27/07/2026
Ihr Mitglied war seit zwei Jahren nicht in der Halle. Umsatzsteuer kann trotzdem fällig werden.
Der Bundesfinanzhof hat am 13.11.2025 entschieden (V R 4/23): Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Sportvereinen können das Entgelt für die Leistungen des Vereins sein. Auch dann, wenn ein Mitglied die Angebote gar nicht in Anspruch nimmt. Es genügt, dass es sie nutzen könnte.
Was das für Sie als Vorstand oder Schatzmeister bedeutet:
✅ Welche konkreten Leistungen erhalten Ihre Mitglieder für ihren Beitrag?
✅ Liegt eine einheitliche Leistung vor – oder mehrere selbständige?
✅ Wie wirkt sich die Einordnung auf Ihren Vorsteuerabzug aus?
Besonders der dritte Punkt kann teuer werden: Wer eine Hallensanierung beauftragt, ohne die umsatzsteuerliche Seite vorher sauber zu klären, riskiert einen fünfstelligen Betrag.
Wichtig zu wissen: Die Finanzverwaltung hat ihre bisherige Auffassung bislang nicht angepasst. Eine Anpassung dürfte aber kommen – wer jetzt investiert, sollte den Sachverhalt vorher durchrechnen lassen.
Sie führen einen Verein in Remscheid, Wuppertal oder Solingen und planen eine Investition oder erwarten eine Betriebsprüfung?
➡️ Details und Terminvereinbarung: dorfmueller.de/kontakt.html