28/03/2026
BGH kippt "Drei-Vergleichsangebote"-Regel bei Erhaltungsmaßnahmen in der WEG
Mit Urt. v. 27. März 2026, Az. V ZR 7/25 hat der BGH die von der Rechtsprechung entwickelte „Drei-Angebote“-Regel bei der Einholung von Vergleichsangeboten für Erhaltungsmaßnahmen verworfen. Eine solche allgemeine Pflicht sei zu schematisch, um der Lebensrealität von Sanierungsmaßnahmen gerecht zu werden, so der BGH. Zudem schränke sie das Ermessen der Wohnungseigentümer, das ihnen § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz bei der ordnungsmäßigen Verwaltung zugesteht, zu sehr ein. Vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Beschlüsse über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum müssten auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen, stellt der BGH fest. Diese müsse sich aber nicht aus Vergleichsangeboten ergeben. Ob eine Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, hänge vielmehr davon ab, ob die vorhandenen Informationen angesichts der Art der Maßnahme, ihrer Dringlichkeit und der sonstigen Umstände des Einzelfalls vom Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers für eine Entscheidung ausreichten. So kann ein einzelnes Angebot eines bereits bekannten und bewährten Handwerkers ausreichen und eine bessere Entscheidungsgrundlage darstellen, als drei Vergleichsangebote von den Eigentümern bislang unbekannten
Handwerkern, da die Angebote selbst nichts über die Qualität und Zuverlässigkeit der Handwerker aussagen.
BGH zu Erhaltungsmaßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59616 (abgerufen am: 28.03.2026 )
'Bekannt und bewährt' reicht: Der BGH widerspricht der langjährigen Praxis, für Beschlüsse über WEG-Erhaltungsmaßnahmen Vergleichsangebote zu fordern.