderes Mittel zur Änderungskündigung darstellen. Daher sei diese unwirksam.

Entscheidung:
Das LAG Baden-Württemberg stellte mit Urteil vom 04.11.2024, Az.: 9 Sa 42/24, eindeutig und unmissverständlich fest, dass der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet war, es dem Arbeitnehmer, zur Vermeidung einer Kündigung, anzubieten, seine bisherige Tätigkeit zukünftig vollständig im Home-Office zu erbringen. Das Gericht stellte klar, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten kann, allein dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Home-Office lediglich gestatten, nicht jedoch anweisen. Selbst wenn er es dem Arbeitnehmer überlässt, im Home-Office zu arbeiten, wird allein dadurch ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung im Home-Office nicht begründet. Die Entscheidung des LAG wurde durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.10.2025, Az.: 2 AZR 302/24, bestätigt.

Martin Volkmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Bei uns hat heute der Osterhase unser freundliches Rechts- und Steuerteam überrascht🐰Wir wünschen allen Mandanten, Gesch...
02/04/2026

Bei uns hat heute der Osterhase unser freundliches Rechts- und Steuerteam überrascht🐰

Wir wünschen allen Mandanten, Geschäftspartnern und Freunden ein paar sonnige und ruhige Ostertage!

Das gesamte Team von BSKP Riesa

Für unseren Standort in Riesa suchen wir für die altersbedingte Nachbesetzung ab 2026 in Teil- oder Vollzeit eine*n erfa...
21/03/2026

Für unseren Standort in Riesa suchen wir für die altersbedingte Nachbesetzung ab 2026 in Teil- oder Vollzeit eine*n erfahrene*n

Steuerfachangestellte * Steuerfachangestellten / Steuerfachwirtin * Steuerfachwirt / Bilanzbuchhalter * Bilanzbuchhalterin mit Berufserfahrung

mehr unter: https://riesa.bskp.de/karriere/

Wir freuen uns auf Eure Bewerbungen!

Herzlichen Glückwunsch, liebe Kollegin, Frau Rechtsanwältin Marina Fleck zum Fachanwalt für Familienrecht.Frau Fleck ste...
12/03/2026

Herzlichen Glückwunsch, liebe Kollegin, Frau Rechtsanwältin Marina Fleck zum Fachanwalt für Familienrecht.

Frau Fleck steht nun - neben ihrem Tätigkeitsfeld als Fachanwältin für Erbrecht - auch tatkräftig dem Familienrechtsteam zur Seite. Viel Erfolg!

Das Team von BSKP Riesa freut sich, Euch mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Auch vom Team BSKP Riesa einen herzlichen Glückwunsch und viel Erfolg!!
11/03/2026

Auch vom Team BSKP Riesa einen herzlichen Glückwunsch und viel Erfolg!!

💐 Herzlichen Glückwunsch! 👏

♞ Wir freuen uns mitteilen zu dürfen, dass unserem Rechtsanwalt Patrick Müller aufgrund seiner nachgewiesenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen die Bezeichnung 𝗙𝗮𝗰𝗵𝗮𝗻𝘄𝗮𝗹𝘁 𝗳ü𝗿 𝗛𝗮𝗻𝗱𝗲𝗹𝘀- 𝘂𝗻𝗱 𝗚𝗲𝘀𝗲𝗹𝗹𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁𝘀𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁 verliehen wurde.

♞ Rechtsanwalt Patrick Müller steht Ihnen für alle Fragen aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht gern zur Verfügung.

BSG-Urteil: Krankentransporte auch ohne Genehmigung – Kassen müssen zahlen.Mit dem Urteil vom 20.02.2025 (Az.: B 1 KR 7/...
11/02/2026

BSG-Urteil: Krankentransporte auch ohne Genehmigung – Kassen müssen zahlen.

Mit dem Urteil vom 20.02.2025 (Az.: B 1 KR 7/24 R) stellt das Bundessozialgericht klar, dass Krankenkassen sich nicht pauschal auf eine fehlende Vorabgenehmigung berufen dürfen, wenn alle materiellen Voraussetzungen für einen Krankentransport vorliegen.

Der Fall

Der Versicherte war schwer krank (u.a. Pflegegrad 3, Grad der Behinderung 100, Merkzeichen G und aG). Zur Durchführung einer ambulanten Chemotherapie verordneten die Ärzte zweimal wöchentlich einen Krankentransportwagen – medizinisch zwingend erforderlich, im Tragestuhl und mit Sauerstoff-Inhalationseinheit. Die Krankenkasse übernahm die Kosten erst ab Antrag, verweigerte aber die Erstattung für 11 frühere Fahrten (Kosten rund 4.845 Euro). Die Krankenkasse begründete dies damit, dass keine Vorabgenehmigung erfolgt sei. Daher könnten die entstandenen Kosten nicht übernommen werden.

Der Versicherte wehrte sich gegen diese Entscheidung. Er verstarb allerdings im laufenden Verfahren, sodass seine Frau das Verfahren fortführen muss.

Sowohl das Sozialgericht Köln als auch das Landessozialgericht NRW wiesen den Anspruch des Versicherten zurück. Sie führten an, dass für Krankentransporte zur ambulanten Behandlung eine vorherige Genehmigung zwingend erforderlich sei.

Das Revisionsverfahren zum Bundessozialgericht (BSG) hatte dann jedoch Erfolg.

Die Entscheidung

Das BSG hob die vorherigen Urteile auf und stellt dabei zentrale Grundsätze klar:

Grundsätzlich sei eine Vorabgenehmigung für Krankentransporte zur ambulanten Behandlung erforderlich (§ 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Jedoch bedeute eine fehlende Genehmigung nicht automatisch, dass kein Anspruch bestehe. Entscheidend sei der Schutzzweck der Genehmigungsvorschrift. Wenn die Krankenkasse den Krankentransport nicht als eigene Sachleistung organisieren könne, dürfe sie sich nicht rein formal auf die fehlende Genehmigung berufen. Eine rein formale Ablehnung widerspreche dem Auftrag, die materiellen Ansprüche der Versicherten zu verwirklichen. Die Genehmigung solle Rechtssicherheit schaffen, nicht berechtigte Ansprüche verhindern. Wenn also alle sonstigen Voraussetzungen für einen Krankentransport vorliegen, dürfe das Fehlen einer vorherigen Genehmigung der Kostenübernahme nicht entgegengehalten werden.

Fazit

Diese Entscheidung des BSG schützt Versicherte vor der Genehmigungsfalle. Denn diese treten regelmäßig in Vorleistung. Eine nachträgliche Ablehnung aus formalen Gründen ist unzulässig, wenn der Anspruch materiell besteht. Allein die medizinische Notwendigkeit ist entscheidend. Damit ist auch rückwirkende Erstattung ist möglich!

Danny Graßhoff,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Strafrecht

Geld an die Ex-Frau gegen Umgang mit dem Kind?Wird der Umgang mit dem eigenen Kind nach einer Trennung an Zahlungen an d...
19/01/2026

Geld an die Ex-Frau gegen Umgang mit dem Kind?

Wird der Umgang mit dem eigenen Kind nach einer Trennung an Zahlungen an den Partner geknüpft und nur dadurch ermöglicht, kann dies sittenwidrig sein (BGH Urt. v. 31.01.2024, Az. XII ZB 385/23).

Hintergrund der Entscheidung ist der Streit einer Frau mit ihrem Ex-Mann. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder. Nach der Trennung zog die damals schwangere Frau mit der erstgeborenen Tochter zurück nach Peru, der Mann verblieb alleine in Deutschland. Seitdem musste er für den persönlichen Umgang mit seinen Kindern stets nach Peru reisen.

Etwa zehn Jahre nach dem Umzug der Frau und der zwischenzeitlich vollzogenen Scheidung hatten die beiden einen amtsgerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen. Demnach sollte der Mann zur Abgeltung sämtlicher güterrechtlichen Forderungen einen Betrag von 60.000 Euro in drei jährlichen Raten zu jeweils 20.000 Euro an die Frau zahlen. Diese Raten sollten aber erst fällig werden, wenn der Mann zuvor drei Wochen mit den Kindern in Deutschland verbracht hatte.

Die Frau hielt den zunächst geschlossenen Vergleich für nichtig und ging deshalb dagegen vor. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sittenwidrig sei, dass die Raten erst fällig werden sollten, wenn der Vater den Umgang mit seinen Kindern tatsächlich wahrnehmen konnte. Aus Sicht des Kindeswohls bestehe die Gefahr, dass durch die wirtschaftlichen Interessen der Eltern die Kinder zum Objekt des Handelns gemacht und besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt würden.

Die Vereinbarung "Geld gegen Kinder" ohne die gesetzlich vorgesehene Kindeswohlprüfung hatte hier vertragsstrafenähnlichen Charakter und war deshalb sittenwidrig.

Sebastian Lohse
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Wichtig!
12/12/2025

Wichtig!

Schaden durch umgefallenen E-Scooter auf FußwegImmer häufiger sind im Straßenverkehr Elektro-Roller, so genannte E-Scoot...
24/09/2025

Schaden durch umgefallenen E-Scooter auf Fußweg

Immer häufiger sind im Straßenverkehr Elektro-Roller, so genannte E-Scooter, anzutreffen, welche mittels App angemietet, genutzt und am jeweiligen Zielort wieder abgestellt werden können. Dabei kann man manchmal den Eindruck gewinnen, dass die Nutzer den E-Scooter nicht ordnungsgemäß abstellen, sondern eher „hinwerfen“.

Das LG Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob der Haftpflichtversicherer eines solchen E-Scooters für Schäden aufzukommen hat, die nach dem Abstellen des Scooters durch diesen verursacht werden. Konkret ging es um folgenden Sachverhalt:

Eine unbekannte Person stellte den E-Scooter auf dem Bürgersteig in einem Abstand von ca. 30-50 cm zum dort zuvor geparkten Pkw des Klägers. ab. Als der Kläger später zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war der E-Scooter umgekippt und auf das Fahrzeug des Kl. gefallen. Der Kläger begehrte nun vom Haftpflichtversicherer Ersatz für den Schaden an seinem Fahrzeug.

Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab. Die hiergegen vom Kläger eingereichte Berufung erachtete das Landgericht Köln (LG Köln, Hinweisbeschluss v. 31.7.2024 – 6 S 79/24) als aussichtlos:
Das Landgericht stellte dabei zunächst fest, dass die Vermieterin des E-Scooters einer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von ihr betriebenen E-Scooter unterliegt, weil sie in ihrem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, indem sie gewerblich E-Scooter vermietet und diese hierzu im Stadtgebiet aufstellen lässt, so dass die von den E-Scootern ausgehenden Gefahren in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Das Landgericht stellte zudem fest, dass die Vermieterin als Verkehrssicherungspflichtige die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Nach Auffassung des Landgerichts sei eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben indes nicht erreichbar. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sei daher genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

Das Abstellen von Fahrrädern im Bereich von Gehwegen sei ohne Einschränkung zulässig, so dass Landgericht. Das sich aus § 12 IV 1 StVO grundsätzlich ergebende Verbot des Parkens auf Gehwegen gelte nicht für Fahrräder. Insoweit macht es auch keinen Unterschied, ob es sich um ein Fahrrad eines Einzelnen oder um Mietfahrräder handelt.
Zudem sei es nicht aufklärbar, ob die Person, die den E-Scooter zuletzt gemietet hatte, diesen überhaupt an der Auffindesituation platziert hatte. Gleichermaßen sei es möglich, dass ihn eine dritte Person später nach dem Abstellen versetzt hat. Angesichts dessen kann dem letzten Nutzer des E-Scooters schon nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte das Fahrzeug zu nah an dem parkenden klägerischen Fahrzeug abgestellt.

Aufgrund des Umstands, dass es sich um ein Mietfahrzeug ohne feste Annahme- und Rückgabeorte handelte, kann der Nutzer einem Umplatzieren des Fahrzeugs auch nicht durch Anketten vorbeugen.

Schließlich, so dass Landgericht weiter, hätte der Mieter das willkürliche Umstellen / Umstoßen durch einen Dritten auch nicht bei der Wahl des Abstellorts berücksichtigen müssen. Unabhängig davon, dass ein solcher Abstellort im innerstädtischen Raum kaum denkbar sei, würde eine solch weitreichende Pflicht faktisch eine Gefährdungshaftung begründen, die der Gesetzgeber angesichts der §§ 8 Nr. 1 StVG, 1, 11 Abs. 5 eKFV gerade nicht gewollt habe.

Martin Volkmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Keine Haftung für Bestellungen des früheren PartnersDas Landgericht Lübeck hat in einem Urteil unter Aktenzeichen 14 S 2...
18/06/2025

Keine Haftung für Bestellungen des früheren Partners

Das Landgericht Lübeck hat in einem Urteil unter Aktenzeichen 14 S 22/21 entschieden, dass ein Mann nicht für im Internet bestellte Waren bezahlen muss, die seine frühere Freundin in seinem Namen bestellt hatte. Die Ex-Partnerin hatte schon vor der Trennung auf den Namen des Mannes Tiernahrung bestellt. Die Rechnungen dafür hatte der Beklagte damals auch bezahlt. Kurz danach kam es zur Trennung des Paares und der Mann zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mehr als zwei Jahre später bestellte die Frau wieder Tiernahrung auf den Namen des Mannes. Dieser verweigerte diesmal die Zahlung gegenüber dem Internethändler. Zu Recht, entschied nun das Landgericht in zweiter Instanz.

Zwischen dem Händler und dem Mann sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Eine entsprechende Bevollmächtigung der Frau durch den Mann habe der Händler nicht beweisen können. Zwar habe zunächst eine sog. „Duldungsvollmacht“ bestanden, wonach die Frau im Namen des Mannes bei dem Händler habe bestellen können. Denn der Mann habe durch die Zahlung der ersten Rechnungen das Handeln seiner Ex-Partnerin geduldet und gegenüber dem Händler gezeigt, dass die Frau hierzu bevollmächtigt sei. Diese Vollmacht sei jedoch durch die Trennung des Paares erloschen, denn ab diesem Zeitpunkt habe das „wissentliche Dulden“ des Mannes aufgehört. Auch habe der Anschein einer Vollmacht danach nicht mehr bestanden. Eine sogenannte „Anscheinsvollmacht“ setze eine gewisse Dauer oder Häufigkeit des Handelns voraus, zudem sei erforderlich, dass der Mann das Vorgehen seiner Ex-Partnerin hätte voraussehen und verhindern können. Hieran fehle es, denn der Mann habe mehr als zwei Jahre nach der Trennung nicht damit rechnen müssen, dass die Frau erneut Bestellungen auf seinen Namen tätigen würde. Die Sorgfaltspflicht gehe nicht so weit, dass sämtliche ehemaligen Geschäftspartner über eine erfolgte Trennung zu informieren seien. Der Händler könne das Risiko einer Täuschung, das damit verbunden sei, dass die Eröffnung eines Kundenkontos ohne Identitätsprüfung möglich sei, nicht auf Dritte abwälzen.

Sebastian Lohse
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

10. Bobanschubcup der Rotarier in Riesa - BSKP ist natürlich dabei! Die Startgebühr wird für schöne und wertvolle Kinder...
18/06/2025

10. Bobanschubcup der Rotarier in Riesa - BSKP ist natürlich dabei! Die Startgebühr wird für schöne und wertvolle Kinderprojekte verwendet.

Danke an die Organisatoren der Rotarier, Bundestrainer Gerd Leopold und die versammelte Bobmannschaft um Rekordweltmeister Francesco Friedrich!

Sportstadt Riesa ... bis zum nächsten Jahr!

Das Team von BSKP Riesa

Urteil: Kein Krankengeld ohne ArbeitsantrittDas Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21.01.2025, A...
26/05/2025

Urteil: Kein Krankengeld ohne Arbeitsantritt

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21.01.2025, Az. L 16 KR 61/24) hat entschieden, dass allein die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags nicht dazu führt, dass ein Arbeitnehmer dann Krankengeld bekommt, wenn er die Stelle tatsächlich nie antritt und so nie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung erwirbt.

Der Fall

Der Kläger hatte Anfang Oktober einen Arbeitsvertrag unterzeichnet, um ab November als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu beginnen. Er meldete sich je-doch direkt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krank. Nur zwei Wochen später kündigte ihm das Unternehmen zum Ende des Monats.

Die Zahlung von Krankengeld lehnte die Krankenkasse des Klägers mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er kein Einkommen erzielt habe.

Der Mann verklagte daraufhin den Arbeitgeber mit dem Ziel, dass dieser ihn für die Zeit ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, mithin für den gesamten Monat November, zur Sozialversicherung anzumelden hat. Er war der Ansicht, dass bereits durch den rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei.

Das Sozialgericht wies die Klage zurück. Der Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis. Er hätte vor der Klage einen Antrag direkt bei der Krankenkasse stellen müssen.

Hiergegen erhob der Kläger Berufung zum LSG Niedersachsen-Bremen ein.

Die Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber den Kläger nicht zur Sozialversicherung anmelden müsse. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis sei nicht mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden. Zwar komme die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch zustande, wenn ein Arbeitnehmer die Beschäftigung we-gen einer Erkrankung nicht zum geplanten Zeitpunkt beginnen könne. Erforderlich sei dann aber, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krank-heitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe gemäß des Entgeltfortzahlungsgesetzes bei neuen Arbeitsverhältnissen erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Insofern war es in diesem Fall richtig vom Arbeitgeber, den Kläger erst nach Ablauf der vier Wo-chen zur Sozialversicherung anzumelden und einen Tag später aufgrund der Kündigung zum Monatsende direkt wieder abzumelden.

Danny Graßhoff
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht

Adresse

Hauptstraße 44
Riesa
01589

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Montag 09:00 - 12:00
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