30/07/2026
BGH: Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar; selbst wenn er nichtig ist, führt dies nur zur Anfechtbarkeit des Umlaufbeschlusses!
Gem. § 23 Abs. 3 S. 1 WEG können die Eigentümer außerhalb der Eigentümerversammlung im Wege des sogenannten Umlaufverfahrens in Textform Beschluss fassen. Voraussetzung ist die Zustimmung aller Eigentümer (Allstimmigkeit). Von diesem Einstimmigkeitserfordernis kann für einzelne Beschlussgegenstände wiederum durch Beschluss abgewichen und bestimmt werden, dass die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht (Absenkungsbeschluss).
Mit Urteil vom 17.6.2026, Az. V ZR 190/25 hat der BGH nun mehrere offene Fragen zum Absenkungsbeschluss geklärt. Hiernach kann der Absenkungsbeschluss eigenständig angefochten werden. Eine Anfechtungsklage verliert aber das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der darauf aufbauende Umlaufbeschluss selbst bestandskräftig wird. Die Anfechtung des Absenkungsbeschlusses führt aber nicht zur Aussetzung des Umlaufverfahrens. Selbst ein nichtiger Absenkungsbeschluss führt lediglich zur Anfechtbarkeit des Umlaufbeschlusses.
Ein Beschluss, der das Quorum für einen nachfolgenden Umlaufbeschluss senkt (Absenkungsbeschluss), ist selbstständig anfechtbar.